Zuständigkeit GBR-BR?
Hallo, unser ArbG hat den GBR zur Verhandlung eines IA/SP aufgefordert. Hintergrund: eine Außenstelle soll von den einen Betrieb abgespaltet werden und einen anderen Betrieb zugeführt werden. Weil nun also zwei Betriebe betroffen sind hält der ArbG den GBR für zuständig und hat ihm, ohne die örtlichen BR zu informieren, einen Entwurf für einen IA(SP zugeschickt
Ist der GBR wirklich zuständig oder will er, wie ich es glaube, weil wir etwas unbequemer sind aus Bequemlichkeit an den GBR wenden?
L.G. L.
Community-Antworten (12)
27.01.2013 um 18:01 Uhr
Hier ist die Zuständigkeit ganz eindeutig bei dem BR von/ aus dem der Teil abgespaltet wird. Denn der IA soll ja die möglichen Nachteile dieser AN ausgleichen
27.01.2013 um 21:40 Uhr
§ 58 Abs. S. 1* dürfte wohl einschlägig sein, der da komplett heisst:
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
und wohl kaum nicht von den beiden Betrieben geregelt werden kann, da hat der GBR keine Möglichkeiten. Es sei denn die BR geben dem GBR die Kompetenz dies zu regeln, fordern sie also auf hier eine Vereinbarung mit dem AG zu schließen, die dann aber auch nur für die beiden Betriebe gilt und nicht konzernweit ;)
BTW: Dann aber auch die §§ 21a / 21b ( je nach dem ) und 106, 111 BetrVG sowie den 613a BGB beachten bzw. mal drübergehen und abchecken sowie Sachverstand mit rein ins Boot holen ;)
- Hauptaugenmerk ist natürlich auf:
UND nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können;
gerichtet ;)
27.01.2013 um 22:31 Uhr
Nopain, wie kommst Du hier nun auf den KBR? Vom KBR wa NIE die Rede.
27.01.2013 um 23:20 Uhr
@leserin,
richtig aber wo wäre hier jetzt der große Unterschied - Frage / Antwort? Dann streiche das Wort konzernweit einfach, die Vereinbarung gilt dann eben nur für die beiden Betriebe ;)
28.01.2013 um 01:36 Uhr
NoPain, der grosse Unterschied ist in der Antwort heute vin Dir bei einer andeten Frage. Da wurde eine richtige Antwort gegeben übrr welche Du hergefallen bist. Hier hast Du eine falsche Antwort gegeben. Also solltest Du einmal überlegen.
28.01.2013 um 07:55 Uhr
@leserin Man KANN so argumentieren, dass nur der örtliche BR zuständig ist. Dir ist aber sicher auch geläufig, dass es einen Sack an Urteilen, die einem GBR das Recht einräumen, bei mehreren betroffenen Betriebsteilen einen IA/SP zu verhandeln.
Je nach Lage ist das sogar in dem vorliegenden Konstrukt des Fragestellers der Fall. Wir kennen vll. ja nicht alle Details...
28.01.2013 um 08:57 Uhr
@leserin,
der grosse Unterschied ist in der Antwort heute vin Dir bei einer andeten Frage. Da wurde eine richtige Antwort gegeben übrr welche Du hergefallen bist.
Kannst Du mir bitte noch schnell den Link zu dem Thema geben wo ich eine falsche Antwort gab UND wo ich über eine richtige Antwort HERGEFALLEN bin?
28.01.2013 um 09:18 Uhr
@Kölner,
ich gebe zu mich mit der Thematik GBR / KBR nicht grundlegend auszukennen aber was könnte hier fehlen:
eine Außenstelle soll von den einen Betrieb abgespaltet werden und einen anderen Betrieb zugeführt werden.
und
Weil nun also zwei Betriebe betroffen sind hält der ArbG den GBR für zuständig und hat ihm, ohne die örtlichen BR zu informieren, einen Entwurf für einen IA(SP zugeschickt
um darauf zu kommen das § 58 Abs. S. 1 korrekte Anwendung findet und der GBR KEINE Handlungsfähigkeit hat? Das der TE den GBR nicht zu Verhandlungen aufforderte dürfte klar sein oder?
Was gäbe es also für mögliche Gründe das der GBR auch ohne Zustimmung der einzelnen BR in Verhandlungen treten kann? Ich lerne gerne dazu ;)
28.01.2013 um 10:02 Uhr
Der Interessensausgleich kann wenn in mehreren Betrieben MA benachteiligt werden durchaus GBR Sache sein. Hier könnten sich ja Nachteile für MA des aufnehmenden Betriebs ergeben. Der Sozialplan ist aber immer Sache des lokalen BR.
28.01.2013 um 10:49 Uhr
Vom Grundsatz her, sehe ich die Zuständigkeit auch beim BR. Ein GBR kann ja auch nicht etwas regeln, was in die ursächliche Zuständigkeit eines BR fälltg (außer durch Beauftragung); und dazu gehört z.B. so etwas wie Sozialauswahl einzelner AN usw.
Denkbar wäre eine Rahmenvereinbarung über den gleichen Umgang mit Betriebsübergängen, die entsprechende Öffnungsklauseln für die betriebliche Ausgestaltung durch die einzelnen BRs einräumt.
Ob das Sinn macht, weis ich nicht.
Wenn also die GL dem GBR etwas zur Verhandlung vorgelegt hat, müsste man schon wissen, was denn da so drin steht.
Außerdem ist es Euch unbenommen Eurerseits den AG zu Verhandlungen aufzufordern.
29.01.2013 um 01:58 Uhr
Den Bezug zum KBR hatte ich zwar auch nicht verstanden, aber insgesamt waren die Antworten hilfreich. Sehe es so, dass durchaus das Thema strittig ist, mindestens jedoch der Sozialplan Sache des BR's ist. Den arbG zu Verhandlungen aufzufordern macht in meinen Augen wenig Sinn, wenn er den GBR für zuständig hält. Sehe zur Zeit nur die Möglichkeit per Beschluss Sachverständigen einzuschalten und dann per Beschlussverfahren die eigentlichen Prüfung zu verlangen. Bis dahin ist zwar schon alles rum, aber hier geht es auch darum den ArbG zu zeigen, dass er sich niicht an den GBr zu wenden hat, nur weil dies für ihn einfacher ist.
29.01.2013 um 09:43 Uhr
Den Bezug zum KBR hatte ich zwar auch nicht verstanden,...
Och Mensch, das ist deshalb so gekommen weil ich die letzten Tage enorm KBR fixiert war und Recherchen bis zum Abwinken führte. Da beide Gebilde fast identisch sind - von der Bildung eines KBRs die freiwillig ist mal abgesehen - und ich nur noch KBR / GBR vor den Augen hatte, ist mir dann der Ausdruck KBR über die Finger gerutscht. Das ändert aber an der gesamten Antwort nichts, denn den Halbsatz:
...die dann aber auch nur für die beiden Betriebe gilt und nicht konzernweit
kann auch völlig problemlos in
die dann aber auch nur für die beiden Betriebe gilt und nicht Unternehmensweit
ummünzem ohne am Inhalt dieser Antwort auch nur das geringste zu ändern ;)
Sehe es so, dass durchaus das Thema strittig ist, mindestens jedoch der Sozialplan Sache des BR"s ist.
Hierzu § 50 Abs. 1 S 1 BetrVG:
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.
Wobei auch hier wieder das Hauptaugenmerk auf:
und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können
Einzelnen BR können aber eben IA / SP / NA regeln, dafür ist definitiv nicht der GBR ohne Beauftragung zuständig! Also strittig dürfte somit der § 50 Abs. 1 nicht sein, ggf. einfach auch in die Kommentierung gucken, am besten in den Fitting UND in den Richardi ;)
Den arbG zu Verhandlungen aufzufordern macht in meinen Augen wenig Sinn, wenn er den GBR für zuständig hält.
Völlig falsch! Vergesst nicht, IA / SP Verhandlungen solltet Ihr Euch ganz groß auf die Fahne schreiben. Vergesst auch nicht das es auch zu betriebsbedingten Kündigungen kommen könnte, ohne og. Verhandlungen stehen die AN noch schlechter da und wer nichts verhandelt hat auch nichts.
IA ist wichtig damit IHR eine Richtschnur habt wie die Betriebsänderung über die Bühne geht - da könnt Ihr auch eigene Konzepte vorschlagen -, SP ist wichtig um Nachteile der Betriebsänderung für die AN abzumildern oder ganz auszugleichen. Im Idealfall ergänzen sich IA / SP, denn der SP orientiert sich idealerweise anhand der Maßnahmen die im IA verhandelt wurden. Wer soetwas noch nie verhandelt hat dürfte sich schwer tun, deshalb unbedingt auswärtigen Sachverstand mit ins Boot holen!
Sehe zur Zeit nur die Möglichkeit per Beschluss Sachverständigen einzuschalten und dann per Beschlussverfahren die eigentlichen Prüfung zu verlangen.
Was für eine Prüfung? Ob der GBR oder die einzelnen BR zuständig sind?
Bis dahin ist zwar schon alles rum,...
Auch falsch, wenn Ihr den AG zu Verhandlungen auffordert ist garnichts rum solange Ihr - idealerweise der Wirtschaftsausschuss - noch Klärungsbedarf hat und zu klären ist eine Menge, Mißverständnisse müssen ausgeräumt sein und die eine oder anderer Angelegenheit bedarf einer ausführlicheren Erklärung ;)
...aber hier geht es auch darum den ArbG zu zeigen, dass er sich niicht an den GBr zu wenden hat, nur weil dies für ihn einfacher ist.
Eure von Dir genannten Probleme und Sorgen solltet Ihr nicht jetzt für Grabenkämpfe nutzen, darunter würden im schlimmsten Fall nur die AN zu leiden haben. Versucht im IA eigene Konzepte zum Betriebsübergang zu erarbeiten und zwingt den AG an den Verhandlungstisch bezüglich SP, notfalls auch über die E-Stelle, die in diesem Fall erzwingbar wäre.
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