Erstellt am 09.02.2020 um 19:13 Uhr von samira
Ich sehe keine ursächliche Zuständigkeit des GBR. Wenn es aus eurer Sicht sinnvoll erscheint, könnt ihr ja den GBR beauftragen.
"Wie sieht es aus mit einer weiterführenden BV Flexibilisierung der Arbeitszeit?" Was meinst Du? Zuständigkeit? Der örtliche BR plus Sachverständiger.
Erstellt am 09.02.2020 um 19:16 Uhr von alter Mann
Eine BV Homeoffice könntet Ihr auch auf Betriebsebene abschließen. Insofern ist das keine originäre Aufgabe des GBR. (vergl. § 50 BetrVG)
Wenn Ihr das wollt, könnt Ihr aber den GBR mandatieren, damit er die BV für Euch mit verhandelt.
Erstellt am 09.02.2020 um 20:17 Uhr von OSTSEEKÜSTE
Der § 50 BetrVG erteilt dem GBR aber auch die Zuständigkeit bei Angelegenheiten die das Gesamtunternehmen und mehrere Betriebe betreffen.Der ArbG selbst möchte eine Regelung für das Gesamtunternehmen.Bei der Frage zu einerGBV Homeoffice für das Gesantunternehmen ist der GBR zuständig. Der GBR sollte aus allen 5 Betrieben eine Arbeitsgruppe/Ausschuss "Homeoffice" bilden um einen gemeinsamen Konsens für eine GBV zu finden.
Eine BV Arbeitszeit Flexibilisierung könnt ihr als BR eigenverantwortlich für euren Betrieb vereinbaren.
Erstellt am 09.02.2020 um 22:55 Uhr von ganther
Homeoffice/Telearbeit sehr ich erst einmal GANZ KLAR beim örtlichen BR. Randbereiche können ggf. auf GBR-Ebene fallen. So war es bei uns notwendig die GBR-Vereinbarung zur Telefonanlage und noch ein paar weitere technische Details auf GBR-Ebene zu regeln.
Erstellt am 10.02.2020 um 07:40 Uhr von xyz68
Ich stimme da ganther zu.
Der Arbeitgeber wendet sich gern an einen vorhandenen GBR, da er damit Arbeit spart.
Also Ausschuss gründen, prüfen was für alle einheitlich geregelt werden muss und in einer Rahmen-BV festhalten und der Rest dann örtlich. Nur die örtlichen Betriebsräte kennen die örtlichen Gegebenheiten gut genug. Und bei Homeoffice ist vieles zu beachten!
Erstellt am 10.02.2020 um 10:53 Uhr von Pjöööng
Was aber wenn der Arbeitgeber erklärt dass er HomeOffices nur bei unternehmenseinheitlicher Regelung gewährt?
Erstellt am 10.02.2020 um 11:14 Uhr von Dummerhund
"Was aber wenn der Arbeitgeber erklärt dass er HomeOffices nur bei unternehmenseinheitlicher Regelung gewährt?
Dann lädt man der AG und versucht dar zu legen das von Home Office beide Seiten profitieren und man deshalb den GBR mit einer Rahmen BV beauftragen möchte.
AG sagen bekanntlich immer erst nein.
Erstellt am 10.02.2020 um 11:46 Uhr von xyz68
Dann kann man den lieben Arbeitgeber ja sagen, dass die genauen Absprachen nun einmal nicht auf GBR-Ebene liegen.
Viele Sachen lassen sich bestimmt auch einheitlich regeln, das eine oder andere muss ggf. auch einheitlich geregelt werden. Aber sobald es um konkrete Auslegungen für den einzelnen Betrieb geht, ist nun einmal der örtliche BR zuständig.
Erstellt am 10.02.2020 um 11:51 Uhr von ganther
"Was aber wenn der Arbeitgeber erklärt dass er HomeOffices nur bei unternehmenseinheitlicher Regelung gewährt?"
das ist dann die Macht des Faktischen. Ich würde dem AG klar machen, dass er das natürlich nur mit dem GBR verhandeln kann, dass die BV dann aber nicht das Papier wert ist auf dem es steht und jeder BR nach dem Ausrollen (und damit der Verursachung von Kosten) seine eigene Mitbestimmung einfordern kann. Also alle an einen Tisch und ggf. mit Übertragungsbeschlüssen die notwendige Rechtssicherheit schaffen. Trotzdem würde ich als BR nur eine gewissen Teil auf GBR-Ebene regeln lassen und mir meine örtliche Besonderheiten nicht abtrotzen lassen. Nicht jedes Berufsbild ist gleich, nicht jede Arbeitszeitregelung, nicht jede Servicebereitschaft......
Erstellt am 10.02.2020 um 11:53 Uhr von Dummerhund
@xyz68
Sehe ich genau so. Deshalb Rahmen BV überm GBR und der Rest wird örtl. geregelt.
Erstellt am 10.02.2020 um 13:45 Uhr von Pjöööng
"... dass die BV dann aber nicht das Papier wert ist auf dem es steht und jeder BR nach dem Ausrollen (und damit der Verursachung von Kosten) seine eigene Mitbestimmung einfordern kann."
Wie kommst Du denn darauf? Ob ich als Arbeitgeber Homeoffices anbiete, das entscheide immer noch ich und nicht der Betriebsrat. Einen Rechtsanspruch hat kein Arbeitnehmer. Wenn ich dann bereit bin, Homeoffices nur unter der Maßgabe einer unternehmensweiten Regelung einzuführen, dann ist es dem örtlichen BR subjektiv unmöglich eine eigene Regelung zu gestalten. Damit fällt es in die originäre Zuständigkeit des GBR!
Was Ihr hier als örtliche Besonderheiten die nur örtlich geregelt werden könnten seht, ist mir auch nicht erkennbar.
Erstellt am 10.02.2020 um 15:30 Uhr von Dummerhund
Dann mal anders herum:
Kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn viel Dinge aus dem §87 BetrVG betroffen sind?
Kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn das Arbeitszeitgesetz starb betroffen sein wird?
Kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn betriebsintern Homeoffice MA gesucht werden nach § 93 BetrVG ?
kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn diese §95 Abs. 3 BetrVG betrifft?
Kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn § 99 BetrVG berührt wird?
Kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn die §§ 96 ff. BetrVG behandelt werden müssen?
Kann ein GBR eine BV originär verhandeln und abschließen wenn § 97 BetrVG geklärt werden muss um MA zu schützen?
Wenn alles mit ja und kein nein dabei ist, ist der GBR originär zuständig-----so denke ich mal.
Erstellt am 11.02.2020 um 09:50 Uhr von Pjöööng
Kommen wir von diesen albernen Fragen weg wieder zum eigentlichen Kern!
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu mal in seiner unendlichen Weisheit ausgeführt:
"Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 59/05 – Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18)."
Erstellt am 11.02.2020 um 10:32 Uhr von Dummerhund
"Kommen wir von diesen albernen Fragen weg wieder zum eigentlichen Kern!"
Na wenn die Fragen albern sind, empfehlen wir doch dem Fragesteller:
……...Der GBR und der AG beschließen Homeoffice. Datum , Unterschrift...….. Punkt Aus Fertig.
Ich denke eine gescheite Interessenvertretung regelt im Interesse solche Dinge mit in einer BV. Wir haben es zu meiner Zeit immer so gehandhabt. GBR/KBR regelt den Rahmen und der örtl. geht ans eingemachte.
Und wie das eingestellte Urteil schon aussagt------Zwingende Erforderniss----wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann------
Und so einfach ist es denn auch nicht das ein AG, wir machen das jetzt auf übergeordneter Ebene . dann könnten das größere Unternehmen mit jeder gewollten BV so machen. Es geht halt nur wenn dabei bestehende Gesetze beachtet und nicht außer kraft gesetzt werden.
Bei Uneinigkeit lässt man es halt rechtlich überprüfen wer dafür zuständig ist. Dies würde ich mir, wie im vorliegendem Fall, nicht vom AG auf diktieren lassen. Der AG wird hier schon seinen Grund haben warum er Homeoffice einführen will.
Hier sollten die betroffenen BR´s das BetrVG und die Frage, wie können wir am besten in Langzeit die Interessen der MA wahren nicht als albern bezeichnen.
Erstellt am 11.02.2020 um 11:27 Uhr von Pjöööng
OMG!
Jetzt wird hier schon schwadroniert dass Gesetze außer Kradt gesetzt werden sollen Geht's noch?
Erstellt am 11.02.2020 um 11:34 Uhr von celestro
"Und so einfach ist es denn auch nicht das ein AG, wir machen das jetzt auf übergeordneter Ebene . dann könnten das größere Unternehmen mit jeder gewollten BV so machen. Es geht halt nur wenn dabei bestehende Gesetze beachtet und nicht außer kraft gesetzt werden."
erm ... gelesen und verstanden?
"Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 59/05 – Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18)."
da wäre dann kein Gesetz außer Kraft gesetzt worden, oder doch?
Erstellt am 11.02.2020 um 11:34 Uhr von Dummerhund
Sollte ich diese Frage an den Absender in" Ähnlicher" Form zurück stellen. Schnief.