Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag
Hallo,
Bei uns steht in den Arbeitsverträgen der Satz : " Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden. "
Ist so ein Satz überhaupt zulässig ? Soviel ich weiß, steht die Betriebsvereinbarung über dem Arbeitsvertrag !
Community-Antworten (5)
04.10.2012 um 12:01 Uhr
Sind im Arbeitsvertrag HÖHERE Zuschläge vereinbart, würde das sog. Günstigkeitsprinzip greifen.
Weiter: Der Tarifvorbehalt ist hier z. B. ebenso zu beachten wie die Regel, dass Arbeitnehmer durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung i. d. R. nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne die Betriebsvereinbarung stünden.
Schlechterstellung der Beschäftigten Natürlich ist es überhaupt nicht zulässig, durch eine Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer ohne zwingende Notwendigkeit schlechter zu stellen, also sie von Gesetz, Tarifvertrag oder einer anderen Rechtsvorschrift her stehen. Also darf z. B. der Betriebsrat nicht in einer Betriebsvereinbarung das Recht des einzelnen auf Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten (§ 34 Bundesdatenschutzgesetz) außer Kraft setzen, er darf nicht durch Betriebsvereinbarung bestimmen, dass bestimmte Schutzvorschriften nicht oder nur eingeschränkt angewandt werden etc.
04.10.2012 um 13:15 Uhr
Eine Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend. Sie kann einzelvertraglich nicht ausgehebelt werden. Die Mitbestimmung wäre dann ja sinnlos.
Vergleiche auch § 77 Abs. 4 BetrVG: .... Werden AN durch die BV Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des BR zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen......
04.10.2012 um 13:28 Uhr
gironimo
Alles richtig!!
--Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden----
Doch AG und BR können nicht per BV die Rechte des AN aus dem ArbV, hier Zulagen einschränken also hier mindern!
Weiter wenn es zwei Regelungen gibt, gilt auch IMMER das Günstigkeitsprinzip.
Letztlich sollte sich auch kein BR darauf überhaupt einlassen in eine BV eine negativere regelung als im ArbV aufzunehmen.
04.10.2012 um 15:23 Uhr
Letztlich sollte sich auch kein BR darauf überhaupt einlassen in eine BV eine negativere regelung als im ArbV aufzunehmen.
du gehst davon aus, dass alle br wissen was in jedem av steht. toll
04.10.2012 um 21:33 Uhr
Nubbel
..........du gehst davon aus, dass alle br wissen was in jedem av steht. toll
.......Bei uns steht in den Arbeitsverträgen ...... Also werden hier wohl Formular-ArbV ausgegeben, also MA des BR, also Wissen des BR über den Inhalt. Weiter dürften auch BRM dann solche haben.
;-))
Verwandte Themen
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Arbeitsvertrag regelt keine Kurzarbeit
ÄlterHallo, bin Angestellter in der Firma mit Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist keine Klausel wegen Kurzarbeit. Im Arbeitsvertrag steht mein monatliches Einkommen und auch das 13 te Monatsgehalt. I
Darf in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden das man von Lohnerhöhungen ausgeschlossen, wird wenn man keinen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt
ÄlterIn der Betriebsvereinbarung steht das der Betriebsrat mit der Geschäftsführung des neuen Unternehmens eine Regelung treffen die für die Mitarbeiter gelten die einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben
Ergänzung zum Arbeitsvertrag
ÄlterHallo Kolleginnen und Kollegen, da ich ein recht neues BR-Mitglied bin und leider noch nicht die Erfahrung habe, versuche ich auf diesem Wege eine Idee oder einen Weg für einen Mitarbeiter zu finde
Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zum Gehalt
ÄlterHallo, wir hatte in unserer Bank eine Betreibsvereinbarung zur variablen Vergütung (möglichkeit ontop hinzu zu verdienen, im Gegenzug bis zu 8% Kürzungen möglich). Diese wurde nun von uns (Betriebsra