sagen wir mal so: Auf welcher Grundlage ist der AN denn am Freitag nach Hause gegangen? Was war an den drei freien Tagen?
Hat er sich arbeitsunfähig gemeldet, falls ja: wie lange?, oder hat er z.B. Überstunden/Gleitzeit abgebaut, bzw. unbezahlt freigenommen?
Im ersteren Fall ist der Freitag der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit (eben der Tag an dem er arbeitsunfähig wurde), im letzteren der Dienstag.
War er an den drei freien Tagen aber gar nicht AU gemeldet (sprich: er hat sich am Freitag nur für den einen Tag AU gemeldet), könnte man auch konstruieren, dass am Dienstag eine neue AU beginnt, da er ja Sa-Mo. gesund war.
Aber mal ganz ehrlich: Würde man als AN wegen so einer "Streitfrage" sich ernsthaft mit dem AG streiten? Anrufen, Fragen ob der AG eine Bescheinigung fordert, je nachdem zum Arzt gehen oder auch nicht, fertig.
Interessant in dem Zusammenhang ein Kommentar von Wedde...:
Dieser ist der Meinung, dass es sich bei dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Ereignis im Sinne von §187 (1) BGB handelt, wonach die Frist des §5 EntgFG erst am zweiten Tag beginnen würde zu laufen (Wedde Rn. 17 zu §5 EntgFG, ebenso KDHK, § 5 Rn 16 ff; a. A. Schmitt, § 5 Rn 39 ff). Der dritte Tag der AU wäre danach der Dienstag.
Ich würde mal sagen, das sind ja ganz neue Erkenntnisse :-)
Ich tendiere allerdings dazu Wedde zu widersprechen (was maße ich mir hier an!), und die Fristberechnung nach §187 BGB überhaupt nicht als maßgeblich anzusehen, da §5 EntgFG keine Frist angibt (innerhalb von x. Tagen), sondern sagt "Dauert die AU länger als 3 Kalendertage". IMHO ist damit unzweifelhaft gemeint, dass die Meldung am 4. Tag des Bestehens der AU fällig wird (vgl. auch meinen obigen Kommentar dazu, was ich annehmen würde wenn die AU unterbrochen war, also "nicht bestanden" hat!)