Erstellt am 31.01.2009 um 10:24 Uhr von DonJohnson
Nein, der Tag zählt lediglich als voll gearbeitet - was aber auch seine Vorzüge hat ;-)
Erstellt am 31.01.2009 um 10:32 Uhr von timoteimann
Ah, gut! Gibt es dazu einen paragraphen? Nur damit ich es der Kollegin zeigen kann... Unsere Mitarbeiter glauben nur das geschriebene Wort ;-)
Erstellt am 31.01.2009 um 10:42 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 31.01.2009 um 11:02 Uhr von nicoline
@"timoteimann"
Grundsätzlich gilt für die regelmäßige Arbeitszeit: "Krank ist wie gearbeitet." Hätte Deine Kollegin keinen gelben Schein gebracht für den Mittwoch, hätte der Tag auch als voller Arbeitstag gutgeschrieben werden müssen. Jetzt hat sie sich, gelinde gesagt, selbst etwas geschadet, da die sechs Wochenfrist nun mit dem Tag der Krankschreibung beginnt.
Nochmal zur Bedeutung von "krank ist wie gearbeitet": Überstunden können bei Krankheit nur dann entstehen, wenn man für die Ableistung von Überstunden verbinlich vorgeplant war.
Beispiele: Mo - Fr je 10 Std. vorgeplant = 50 Std. / Erkrankung von Mo - Fr = 50 Std.
Mo - Fr je 6 Std. vorgeplant = 30 Std. / Erkrankung von Mo - Fr = 30 Std.
Mo - Fr je 8 Std. FZA vorgeplant = -40 Std. / Erkrankung von Mo - Fr = -40 Std.
Bedeutet, ob Deine Kollegin für den Tag, wo sie 2/3 anwesend war und 1/3 gefehlt hat einen gelben Schein gebracht hat oder nicht, gilt auch hier: krank ist wie gearbeitet und es muß ihr gutgeschrieben werden, was sie hätte arbeiten müssen, keine Minute mehr!
Nachfolgend zwei Urteile zu dem Thema:
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung ___braucht___ also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP Lohn FG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe).
Krank im Zeitkonto
Ist die Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein AN Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs.1 EntgFG.
(BAG vom 13.02.2002 5 AZR 470/00)
Erstellt am 31.01.2009 um 11:29 Uhr von peanuts
"Siehe dazu § 187 BGB"
Der 187er ist doch völlig ungeeignet, die Frage "Überstunden ja oder nein?" beantworten zu können; siehe zitiertes BAG Urteil.
Die Frage ist bereits damit richtig beantwortet, dass die gearbeiteten 4,5 Stunden NICHT als Überstunden zu werten sind.
Erstellt am 31.01.2009 um 11:30 Uhr von Kölner
@timoteiman
Also können das keine Überstunden werden.
Und als BR würde ich der Kollegin den genauen Sachverhalt beibiegen.
Die Kollegin hat vielleicht Ideen...
Erstellt am 31.01.2009 um 11:32 Uhr von DonJohnson
@peanuts
Nee, dafür nciht, aber auf die Frage, dass der angefangene Arbeitstag als voller Arbeitstag gerechnet wird ;-))
Erstellt am 31.01.2009 um 13:18 Uhr von peanuts
"Nee, dafür nciht, aber auf die Frage, dass der angefangene Arbeitstag als voller Arbeitstag gerechnet wird ;-))"
Ach, tatsächlich ... wie kommst Du denn darauf? Dieser Erklärung sehe ich mit Hochspannung entgegen ...
Erstellt am 31.01.2009 um 15:38 Uhr von w-j-l
Auch wenn die AU-Bescheinigung manches Mal als "gelber Urlaubsschein" bezeichnet wird, ist sie das eben doch nicht.
Erstellt am 31.01.2009 um 16:28 Uhr von Schlaubi Schlumpf
@all
für solche Entscheidungen ist der BR garnicht zuständig!
Erstellt am 31.01.2009 um 21:30 Uhr von nicoline
@Schlaubi Schlumpf
*für solche Entscheidungen ist der BR garnicht zuständig!*
Welche Entscheidung???
@peanuts
*Die Frage ist bereits damit richtig beantwortet, dass die gearbeiteten 4,5 Stunden NICHT als Überstunden zu werten sind.*
ja, so hat jeder seine ureigenste Art, zu fragen oder zu antworten, ist das nicht vielfältig?
@Kölner
*Die Kollegin hat vielleicht Ideen...*
ja, manchmal ist man echt fassungslos!
Erstellt am 02.02.2009 um 08:28 Uhr von timoteimann
Heidernei ... Danke für Eure Beiträge und Gedanken zu dem Problem. Super!
Aber was mich jetzt doch mal interessiert (egal, ob der Betriebsrat zuständig ist oder nicht):
Wenn wir die Situation verändern ... Ein AN ist eine Woche krank geschrieben und kommt am Freitag aber doch schon wieder arbeiten, egal ob er das darf, machen sollte usw.
Sind die Stunden, die der AN am Freitag arbeitet trotzdem er ja eigentlich krank geschrieben ist dann Überstunden?
Erstellt am 02.02.2009 um 08:36 Uhr von Mona-Lisa
@timoteimann,
beides geht nicht!
Entweder der Kollege ist AU ODER er arbeitet. Er könnte die Stunden keinesfalls als Überstunden geltend machen.
Erstellt am 02.02.2009 um 10:46 Uhr von w-j-l
timoteimann,
nun gab es so viele Antworten, aber den Grundsatz dazu hast Du anscheinend immer noch nicht verstanden.
Krank ist nicht Urlaub!!
Entweder Du bist AU, oder gesund und arbeitsfähig. Schließlich muss der AG (zumindest anfangs) Lohnfortzahlung leisten, so lange Du krank bist.
Die Inanspruchnahme von Urlaub und Urlaubsentgelt ist ein gesetzlicher bzw. tariflicher Anspruch. Krank sein ist kein Anspruch, und in dem Moment wo Du gesund bist, endet die Pflicht zur Lohnfortzahlung für den AG, egal ob die AU-Bescheinigung "noch läuft".
Erstellt am 02.02.2009 um 14:14 Uhr von DonJohnson
@w-j-l
"Schließlich muss der AG (zumindest anfangs) Lohnfortzahlung leisten, so lange Du krank bist."
Genau genommen ist das so nciht ganz richtig ;-)
Erstellt am 02.02.2009 um 14:27 Uhr von w-j-l
DJ,
es kommt hier nicht auf die Feinheiten an, sondern um das Prinzip, das eine AU-Bescheinigung an einem Tag den AN nur genau so lange frei stellt, wie er auch tatsächlich Arbeitsunfähig ist, und dass die AUB nicht zwangsläufig den "Wert" eines vollen Arbeitstages hat.
Erstellt am 02.02.2009 um 15:17 Uhr von peanuts
"Sind die Stunden, die der AN am Freitag arbeitet trotzdem er ja eigentlich krank geschrieben ist dann Überstunden?"
Es wird IMMER nur die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Nimmt ein AN seine Arbeitstätigkeit vor Ablauf der voraussichtlich bescheinigten AU wieder auf, erlischt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 EntFG und er wird wieder ganz normal für seine Arbeitstätigkeit bezahlt.
Dementsprechend können für diesen Freitag auch KEINE Überstunden geltend gemacht werden.
Erstellt am 02.02.2009 um 15:25 Uhr von DonJohnson
@w-j-l
Stimmt, das steht außer Frage, dennoch war der eine Satz von dir genau genommen falsch - mehr wollte ich nciht anmerken.
Erstellt am 02.02.2009 um 15:34 Uhr von timoteimann
Danke Leute! Ich habe jetzt verstanden! Und ich finde es wirklich positiv überraschend, dass sich so viele in "meinen Fall" reingearbeitet und geantwortet haben. Ihr seid spitze! Vielen Dank!
Erstellt am 02.02.2009 um 15:41 Uhr von DonJohnson
@timoteimann
Och immer gerne geschehen und immer wieder gerne ;-)
Erstellt am 11.12.2018 um 11:01 Uhr von DerFragende
Ist zwar schon länger her dass dieses Thema hier diskutiert wurde und ich mag es aus gegebenem Anlass noch mal aufgreifen:
Ein Mitarbeiter arbeitet per Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb. Der BAP-Tarifvertrag sagt, dass an einem Tag Urlaub, Feiertag oder Krankheit werden die Stunden berechnet die der Mitarbeiter in einem Referenzzeitraum (letzten drei abgerechneten Monate) tatsächlich im Schnitt pro Tag gearbeitet hat.
Als Beispiel: Wenn der MA also in den vergangenen drei abgerechneten Monaten im Schnitt 10h im Büro war, wird für den Tag an dem er aus den oben genannten Gründen nicht im Büro war 10h berechnet. Trotz vertraglicher Arbeitszeit von 40h/Woche. Klingt komisch, ist aber so!
Nun war der MA an einem Tag 4h im Büro und ist dann gesundheitsbedingt zum Arzt gefahren der ihn für den Tag krank geschrieben hat.
Der Arbeitgeber sagt dem MA dass der Tag 4h als Arbeitstag gerechnet wird und den Rest des Tages als AU. Wie ist nun die Berechnung der Stunden für den Tag???
Erstellt am 11.12.2018 um 11:38 Uhr von celestro
Du beantwortest Dir die Frage doch schon selber. TV anwenden und gut ist. Egal ob gesamte Zeit AU, oder ein bißchen gearbeitet.
Erstellt am 11.12.2018 um 12:07 Uhr von Pjöööng
Ohne den exakten Wortlaut dieser regelung zu kennen ist es unmöglich diese Frage zu beantworten.
Erstellt am 25.07.2023 um 08:29 Uhr von auf1Tag
Ich hätte gerne eine Antwort auf folgende Frage:
Ich arbeite als Teilzeitarbeit nur an einem kompletten Tag pro Woche. Mein AG verlangt (kleines Unternehmen) von seinen MA eine Krankmeldung ab dem ersten Tag.
Wenn ich zum Beispiel mehr als die Hälfte dieses einen Tages gearbeitet habe und dann zum Arzt gehe weil ich mich krank fühle, was ist dann mit den bereits geleisteten Stunden, wenn ich die gewünschte Arbeitsunfähigsbescheinigung vom Arzt erhalte?
Erstellt am 25.07.2023 um 08:34 Uhr von moreno
Du bekommst die Stunden für diesen Tag aber keine Lohnfortzahlung plus die geleisteten Stunden. Übrigens besser neue Frage machen statt sich an eine so Alte anzuhängen ;-)
Erstellt am 25.07.2023 um 08:49 Uhr von Kehler
Wenn du für diesen Tag eine AU hast bist du den ganzen Tag Krank. Da gibt es nichts mit bereits geleisteten Stunden. Wenn du eine AU hast, bekommst du ja den Tag wie ohne AU angerechnet.
Wenn du mehr antworten oder Meinungen dazu erwartest, musst du einen eigenen Beitrag erstellen. Der steht dann im Forum ganz oben.