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Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag

S
Schaten
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

Bei uns steht in den Arbeitsverträgen der Satz : " Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden. "

Ist so ein Satz überhaupt zulässig ? Soviel ich weiß, steht die Betriebsvereinbarung über dem Arbeitsvertrag !

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Community-Antworten (5)

M
Marianne

04.10.2012 um 12:01 Uhr

Sind im Arbeitsvertrag HÖHERE Zuschläge vereinbart, würde das sog. Günstigkeitsprinzip greifen.

Weiter: Der Tarifvorbehalt ist hier z. B. ebenso zu beachten wie die Regel, dass Arbeitnehmer durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung i. d. R. nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne die Betriebsvereinbarung stünden.

Schlechterstellung der Beschäftigten Natürlich ist es überhaupt nicht zulässig, durch eine Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer ohne zwingende Notwendigkeit schlechter zu stellen, also sie von Gesetz, Tarifvertrag oder einer anderen Rechtsvorschrift her stehen. Also darf z. B. der Betriebsrat nicht in einer Betriebsvereinbarung das Recht des einzelnen auf Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten (§ 34 Bundesdatenschutzgesetz) außer Kraft setzen, er darf nicht durch Betriebsvereinbarung bestimmen, dass bestimmte Schutzvorschriften nicht oder nur eingeschränkt angewandt werden etc.

G
gironimo

04.10.2012 um 13:15 Uhr

Eine Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend. Sie kann einzelvertraglich nicht ausgehebelt werden. Die Mitbestimmung wäre dann ja sinnlos.

Vergleiche auch § 77 Abs. 4 BetrVG: .... Werden AN durch die BV Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des BR zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen......

M
Marianne

04.10.2012 um 13:28 Uhr

gironimo

Alles richtig!!

--Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden----

Doch AG und BR können nicht per BV die Rechte des AN aus dem ArbV, hier Zulagen einschränken also hier mindern!

Weiter wenn es zwei Regelungen gibt, gilt auch IMMER das Günstigkeitsprinzip.

Letztlich sollte sich auch kein BR darauf überhaupt einlassen in eine BV eine negativere regelung als im ArbV aufzunehmen.

N
Nubbel

04.10.2012 um 15:23 Uhr

Letztlich sollte sich auch kein BR darauf überhaupt einlassen in eine BV eine negativere regelung als im ArbV aufzunehmen.

du gehst davon aus, dass alle br wissen was in jedem av steht. toll

M
Marianne

04.10.2012 um 21:33 Uhr

Nubbel

..........du gehst davon aus, dass alle br wissen was in jedem av steht. toll

.......Bei uns steht in den Arbeitsverträgen ...... Also werden hier wohl Formular-ArbV ausgegeben, also MA des BR, also Wissen des BR über den Inhalt. Weiter dürften auch BRM dann solche haben.

;-))

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