Erstellt am 04.10.2012 um 10:01 Uhr von Marianne
Sind im Arbeitsvertrag HÖHERE Zuschläge vereinbart, würde das sog. Günstigkeitsprinzip greifen.
Weiter:
Der Tarifvorbehalt ist hier z. B. ebenso zu beachten wie die Regel, dass Arbeitnehmer durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung i. d. R. nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne die Betriebsvereinbarung stünden.
Schlechterstellung der Beschäftigten
Natürlich ist es überhaupt nicht zulässig, durch eine Betriebsvereinbarung die Arbeitnehmer ohne zwingende Notwendigkeit schlechter zu stellen, also sie von Gesetz, Tarifvertrag oder einer anderen Rechtsvorschrift her stehen. Also darf z. B. der Betriebsrat nicht in einer Betriebsvereinbarung das Recht des einzelnen auf Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten (§ 34 Bundesdatenschutzgesetz) außer Kraft setzen, er darf nicht durch Betriebsvereinbarung bestimmen, dass bestimmte Schutzvorschriften nicht oder nur eingeschränkt angewandt werden etc.
Erstellt am 04.10.2012 um 11:15 Uhr von gironimo
Eine Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend. Sie kann einzelvertraglich nicht ausgehebelt werden. Die Mitbestimmung wäre dann ja sinnlos.
Vergleiche auch § 77 Abs. 4 BetrVG: .... Werden AN durch die BV Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des BR zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen......
Erstellt am 04.10.2012 um 11:28 Uhr von Marianne
gironimo
Alles richtig!!
--Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden----
Doch AG und BR können nicht per BV die Rechte des AN aus dem ArbV, hier Zulagen einschränken also hier mindern!
Weiter wenn es zwei Regelungen gibt, gilt auch IMMER das Günstigkeitsprinzip.
Letztlich sollte sich auch kein BR darauf überhaupt einlassen in eine BV eine negativere regelung als im ArbV aufzunehmen.
Erstellt am 04.10.2012 um 13:23 Uhr von Nubbel
Letztlich sollte sich auch kein BR darauf überhaupt einlassen in eine BV eine negativere regelung als im ArbV aufzunehmen.
du gehst davon aus, dass alle br wissen was in jedem av steht. toll
Erstellt am 04.10.2012 um 19:33 Uhr von Marianne
Nubbel
..........du gehst davon aus, dass alle br wissen was in jedem av steht. toll
.......Bei uns steht in den Arbeitsverträgen ......
Also werden hier wohl Formular-ArbV ausgegeben, also MA des BR, also Wissen des BR über den Inhalt.
Weiter dürften auch BRM dann solche haben.
;-))