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Zu späte Kündigung?

H
huwiel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute Nach einer abgeschlossenen Ausbildung wurde der Mitarbeiter noch 2Wochen weiter beschäftigt mit der Aussicht auf ein halbes jahr weitere Beschäftigung. Nun wurde dem MA eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.01. zugeschickt. Diese erhielt er allerdings erst am 02.02. Nun meine Frage:nach meinem empfinden ist die kündigung dem MA nicht rechtzeitig zugeschickt worden und er muss noch weiter beshäftigt werden? Übrigens gibt es in diesen Betrieb keinen BR

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Community-Antworten (7)

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Matze24

04.02.2009 um 19:14 Uhr

Hallo huwiel,

wenn ich Deine Mitteilung richtig lese, gab es keinen schriftlichen Vertrag und damit auch keine vereinbarte Probezeit. Also würde hier der §625 BGB greifen: "§ 625 Stillschweigende Verlängerung Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht."

Als Kündigungsfrist würde dann §622 BGB gelten: "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."

Eine rückwirkende betriebsbedingte Kündigung ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Mit kollegialem Gruß

U
Uschi66

04.02.2009 um 19:23 Uhr

@huwiel

Der Betroffene sollte sich anwaltrechtlich beraten lassen un ddann ggf. innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

H
huwiel

04.02.2009 um 19:24 Uhr

Danke Matze24 Also habe ich mit meiner Ahnung richtig gelegen und der AG muss ihn noch bis zum Feb. beschäftigen bzw bezahlen.

H
huwiel

04.02.2009 um 19:45 Uhr

@Uschi66 Du meinst also er soll der kündigung wiedersprechen und auf wiedereinstellung klagen. Vielleicht reicht die drohung ja schon.

H
huwiel

05.02.2009 um 14:39 Uhr

@neskia Nein es besteht kein AV. Darum war deine Info auch sehr wichtig

P
Peanuts

05.02.2009 um 15:08 Uhr

Ein Arbeitsvertrag muss NICHT schriftlich vereinbart werden ...

IW
Inkognito Weissnicht

10.02.2009 um 20:34 Uhr

Dann möchte ich sehen, wie der AG nachweist, dass er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat. Und dass da eine Probezeit drinstehen hätte sollen und so weiter.

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