Erstellt am 10.02.2009 um 16:11 Uhr von Immie
@Koebes999
Vielleicht hilft da §77 Abs4 BetrVG
Erstellt am 10.02.2009 um 16:17 Uhr von kriegsrat
@koebes999
wie schreibt verdi:
Die Betriebsvereinbarung
ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, in dem gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und verbindliche Normen (wie ein Gesetz oder Tarifvertrag) für alle KollegInnen ebenso wie für den (heutigen und künftigen) Eigentümer eines Betriebes verbindlich formuliert werden.
Den auf gesetzlicher Grundlage legitimierten Normen einer Betriebsvereinbarung ist der Arbeitnehmer allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Betrieb automatisch unterworfen.
http://tk-it-bayern.verdi.de/msgler/betriebsvereinbarungen
Erstellt am 10.02.2009 um 22:08 Uhr von Laffo
@....
was ist allerdings mit dem Günstigkeitsprinzip?
Wenn der AV aus Sicht des AN etwas besser regelt als die sonst gültige BV?
Erstellt am 10.02.2009 um 22:32 Uhr von kriegsrat
@ laffo
schon richtig,
wenn der Arbeitsvertrag und eine Betriebsvereinbarung im einzelfall aufeinandertreffen, gilt das Günstigkeitsprinzip, das heißt: Die Regelung, die für die einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist, ist maßgeblich.
aber dies schließt die unwirksamkeit einer klausel im arbeitsvertrag, die von vorne herein die gültigkeit eventueller betriebsvereinbarungen komplett ausschließt, trotzdem nicht aus, solange er als arbeitnehmer im sinne des § 5 BetrVG zu zählen ist
Erstellt am 11.02.2009 um 09:17 Uhr von Karla
@Koebes999
Vertragsparteien können grundsätzlich den Inhalt ihrer Vereinbarungen frei bestimmen.
Die Arbeitsbedingungen werden jedoch auch durch gesetzliche Bestimmungen, Tarifverträge und betriebliche Übungen sowie das Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt.
In Ihrem Verhältnis zueinander hat jeweils die dem Arbeitnehmer günstigere Rechtsquelle den Vorrang vor der ungünstigeren ("Günstigkeitsprinzip").
Daraus folgt, dass von einseitig zwingendem Recht nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.
Betriebsvereinbarungen sind von Arbeitnehmern und Arbeitgeber eines Betriebs getroffene Regelungen und gelten unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebes.
Von ihnen kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(http://www.anwalt.de/rechtstipps/ratgeber/arbeitsvertrag-teil-2.html)
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die also die Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen ausschließt würde somit doch bedeuten, dass der Arbeitnehmers prinzipiell besser gestellt wird, als es in allen Betriebsvereinbarung, die im Unternehmen vorhanden sind, vorgesehen ist.
Nun soll man ja immer an das Gute im Menschen glauben...
Aber ich bezweifel hier doch sehr die guten Absichten eures Arbeitgebers.
Vielleicht möchte euer Arbeitger dem Betriebsrat die schwere Last der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung abnehmen?
Hmm... Vielleicht will er dem Betriebsrat auch nur die Mühe ersparen, sich auf anstrengende Fortbildungen, für z.B. Verhandlungstechniken, zu begeben.
Man könnte hier mit ein wenig Phantasie auf die Idee kommen, dass es sich um Behinderung der Betriebsratsarbeit handeln könnte.
Erstellt am 11.02.2009 um 18:51 Uhr von kriegsrat
"Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die also die Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen ausschließt würde somit doch bedeuten, dass der Arbeitnehmers prinzipiell besser gestellt wird, als es in allen Betriebsvereinbarung, die im Unternehmen vorhanden sind, vorgesehen ist."
@karla
eine derartige klausel würde gegen ein gesetz verstoßen, in dem fall das BetrVG (§77,Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend), (ausnahme günstigkeitsprinzip)
und demnach nichtig sein,
wie gesagt, solange der vertragsunterzeichner als arbeitnehmer gem. § 5 gilt
als nächstes könnte ja der AG im arbeitsvertrag mit dem AN vereinbaren, daß der betriebsrat für ihn nicht zuständig wäre....absurd
Erstellt am 11.02.2009 um 22:29 Uhr von Karla
@kriegsrat
Das war von mir auch nicht ernst gemeint...
Es ist wohl meinem Unvermögen zu verdanlken, dass ich ironische Sätze nicht deutlich darstellen kann.
Sorry...
Ich dacht es würde inzwischen jedem klar geworden sein, das so eine Klausel im AV nicht statthaft sein kann.
Aber wenn man dem AG gegenüber sitzt und Ihm sagt, wie man eine solche Klausel auslegen könnte, dann würde ich doch gerne die Reaktion sehen.