Erstellt am 17.04.2012 um 12:58 Uhr von streikbrecher
Mundwerker
...Wären im Arbeitsvertrag jedoch HÖHERE Zuschläge vereinbart, würde das sog. Günstigkeitsprinzip greifen.
Es sei es greift der § des BetrVG betreffend Tarifvorbehalt. Also Dinge welche üblicher Weise im TV geregelt werden, wie auch solche Zuschläge, können NICHT per BV gereglt werden.
Es kommt hier NICHT auch eine Tarifbindung an!!!!!
Erstellt am 17.04.2012 um 13:43 Uhr von Schaten
Hallo Mundwerker,
Du meinst also, die höheren Zuschläge in der Betriebsvereinbarung haben ihre
Gültigkeit gegenüber den niedrigeren Zuschlägen in den Arbeitsverträgen.
Dann werden wir mal`diesbezüglich der Sache nachgehen !
Vielen Dank !
Erstellt am 17.04.2012 um 14:49 Uhr von streikbrecher
Mundwerker
...."Wir sind nicht tarifgebunden."
Wo ist dein Problem?
Das speilt KEINE Rolle. der Tarifvorbehalt lt. BetrVG § 77 Abs. 3 gilt auch in tariflosen Betrieben.
Auch dort können Dingen welche normaler weise i.d.R. per TV geregelt eben NICHT per BV geregelt werden! Hier können dann solche Dinge NUT Einzelvertraglich im ArbV ggf. geregelt werden.
http://www.ffa-arbeitsrecht.de/Deutsch/Tagungen/PDF/041119_Oetker.pdf.
http://www.betriebsratsqualifizierung.de/sites/betriebsratsqualifizierung.de/dateien/dokumentationen/arbeits-sozial-recht/risiken_und_chancen_zachert.pdf.
§ 77 (3)
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Folglich, diese BV ist ungültig, da Verstoß gegen § 73 (3)!!
Erstellt am 17.04.2012 um 15:44 Uhr von streikbrecher
Mundwerker
..SAMSTAGSzuschläge sind auch Arbeitsentgelte, also § 77 (3). Denn auch hier wird ein Entgelt für Arbeit vergütet/geleistet. Halt ein zustzliches!
Erstellt am 17.04.2012 um 16:02 Uhr von streikbrecher
Mundwerker
..Was soll Schaten denn deiner MEINUNG nach machen?
Durch guten Fachanwalt prüfen lassen ob hier ein Verstoß gegen Tarifvorbehalt § 77 (3) vorliegt. Wenn der es genau so sieht ruhig sein, damit der AG nicht erkennt, dass er diese BV nicht beachten muss, im Gegenteil ggf. zu Unrecht gezahlte Gelder zurückfordert. Dann könnte man ggf. weiter Gelder erhalten welche der AG nicht zahlen muss.
Ach ja, auf betriebliche Übung kann man sich nicht berufen, wenn für eine Leistung kein Rechtsgrund bestand
Erstellt am 17.04.2012 um 16:03 Uhr von Lernender
@streikbrecher
die Regelungssperre des § 77, 3 BetrVG hat für nicht TV gebundene Arbg. nur Bedeutung für den Bereich der freiwilligen MB. Bei der erzwingbaren MB nach § 87 BetrVG ist der BR Imho mit im Boot. Hier können also auch Vereinbarungen zur Lohngestaltung getroffen werden.
Zudem wer sagt denn das im TV in dessen Geltungsbereich der Betrieb von schaten fallen würde , nicht eine Öffnungsklausel hat.
Erstellt am 17.04.2012 um 16:34 Uhr von ohnewissen
Ich sehe das wie Lernender.
Ich meine auch etwas von einem BAG Urteil zur der "Aufhebung" des §77.III durch §87.X Betr.VG gehört/gelesen zu haben?
Ich finde nur nichts auf die Schnelle. Vielleicht weil ich mich irre?
Kann mich da jemand bestätigen oder wiedersprechen falls ich totalen Quatsch schreibe?
Sollte jemals eine Tarifbindung zu Stande kommen ist die BV allerdings sofort hinfällig.
Erstellt am 17.04.2012 um 17:06 Uhr von streikbrecher
Lernender
...die Regelungssperre des § 77, 3 BetrVG hat für nicht TV gebundene Arbg. nur Bedeutung für den Bereich der freiwilligen MB. Bei der erzwingbaren MB nach § 87 BetrVG ist der BR Imho mit im Boot. Hier können also auch Vereinbarungen zur Lohngestaltung getroffen werden
Wo bitte ließt du dieses im § 77 (3) oder § 87????
MB und Tarifvorbehalt sind 2 verschiedene Dinge auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Einfach mal § 77 (3) lesen.
Es gibt schon gar keine Unterschiede og es um freiwillige oder erzwingbare Regelungen geht,
Tarifvorbehalt:
Sinn und Zweck der Vorschrift
Die Vorschrift des Abs. 3 trägt dem durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gewerkschaften und der Tarifautonomie Rechnung (vgl. dazu Kempen/Zachert, Grundlagen, Rn. 248 ff.). Sie soll sicherstellen, dass die Tarifautonomie durch kollektive betriebliche Regelungen nicht beeinträchtigt oder gar ausgehöhlt wird.
§ 87 (1)
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
Wo bitte ergibt sich hieraus etwas zu Höhe von Entgelten und Zulagen?? Die einzigen Regelungen die ein BR hier per BV (sofern nicht im TV geregelt) regeln könnte wären Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte.
Der § 77 (3) erlaubt entsprechende Regelungen per BR/BV nur wenn es einen TV gibt und dieser hier eine Öffnungsklausel hat, also die Tarifpartner auf den Vorrang damit verzichten!
Erstellt am 17.04.2012 um 17:29 Uhr von ohnewissen
Dazu müssten wir wissen ob im entsprechenden TV SamstagZUSCHLÄGE überhaupt geregelt sind. Der Samstag ist ein normaler Werktag und kein "Zuschlagspflichtiger" Sonntag oder Feiertag. Insofern würde ich das als "Prämie" (also §87 (1).11) ansehen.
@streikbrecher:
Ich gehe allerding dahingehend mit, das man keine feste Summe benennen darf. Lediglich XY % vom Lohn / Gehalt.
Kurz: IMHO ist der Satz "Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden." ein netter Versuch des AG aber unwirksam.
Erstellt am 17.04.2012 um 17:30 Uhr von gironimo
Vom Grundsatz her: Ich gehe von der Mitbestimmung aus, da ja abweichend vom § 77.3 BetrVG im § 87 BetrVG steht : Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen.....
Da ja ein Tarif bei Schaten nicht besteht, kann also eine BV im Sinne des § 87 abgeschlossen werden. Und nach der Rechtsfolgepyramide - die wir ja alle kennen - hat zum Wohle des AN eine BV Vorrang vor einem Arbeitsvertrag. Dieses Recht kann aus meiner Sicht auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder umgekehrt werden.
Natürlich kennen wir die BV nicht im Detail. Möglicher Weise liegt hier ein Mix zwischen erzwingbarer BV im Sinne des § 87 und einer freiwilligen BV vor. Ich empfehle daher einen Fachanwalt zur Klärung von Detailfragen hinzuzuziehen.
Erstellt am 17.04.2012 um 18:01 Uhr von Lernender
@streikbrecher
da das ganze nicht unbedingt einfach zu beantworten ist und ich im Moment nicht nachschlagen möchte, hier nur eine Anmerkung zum Überlegen.
du schreibst::::::Der § 77 (3) erlaubt entsprechende Regelungen per BR/BV nur wenn es einen TV gibt und dieser hier eine Öffnungsklausel hat, also die Tarifpartner auf den Vorrang damit verzichten!::::::
Was machen denn Gewerkschaften bei der Lohngestaltung ihrer Mitarbeiter?
Welcher TV hat hier Vorrang oder enthällt eine Öffnungsklausel?
Erstellt am 17.04.2012 um 20:09 Uhr von Snooker
@all
Nu möchte ich abba mal meckern :-))
Wird hier noch das Anliegen von @Schaten diskutiert, oder hat sich hie eine ander diskusion verselbstständigt?
Im vorhandenen Fall ist es erstmal Wurscht ob es eine freiwillige oder nicht freiwillige BV handelt. Es exestiert ein von beiden Seiten unterschriebene BV und an diese hat sich auch der AG zu halten. Ob es nun ein netter Versuch ist sich um diese BV; per neuer AV zu drücken, oder aber reine Unwissenheit des AG ist, bewerte ich mal nicht. Der BR ist hier geraten den AG aufzufordern sich an die BV zu halten. Macht der AG dies nicht hat er die bisher zu wenig gezahlten Zuschläge mit Zins und Zinseszinsen nach zu zahlen.
Anraten würde ich hier das jeder MA individuell klagt und der BR auf Einhaltung der BV.
Erstellt am 18.04.2012 um 08:29 Uhr von rkoch
Die ganze Sache ist aber auch verfahren....
Tatsache ist, der Zuschlag zum Entgelt am Samstag ist Lohn, und solcher kann nicht in BV geregelt werden. Die Gerichte deuten derartige "Zusagen" des AG (er hat mit der Unterschrift ja den Willen bekundet zahlen zu wollen obwohl er das nicht musste) als Vertrag zu Gunsten Dritter. Und als solcher ist er bindend für alle, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung beschäftigt waren, ebenso für alle, die nachträglich eingestellt wurden OHNE das Einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde.
Hier WURDE aber im Rahmen einer späteren Einstellung einzelvertraglich etwas geregelt! Also ist normalerweise die einzelvertragliche Regelung bindend, da der Vertrag (die BV als solche wirkt ja nicht) über der Gesamtzusage steht. Der AG könnte ja auch mit allen anderen AN neue Verträge machen (wenn sie mitspielen), welche die Gesamtzusage aushebeln.
Allerdings halte ich diesen Satz:
"Regelt eine Betriebsvereinbarung einen vom Arbeitsvertrag abweichenden Zuschlag, so gilt der niedrigere von beiden."
für anfechtbar. Wenn der Einzelvertrag einen höheren Zuschlag regeln würde als BV, dann wäre eine derartige Klausel IMHO "überraschend", da der AN ja zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht den Wert in der BV kennt. Da könnte der AG dem AN ja einzelvertraglich exorbitant hohe Zuschläge versprechen und dann mit Verweis auf die (bereits bestehende!) BV nur noch Peanuts zahlen. Auch könnte er zu einem späteren Zeitpunkt mit dem BR eine niedrigere BV abschließen, und sich damit aus der Verpflichtung stehlen, obwohl der BR als Vertragspartner ausscheidet! Insofern: IMHO kann der AG diese Klausel knicken, die hält der AGB-Kontrolle nicht stand. Was er einzelvertraglich zugesagt hat muss er auch zahlen - und zwar unabhängig von irgendewelchen BVs. Ausnahme: Eine SPÄTER abgeschlossene BV mit HÖHEREN Werten wäre wieder eine Gesamtzusage, die wegen des Günstigkeitsprinzips dann wieder gilt!