Erstellt am 05.11.2014 um 09:57 Uhr von Tatekuru
Moin Ethidion
Wenn die Überstunden im Dienstplan eingeplant waren, dann trifft hier meines Erachtens das Lohnausfallprinzip zu. § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG.
Demnach müssen alle Stunden und Zulagen bezahlt werden, welche dir ohne die Erkrankung dienstplanmäßig zugestanden hätten.
Aber Achtung, die Zulagen werden in diesem Fall versteuert.
Gruß
Tatekuru
Erstellt am 05.11.2014 um 10:05 Uhr von RuSBR
Steht dir zu, über Google findestdu darüber genügend Urteile. Wie ich aber hier lernen musste ist das Induvidualrecht.
Erstellt am 05.11.2014 um 18:58 Uhr von BRVHansel
Soso, Google kennt hier genügend Urteile, die dieses bestätigen.
Ich leider kein Einziges!
Dafür aber eines, dass dieses bei Überstunden komplett verneint.
BAG Urt. v. 26.06.2002, Az.: 5 AZR 511/00
Frag doch einmal bei Google nach, wo sie diese Urteile denn versteckt haben.
Erstellt am 05.11.2014 um 20:56 Uhr von nicoline
BRVHansel,
ich habe den Eindruck, dass Du das Urteil nicht in Gänze gelesen oder nicht ansatzweise verstanden hast!
Ethidion,
Sollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig eingesetzt gewesen sein und während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schichtplan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden”
(BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)
Kann aufgrund von Schwankungen der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums. Dessen durchschnittliche Arbeitsmenge ist dann maßgebend.
(BAG Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 457/000)
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/krank1.htm
Erstellt am 06.11.2014 um 20:35 Uhr von BRVHansel
Doch nicoline, natürlich habe ich das Urteil genau gelesen. Sogar jedes Wörtchen. Und verstanden habe ich es auch. Darum auch die Titulierung als Überstunden und nur darum ging es hier.
Und die sind im Urteil auch eindeutig eingestuft worden.
Das, was du hier meinst, ist eine ganz andere Geschichte und hat mit Überstunden vielleicht am Rande etwas zu tun. Nicht aber direkt wie hier gefragt.
Wenn du es auch richtig gelesen hast, hättest du auch bemerken müssen, dass das BAG hier besonders auf die Arbeitszeiten vergleichbarer MA, betriebsüblicher sowie tariflich zugrunde liegender abstellt. Auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verliert es hier nicht aus den Augen.
Gehe bitte davon aus, dass ich bevor ich mich hier blamiere, Urteile auch in deren Gänze inhaliere. Ob mir dann allerdings die korrekte Deutung auch immer gelingt, kann je nach Tagesform unterschiedlich sein ;-)