Krank abmelden und später krank sein.
Ein Mitarbeiter hat sich Fr. nach ein paar Stunden von der Arbeit krank abgemeldet. Sa/So/Mo hat er frei. Dienstag meldet er sich per mail krank für einen Tag. Frage: Braucht der MA eine AU Bescheinigung oder nicht?
Community-Antworten (13)
03.07.2012 um 15:32 Uhr
Ja, den arbeitsfreie Tage in der AU zählen mit!
03.07.2012 um 15:45 Uhr
auch wenn der MA am Freitag zunächst gearbeitet hat und sich erst während der arbeit krank abgemeldet hat???
03.07.2012 um 16:21 Uhr
sagen wir mal so: Auf welcher Grundlage ist der AN denn am Freitag nach Hause gegangen? Was war an den drei freien Tagen?
Hat er sich arbeitsunfähig gemeldet, falls ja: wie lange?, oder hat er z.B. Überstunden/Gleitzeit abgebaut, bzw. unbezahlt freigenommen?
Im ersteren Fall ist der Freitag der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit (eben der Tag an dem er arbeitsunfähig wurde), im letzteren der Dienstag. War er an den drei freien Tagen aber gar nicht AU gemeldet (sprich: er hat sich am Freitag nur für den einen Tag AU gemeldet), könnte man auch konstruieren, dass am Dienstag eine neue AU beginnt, da er ja Sa-Mo. gesund war.
Aber mal ganz ehrlich: Würde man als AN wegen so einer "Streitfrage" sich ernsthaft mit dem AG streiten? Anrufen, Fragen ob der AG eine Bescheinigung fordert, je nachdem zum Arzt gehen oder auch nicht, fertig.
Interessant in dem Zusammenhang ein Kommentar von Wedde...:
Dieser ist der Meinung, dass es sich bei dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Ereignis im Sinne von §187 (1) BGB handelt, wonach die Frist des §5 EntgFG erst am zweiten Tag beginnen würde zu laufen (Wedde Rn. 17 zu §5 EntgFG, ebenso KDHK, § 5 Rn 16 ff; a. A. Schmitt, § 5 Rn 39 ff). Der dritte Tag der AU wäre danach der Dienstag. Ich würde mal sagen, das sind ja ganz neue Erkenntnisse :-)
Ich tendiere allerdings dazu Wedde zu widersprechen (was maße ich mir hier an!), und die Fristberechnung nach §187 BGB überhaupt nicht als maßgeblich anzusehen, da §5 EntgFG keine Frist angibt (innerhalb von x. Tagen), sondern sagt "Dauert die AU länger als 3 Kalendertage". IMHO ist damit unzweifelhaft gemeint, dass die Meldung am 4. Tag des Bestehens der AU fällig wird (vgl. auch meinen obigen Kommentar dazu, was ich annehmen würde wenn die AU unterbrochen war, also "nicht bestanden" hat!)
03.07.2012 um 16:30 Uhr
"sagen wir mal so: Auf welcher Grundlage ist der AN denn am Freitag nach Hause gegangen? Was war an den drei freien Tagen? Hat er sich arbeitsunfähig gemeldet, falls ja: wie lange?, oder hat er z.B. Überstunden/Gleitzeit abgebaut, bzw. unbezahlt freigenommen?"
dazu: der MA hat sich freitag per mail bei seinem vorgesetzten als krank abgemeldet und gesagt, dass er nach hause geht. SA/SO/MO hatte er frei. Dienstag sollte er wieder arbeiten und hat dienstag morgen sich per mail beim arbeitgeber krank für einen tag gemeldet.
03.07.2012 um 16:58 Uhr
schnell zum Arzt sonst kann es mächtig Ärger geben.... und das zu Recht!
03.07.2012 um 18:52 Uhr
.... vielleicht kann der AN beweisen, dass er an seinen freien Tagen (insbesondere MO)nicht arbeitsunfähig war? Was dann .....
Ich würde ihm aber doch zum gelben Schein raten.
03.07.2012 um 18:55 Uhr
sicher ist sicher- gelber schein ist da. trotzdem vielen dank für die tips!!!
03.07.2012 um 19:17 Uhr
@ rkoch
Unzweifelhaft ist, dass eine AU unverzüglich gemeldet werden muss und falls eine Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauern sollte, muss dem AG am 4. Tag der "gelbe Schein" als Nachweis vorliegen. Ausnahme: Verpflichtung AU-Nachweis ab 1. Tag
Desweiteren zählt in o.g. Fall erst der Samstag als 1. Tag der AU. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit ein (so wie beschrieben), wird dieser Tag als "gearbeitet" gerechnet. Die 6 Wochenfrist Entgeltfortzahlung beginnt entsprechend erst am Folgetag zu laufen.
04.07.2012 um 02:02 Uhr
"Desweiteren zählt in o.g. Fall erst der Samstag als 1. Tag der AU."
Dieser Meinung war ich auch mal, da das EntgFG (und Klömper möge mir verzeihen wenn diese Akü möglicherweise einen winzigen Fehler enthält) von "länger als drei Kalendertage" spricht und damit eigentlich erst ein Tag 0-24 Uhr zählen sollte, bis ich auf ein BAG-Urteil stieß, welches bereits den ersten (angebrochenen) Tag der AU mit zu dieser Berechnung einbezog.
"Tritt eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit ein (so wie beschrieben), wird dieser Tag als 'gearbeitet' gerechnet. Die 6 Wochenfrist Entgeltfortzahlung beginnt entsprechend erst am Folgetag zu laufen."
Sorry, das sind jatzt aber Äpfel und Birnen.
04.07.2012 um 20:52 Uhr
@ DrUmnadrochit
Ich stolpere nur über solche Verweise:
"Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)"
Würdest Du einmal das AZ von dem BAG Urteil einstellen?
04.07.2012 um 22:08 Uhr
Der erste Tag der Erkrankung zählt mit. Dies gilt unabhängig davon, wann die Erkrankung auftritt: Vor Arbeitsbeginn, während der normalen Arbeitszeit oder nach dem üblichen Arbeitsende bis zum Tagesende um 24 Uhr. Unerheblich ist dann auch, ob der Arbeitnehmer an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erkrankt. Das Gesetz stellt maßgeblich nur auf den Begriff des Kalendertags ab, nicht aber auf Werk- oder Arbeitstage.
04.07.2012 um 23:52 Uhr
nochmal vielen dank für die vielen antworten!!!!!! allerdings ist es rechtlich verwirrend. simplification: sicher ist sicher: gelben schein ab 3. tag (incl. nicht werktage) ok?
05.07.2012 um 00:07 Uhr
@postagram, ne, gelben Schein spätestens ab dem 4. Tag!
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen." EntgFG § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
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