Erstellt am 12.09.2009 um 20:00 Uhr von Uranos
@Emmily
Keine Überstunden. Der AN ist krank.
Erstellt am 12.09.2009 um 20:20 Uhr von nicoline
@Emmily,
krank ist wie gearbeitet. 3 Stunden Arbeit plus AU für die restlichen 5 Stunden = 8 Std. So ganz nebenbei erwähnt, hätte der MA an diesem Tag nicht zwingend zum Arzt gehen müssen, denn:
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP Lohn FG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
Kostenloser zusätzlicher Tip:
Krank im Zeitkonto
Ist die Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein AN Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs.1 EntgFG.
(BAG vom 13.02.2002 5 AZR 470/00)