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Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt

G
Grautnix
Nov 2016 bearbeitet

Hallo an Alle,

folgendes Thema tut sich bei uns auf:

Wir haben vor einiger Zeit eine Anhörung nach § 99 BetrVG bekommen. Eine Mitarbeiterin soll zum 01.05.2015 befristet für ein Jahr eingestellt werden. Dieser Einstellung haben wir zugestimmt!

Am 01.05.2015 hat keine neue Mitarbeiterin angefangen. Auf mündliche Nachfrage am 02.05.2015 wurde uns mitgeteilt, dass dieses Einstellung erst zum 01.07.2015 stattfindet. Dieses Termin würde auch in der Anhörung stehen! Steht aber zu 100 % der 01.05.2015 drin!

Muss uns eine neue Anhörung überreicht werden oder hat die alte Anhörung rechtsgülttigkeit.

Es wäre nett, wenn Ihr in eurer Antwort auch eine Bezugsquelle/Infoquelle nennen könntet.

Vielen Dank.

Viele Grüße

Carsten

2.860011

Community-Antworten (11)

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Pickel

07.05.2015 um 15:50 Uhr

Haben denn die 2 Monate IRGENDEINE Auswirkung auf eure Entscheidung? Wenn nicht, muss man da nun wirklich keinen Wind machen.

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Grautnix

07.05.2015 um 15:59 Uhr

Ja, würde etwas an unserer Entscheidung verändern!

Andere Mitarbeiter werden, was wir erst danach erfahren haben, benachteiligt!

P
Pickel

07.05.2015 um 16:02 Uhr

Mir fehlt ein wenig die Phantasie, die Benachteiligung anderer Mitarbeiter als Ablehnungsgrund nach 99 zu ersehen...

G
Grautnix

07.05.2015 um 16:10 Uhr

Ist das keine Grund nach 99§BetrVG?

die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,

Möchte hier aber auch nicht den ganzen Fall/unsere Gedanken erklären/veröffentlichen.

P
Pickel

07.05.2015 um 16:21 Uhr

Handelt es sich denn um eine unbefr. Einstellung? Auch würde ich das Fass "gleiche Qualifikation" nicht aufmachen, da könnt ihr nur verlieren...

Was ihr aktuell machen wollt: Einen Fehler (Nicht-Prüfung von internen Mitarbeitern) nachträglich heilen, indem ihr einen anderen formellen Fehler ansprecht. Es ist aber davon auszugehen, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt auch Stand 1.7.15 zugestimmt hättet. Und allein diese Frage ist entscheidend, ob euch eine damals wesentliche Info nicht vorlag.

G
gironimo

07.05.2015 um 17:15 Uhr

.... sei es wie es wolle.

Die Anhörung war jedenfalls nicht korrekt, da fehlerhafte Informationen gegeben wurden.

Teilt dies dem AG einfach mit und fordert ihn auf, die Anhörung zu wiederholen. Da hat er ja dann noch eine Weile Zeit - und auch Ihr, um das Problem vielleicht schon im Vorfeld mit dem AG zu lösen und die Nachteile aus der Welt zu schaffen.

P
Pickel

07.05.2015 um 18:25 Uhr

Gironimo, damit liegst du schlicht falsch. Der Zeitpunkt der Einstellung ist nicht notwendiger Bestandteil der Anhörung. Somit führt ein Fehler an diesem Punkt nicht zu einer fehlerhaften Anhörung und diese ist nicht zu wiederholen, wenn bei Bekanntsein der korrekten Daten der BR nicht anders entschieden hätte.

Was du machst, ist das Recht so zu biegen, bis es dir in deine Welt passt...

G
gironimo

07.05.2015 um 18:35 Uhr

..... durch aus nicht Pickel.

K
kratzbuerste

07.05.2015 um 19:26 Uhr

lesen bildet!

Im Däubler steht zum Beispiel zu dem Thema (Kommentar zum § 99 BetrVG):

"Zur Information über die Natur der Maßnahme gehört der Zeitpunkt ihrer geplanten Durchführung. Eine Verschiebung des mitgeteilten Einstellungstermins kann nur in engen Grenzen akzeptiert werden, ohne das es einer neuen Information bedürfte. (...)

M
Moreno

07.05.2015 um 22:10 Uhr

Oh Pickel keine Ahnung aber immer auf Arbeitgeberseite wer hat Dich nur gewählt?

F
Fireblade

07.05.2015 um 22:38 Uhr

@Pickel

„Was du machst, ist das Recht so zu biegen, bis es dir in deine Welt passt...“

Wer biegt hier wirklich?

Wenn deine Behauptungen korrekt wären, dürfte jeder Arbeitgeber Freudensprünge machen. Wäre der § 99 Abs. 2 Satz 3 dann doch so gut wie immer zu umgehen, indem er hier taktische Spielchen treibt.

Eine Anhörung hat grundsätzlich zeitnah zur Einstellung zu erfolgen. Nur dann ist ein BR überhaupt in der Lage, betriebliche Besonderheiten zu beachten. Was heute ist, muss in zwei Monaten ja nicht auch so sein.

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