Erstellt am 12.10.2010 um 15:45 Uhr von rkoch
Im deutschen Vertragsrecht bedürfen Arbeitsverträge nicht der Schriftform. Insofern kann ein Vertrag auch durch kongruentes Handeln geschlossen oder geändert werden. Und hier liegt der Hase im Pfeffer:
Der nicht unterschriebene Vertrag wird definitiv NICHT wirksam! Wenn aber der AG den neuen Vertrag anwendet und der AN sich nicht dagegen wehrt KANN daraus die Situation entstehen, das anzunehmen wäre das der Vertrag durch kongruentes Handeln geschlossen wurde, wenn auch beweisbar nur in den gelebten Vertragsteilen!
Beispiel:
Einige der Änderungen lauten:
Arbeitslohn bisher 2000 EUR, Arbeitslohn neu 1500 EUR
Arbeitszeit bisher 35h, Arbeitszeit neu 40h
Urlaub bisher 30 Tage, Urlaub neu: 20 Tage
Bisher 5 AT/Woche, neu 6 AT/Woche
widerstandslose Variante:
Ein Mitarbeiter unterschreibt
... für ihn gelten die neuen Regeln
nach (auf-) gebende Variante:
Ein Mitarbeiter unterschreibt zwar nicht, Mahnt aber seinen zu geringen Lohn nicht an, arbeitet 40h, verlangt nur 20 Tage Urlaub und arbeitet auch 6 Tage/Woche
.... nach einiger Zeit (einige Monate/Jahre) wird anzunehmen sein, das er den Vertrag akzeptiert hat, dann kann er die alten Regeln nicht wiederherstellen
kämpferische Variante:
Ein Mitarbeiter unterschreibt nicht, mahnt zu geringe Lohnzahlungen an, arbeitet nur 35h und auch nur 5 Tage/Woche und verlangt 30 Tage Urlaub (was alles unter Umständen gerichtlich unterstützt werden muss), bzw. sagt dem Chef ins Gesicht, das der Vertrag für ihn nicht gilt.
.... der Vertrag gilt nicht für ihn - das weitere wird die Zeit (und/oder das Gericht) weisen.
chaotische Variante:
Ein Mitarbeiter unterschreibt nicht, mahnt zwar den zu geringen Lohn an, arbeitet aber ansonsten 40h an 6 Tagen, usw.
... rein rechtlich kann passiert sein, das der Lohn als unverändert bestehen bleibt, die Arbeitszeit als geändert gilt, andere Vertragsbedingungen hingegen wieder nicht je nachdem was gelebt wird. Den hier entstandenen Vertragsinhalt im Nachhinein bestimmen zu wollen macht einige Rechtsanwälte reich. So etwas sollte auf gar keinen Fall passieren.
Erstellt am 12.10.2010 um 15:46 Uhr von KBlitz
Es gibt kein Gesetz, das aussagt, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift und damit schriftlich geschlossen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages und darüber, dass dieser geschlossen werden soll, einig sind.
Arbeitsverträge können also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten wirksam geschlossen werden. Entscheidend ist, dass Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages so besteht, dass der Vertragspartner diese mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Dieses "Ja" muss er dann nicht zwingend aussprechen; er kann auch einfach die Arbeit aufnehmen. Natürlich hat auch eine Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag die gleiche Wirkung.
Immer wieder hört man, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift wirksam ist. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Das ist so falsch.
(Quelle: http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/haben-sie-einen-anspruch-auf-unterschrift-unter-den-arbeitsvertrag.html)
Es wäre auf jedenfall sinnvoll, wenn man den Vertrag nicht annehmen möchte hierauf schriftlich zu reagieren und dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ansonsten reicht ein stillschweigen aus.
Erstellt am 12.10.2010 um 16:03 Uhr von haarsträubend
@rkoch, Du meinst sicher konkludentes Handeln.
Erstellt am 13.10.2010 um 08:40 Uhr von rkoch
@haarsträubend
Stimmt - ich hab irgendwann mal kongruent (was es ja auch gibt und eine entfernt ähnliche Bedeutung hat) verstanden und das will mir einfach nicht mehr aus dem Kopf - und kongludent nicht rein...... obwohl ich weiß das kongruent falsch ist. :-(