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Sind mündliche Absprachen zum Arbeitsvertrag bei Betriebsübergang gültig?

HG
Harry Grischna
Jan 2018 bearbeitet

Wenn ich richtig informiert bin, gilt inzwischen für zusätzliche Absprachen zum Arbeitsvertrag die Schriftform. Früher war es aber doch möglich, auch mündliche Absprachen zu treffen, die Gültigkeit hatten (wenn man mall von der Schwierigkeit der Beweisbarkeit absieht - das lässt sich ja aber manchmal durch die Praxis belegen, z.B. Lohnabrechnungen, Dienstpläne etc.) Nach §613a muss bei einem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Pflichten übernehmen. "(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein." Gehören dazu dann auch solche vor langem getroffene mündlichen Absprachen? (Hinweis: es geht nicht um Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung - gab es beides nicht)

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Community-Antworten (3)

V
viktor

19.01.2006 um 13:21 Uhr

Mündliche Absprachen können durch schlüssiges Handeln - insbesondere über einen längeren Zeitraum - zur arbeitsvertraglichen Ergänzung/Änderung werden, die auch bei Betriebsübergang bestehen bleiben. Zur Klärung der Detailfrage, ob ein arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden ist, würde ich einen Fachanwalt befragen.

K
Kölner

19.01.2006 um 13:31 Uhr

Viktor, sprichst Du da die §§ 241, 242 BGB an?

V
viktor

19.01.2006 um 14:17 Uhr

Treu und Glaube zieht sich natürlich wie ein roter Faden auch durch das Arbeitsverhältnis.

Ich dachte bei meiner Antwort eher an die gängige Rechtssprechung (die wahrscheinlich diese Grundsätze mit im Auge hat/hatte - oder haben sollte)

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