Zuständigkeit GBR oder BR bei Mißachtung einer BV durch AG
Wir haben eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema Kamerasysteme abgeschlossen in Beauftragung der anderen Betriebsräte.
der AG hat sich in einem Betrieb nicht daran gehalten und ohne Zustimmung des BR eine neue Kamera installiert.
muss der GBR oder der BR einen Antrag auf Unterlassung stellen.
vg
Community-Antworten (11)
13.12.2019 um 13:09 Uhr
ich würde "der GBR" vermuten, da es ja eine GBV ist.
13.12.2019 um 13:11 Uhr
Hat er installiert oder die Kamera auch in Betrieb genommen?
13.12.2019 um 13:11 Uhr
ich denke das muss immer der BR machen, da es ja vor Ort passiert auch wenn es eine GbV ist.
13.12.2019 um 13:23 Uhr
13.12.2019 um 13:50 Uhr
in Betrieb genommen, ich kann den Link nicht öffnen
13.12.2019 um 15:35 Uhr
"In Betrieb genommen" Hier würde ich ein Gespräch mit dem AG suchen und in auffordern die Kamera wieder ab zu schalten. Auch würde ich ihn darauf hinweisen das man sonst den Weg der Gerichtsbarkeit gehen würde und Klage auf Unterlassung einreichen würde. Um Kosten zu sparen sei man zu Gesprächen bereit. Nur wer ist bereit zu den Gesprächen BR oder GBR?
Die Trennung der Zuständigkeiten zwischen den örtlichen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat ist zwingend . Es zählt Grundsatz, dass grundsätzlich der örtliche Betriebsrat dafür zuständig ist, die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG wahrzunehmen und durchzusetzen. Allerdings kann jeder Betriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG durch einen Beschluss den Gesamtbetriebsrat damit beauftragen, einen Sachverhalt für ihn zu regeln.
Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat daher nur dann zuständig, wenn der Sachverhalt das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, der nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine gemeinsame Regelung besteht.
Ein Gesamtbetriebsrat ist dann zuständig, wenn es sich um eine überbetriebliche Angelegenheit handelt. Und das ist dann der Fall, wenn das Anliegen aus technischen oder rechtlichen Gründen eine einheitliche Regelung für das gesamte Unternehmen erfordert.
Überwachungskameras sind eine technische Einrichtung und können ohne Zweifel das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer überwachen. Ihre Einführung löst das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Sie stellen aber ein technisches System dar, dass das gesamtes Unternehmen betrifft. Werden die Kameras und das Programm Zentral gesteuert und lokale Änderungen sind unmöglich, ist der Gesamtbetriebsrat deshalb für dieses Mitbestimmungsrecht allein zuständig. Passiert die jedoch jeweils örtl. in den einzelnen Werken ist der örtl. BR zuständig.
13.12.2019 um 15:39 Uhr
"Sie stellen aber ein technisches System dar, dass das gesamtes Unternehmen betrifft."
Nicht unbedingt ... wie Deine weiteren Sätze ja auch sehr deutlich machen. ;-)))
13.12.2019 um 15:51 Uhr
@celestro "Nicht unbedingt ... wie Deine weiteren Sätze ja auch sehr deutlich machen. ;-))) "
deshalb mein letzter Satz...… Auch wenn ich, wie ich jetzt gerade erst bemerke ein "Nicht" noch nachschieben muss. :-)
13.12.2019 um 15:53 Uhr
oder es sollte in:
"Sie stellen aber ein technisches System dar, dass das gesamtes Unternehmen betrifft."
"kein" heißen und nicht "ein". ;-)))
13.12.2019 um 15:59 Uhr
oooohhhhhgottooohgott und mitderhandvordemkopfklatsch Isch schreib heute wohl besser in Steno. lach.
13.12.2019 um 16:08 Uhr
Komando zurück. Das mit dem ein war so schon richtig. Bin ja erstmal davon ausgegangen, weil der GBR da ja was geregelt hat und wir hier nicht wissen ob es nur ne Rahmen- BV ist oder ob das ganze wirklich im Hauptwerk Zentral für alle Werke gesteuert wird. Bei einer Rahmen BV ist der örtl. BR am Zug. Isses Zentral gesteuert der GBR zuständig.
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