Erstellt am 13.12.2019 um 12:09 Uhr von celestro
ich würde "der GBR" vermuten, da es ja eine GBV ist.
Erstellt am 13.12.2019 um 12:11 Uhr von Dummerhund
Hat er installiert oder die Kamera auch in Betrieb genommen?
Erstellt am 13.12.2019 um 12:11 Uhr von rtjum
ich denke das muss immer der BR machen, da es ja vor Ort passiert auch wenn es eine GbV ist.
Erstellt am 13.12.2019 um 12:23 Uhr von wdliss
https://www.betriebsrat.com/br-forum/35708/verstoss-genen-gesamtbetriebsvereinbarung-wer-zustaendig-gbr-br
Erstellt am 13.12.2019 um 12:50 Uhr von Hedylein
in Betrieb genommen,
ich kann den Link nicht öffnen
Erstellt am 13.12.2019 um 14:35 Uhr von Dummerhund
"In Betrieb genommen"
Hier würde ich ein Gespräch mit dem AG suchen und in auffordern die Kamera wieder ab zu schalten. Auch würde ich ihn darauf hinweisen das man sonst den Weg der Gerichtsbarkeit gehen würde und Klage auf Unterlassung einreichen würde. Um Kosten zu sparen sei man zu Gesprächen bereit.
Nur wer ist bereit zu den Gesprächen BR oder GBR?
Die Trennung der Zuständigkeiten zwischen den örtlichen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat ist zwingend . Es zählt Grundsatz, dass grundsätzlich der örtliche Betriebsrat dafür zuständig ist, die Beteiligungsrechte nach dem BetrVG wahrzunehmen und durchzusetzen. Allerdings kann jeder Betriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG durch einen Beschluss den Gesamtbetriebsrat damit beauftragen, einen Sachverhalt für ihn zu regeln.
Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat daher nur dann zuständig, wenn der Sachverhalt das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, der nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine gemeinsame Regelung besteht.
Ein Gesamtbetriebsrat ist dann zuständig, wenn es sich um eine überbetriebliche Angelegenheit handelt. Und das ist dann der Fall, wenn das Anliegen aus technischen oder rechtlichen Gründen eine einheitliche Regelung für das gesamte Unternehmen erfordert.
Überwachungskameras sind eine technische Einrichtung und können ohne Zweifel das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer überwachen. Ihre Einführung löst das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Sie stellen aber ein technisches System dar, dass das gesamtes Unternehmen betrifft. Werden die Kameras und das Programm Zentral gesteuert und lokale Änderungen sind unmöglich, ist der Gesamtbetriebsrat deshalb für dieses Mitbestimmungsrecht allein zuständig.
Passiert die jedoch jeweils örtl. in den einzelnen Werken ist der örtl. BR zuständig.
Erstellt am 13.12.2019 um 14:39 Uhr von celestro
"Sie stellen aber ein technisches System dar, dass das gesamtes Unternehmen betrifft."
Nicht unbedingt ... wie Deine weiteren Sätze ja auch sehr deutlich machen. ;-)))
Erstellt am 13.12.2019 um 14:51 Uhr von Dummerhund
@celestro
"Nicht unbedingt ... wie Deine weiteren Sätze ja auch sehr deutlich machen. ;-))) "
deshalb mein letzter Satz...…
Auch wenn ich, wie ich jetzt gerade erst bemerke ein "Nicht" noch nachschieben muss. :-)
Erstellt am 13.12.2019 um 14:53 Uhr von celestro
oder es sollte in:
"Sie stellen aber ein technisches System dar, dass das gesamtes Unternehmen betrifft."
"kein" heißen und nicht "ein". ;-)))
Erstellt am 13.12.2019 um 14:59 Uhr von Dummerhund
oooohhhhhgottooohgott und mitderhandvordemkopfklatsch
Isch schreib heute wohl besser in Steno. lach.
Erstellt am 13.12.2019 um 15:08 Uhr von Dummerhund
Komando zurück. Das mit dem ein war so schon richtig. Bin ja erstmal davon ausgegangen, weil der GBR da ja was geregelt hat und wir hier nicht wissen ob es nur ne Rahmen- BV ist oder ob das ganze wirklich im Hauptwerk Zentral für alle Werke gesteuert wird. Bei einer Rahmen BV ist der örtl. BR am Zug. Isses Zentral gesteuert der GBR zuständig.