Erstellt am 04.02.2009 um 18:14 Uhr von Matze24
Hallo huwiel,
wenn ich Deine Mitteilung richtig lese, gab es keinen schriftlichen Vertrag und damit auch keine vereinbarte Probezeit.
Also würde hier der §625 BGB greifen:
"§ 625 Stillschweigende Verlängerung
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht."
Als Kündigungsfrist würde dann §622 BGB gelten:
"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Eine rückwirkende betriebsbedingte Kündigung ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
Mit kollegialem Gruß
Erstellt am 04.02.2009 um 18:23 Uhr von Uschi66
@huwiel
Der Betroffene sollte sich anwaltrechtlich beraten lassen un ddann ggf. innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Erstellt am 04.02.2009 um 18:24 Uhr von huwiel
Danke Matze24
Also habe ich mit meiner Ahnung richtig gelegen und der AG muss ihn noch bis zum Feb. beschäftigen bzw bezahlen.
Erstellt am 04.02.2009 um 18:45 Uhr von huwiel
@Uschi66
Du meinst also er soll der kündigung wiedersprechen und auf wiedereinstellung klagen. Vielleicht reicht die drohung ja schon.
Erstellt am 05.02.2009 um 13:39 Uhr von huwiel
@neskia
Nein es besteht kein AV. Darum war deine Info auch sehr wichtig
Erstellt am 05.02.2009 um 14:08 Uhr von peanuts
Ein Arbeitsvertrag muss NICHT schriftlich vereinbart werden ...
Erstellt am 10.02.2009 um 19:34 Uhr von Inkognito Weissnicht
Dann möchte ich sehen, wie der AG nachweist, dass er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat. Und dass da eine Probezeit drinstehen hätte sollen und so weiter.