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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wechselschicht- und Schichtzulage bei Urlaub, Krankheit?

M
Maria
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, liebe Forumsteilnehmer. bei uns im KH gilt der TVöD- VKA (= Vereinigung kommunaler Arbeitgeber). In einem Rundschreiben des VKA teilt dieser mit, dass Wechselschicht- und Schichtzulage nur dann gewährt wird, wenn diese Arbeitsstunden auch tatsächlich geleistet worden sind (Bezug: BAG vom 7.2.1996, aaO).

Nun konnte ich unsere Personalabteilung mit Hilfe des "TVöD-Kompaktkommentars, rehm-Verlag, 3. Auflage, (Dr. Dassau/Wiesend-Rothbrust) "schwarz auf weiß" beweisen, dass dies bei Wechselschicht (S. 155) auch bei "Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und sonstigen Arbeitsausfällen" der Anspruch auf Fortzahlung der Wechselschichtzulage weiter besteht. Leider wird im nächsten Absatz dies nicht auch nochmals für die Schichtzulage definiert. Deshalb "mauert" unser Personalleiter derzeit noch. Für mich ist dies aber eindeutig! Hat jemand von euch dazu einen Hinweis, wo ich dies für die Schichtzulage auch nachlesen und beweisen kann?

Vielen Dank im Voraus. Maria

8.430022

Community-Antworten (22)

K
Kölner

14.01.2009 um 14:03 Uhr

@Maria Ich kann den AG verstehen; gerade dann, wenn man das BAG-Urteil (letzter Absatz ist am interessantesten) 10 AZR 140/08 genau anschaut...

M
Maria

14.01.2009 um 14:29 Uhr

Hallo Kölner,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Leider bin ich noch nicht so fit, dass ich zitierte BAG.Urteile finde. Welche Linke gibt es dafür? Deshalb weiß ich leider nicht, was im "letzten Absatz" steht. Bitte dich nochmals um Hilfe. Danke dir. Maria

M
Maria

14.01.2009 um 14:50 Uhr

HERZlichen Dank von Bayern nach Köln?(er)...... Gut, dass so "Profis" wie dich im Forum gibt. Bin wieder schlauer (...und älter) geworden.

Viele Grüße Maria

K
Kölner

14.01.2009 um 14:54 Uhr

@Maria Nett von Dir. Danke aus Kölle. Gruss nach 'Seehofer country'.

U
Uschi66

14.01.2009 um 15:08 Uhr

@all

Hallo,

also ich lese/verstehe das Urteil BAG 10 AZR 140/08 so, dass der AN auch im Falle von Urlaub und / oder Krankheit Anspruch auf die Schichtzulage hat, mit AUSNAHME der Nachtschichtzulage.

...Der Senat hatte nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur für die Nachtschicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer >>>> diese „leiste“.

K
Kölner

14.01.2009 um 15:13 Uhr

@Uschi66 Im letzten Absatz deutet das BAG an, dass ein AN durch die jetzt gefasste Tarifnorm (hier TVöD) bei einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung durchaus nur von den tatsächlich geleisteten Diensten bzgl. der Wechselschichtzulage ausgehen kann. Zwischen BAT und TVöD wurde halt einfach auch der Wortlaut gewechselt, wie man nachlesen kann.

Also kann man den AG und seine Nichtauszahlung der Wechselschichtzulage bei Urlaub, Krankheit etc. gemäß diesem Urteil und dem Wortlaut des TVöD doch gut verstehen, oder?

U
Uschi66

14.01.2009 um 15:29 Uhr

@Kölner

Rn 21 des Urteils

  1. Satz Allerdings urteilte der Senat, dass es unschädlich sei, wenn er in der Früh- oder Spätschicht wegen Urlaubs oder Krankheit keine Arbeitsleistung habe erbringen können.

  2. Satz Der Senat hatte nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut der Tarifnorm nur für die Nachtschicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer diese „leiste“.

  3. Satz Hinsichtlich der übrigen Schichten werde lediglich vorausgesetzt, dass der Angestellte nach einem Schichtplan „eingesetzt“ werde, der Wechselschicht „vorsehe“.

Also, der AN hat Anspruch hierauf bei Urlaub und Krankheit. Aber ich würde hier einfach den Tarifpartner der AN, die GEW einbinden. Sie muss ja wissen, was sie in TV geregelt hat.

Es ist auch immer etwas schade, dass GEW gerade zu so problematischen TV-Inhalten/-Auslegungen keine Infos für AN/BR herausgeben aus welchen in verständlichem deustch das gewollte hervorgeht.

K
Kölner

14.01.2009 um 15:39 Uhr

@Uschi66 Der 4. Satz lautet: "Es spricht viel dafür, dass diese Entscheidung angesichts des nunmehr tarifvertraglich vereinbarten Wortlauts nicht mehr so ergehen könnte." Also?

U
Uschi66

14.01.2009 um 16:00 Uhr

@Kölner

...sorry mein Satz 3 ist Satz 4 und mein Satz 4 ist Satz 5, habe da einfach einen "-" übersehen, doch dass ist Nebensache.

In diesem Urteil ging es um die Frage: Hat der AN Anspruch auf die Schichtzulage von 40,00 Euro oder die Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro.

Auf diesen Sachverhalt bezieht sich der Satz 3 ...Es spricht viel dafür, dass diese Entscheidung ......

Der AN hat also bei Urlaub Anspruch auf die Schichtzulage. Die Zuschläge gem. § 8 a-f erhält er abe rim Urlaub oder Karnkheit nicht.

Doch auch ich bin/war kein Tarifpartner und auch RA oder Richter, daher würde ich als "Laie mit gewisser Erfahrung" dieses so auslegen. Aber wie erwähnt die GEW ansprechen, sie sollte es hier wissen.

Ich habe hier auch kein Problem, wenn mir die GEW oder RA/Richter erklären, dass ich hier falsch liegen würde.

G
Galaxy

14.01.2009 um 16:06 Uhr

@Uschi66 @Kölner

interessant ist auch der letzte Satz dieses, für uns AN, ziemlich ungünstigen Urteiles:

Zitat: Randnummer 21, letzter Satz:

"Dies ist in § 8 Abs. 5 TVöD nunmehr ANDERS geregelt, indem insgesamt die „Leistung“ der Wechselschichtarbeit verlangt wird."

§ 8 Abs. 5 TVöD: "1.Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit LEISTEN, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2.Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde."

Damit hat das Gericht unmissverständlich festgestellt, daß beide Tarifvertragsparteien, diese Formulierung so gewählt haben.

Unterm Strich, Kohle gibt es nur für TATSÄCHLICH abgeleistete Stunden, und bei Urlaub oder Krank kann ich diese Stunden nicht ableisten und bekomme deshalb auch KEINE Kohle dafür.

Deshalb schließe ich mich der "Kölner Meinung" an... ;-))

Galaxy

K
Kölner

14.01.2009 um 16:09 Uhr

@Galaxy Danke.

@Uschi66 Manches Mal ist es verdammt gut - ging mir eben auch so - wenn man immer und immer wieder über die Bedeutung eines Urteilstextes sinniert. ...das die nicht einfach sagen können, dass es so oder so ist...tsetsetse.

U
Uschi66

14.01.2009 um 16:16 Uhr

@all

ich habe mir auch den Absatz herauskopiert und diesen nach dem Satzzeichen "." jeweils getrennt um ihn so vielleicht bessser lesen/verstehen zu können.

Doch iwe erwähnt, ich würde hier die Aussagen des AG an die GEW geben um von denen hier eine klare Aussage Richtig/Falsch zu bekommen.

Wie auch schon erwähnt, hier fehlt sollte es sie nicht doch geben, ein Papier der GEW welche diesen § klar und verständlich auslegt. Sollte man erwarten können von siener GEW.

G
Galaxy

14.01.2009 um 16:21 Uhr

@Kölner Bitte.

@Uschi66

Schlichtweg "dumm gelaufen" bei Abschluß des TVöD, die Formulierung war im "alten" BAT etwas anders, den genauen Wortlaut-Unterschied habe ich aber auch nicht schriftlich im Moment parat, hatte aber im Dezember 2008 noch eine Fortbildung zum Thema Schicht/Wechselschichtzulagen im TVöD-K, TVöD-L etc. bei Ver.di und dort wurde auch gesagt, daß dieses Urteil, von dem wir hier reden, so nicht erwartet wurde aber nun mal da ist....... Auf Deutsch, es wurde "gepennt" bei der Formulierung der Absätze.....

K
Kölner

14.01.2009 um 16:23 Uhr

@Uschi66 Ich wollte ja eigentlich nichts zu Deiner GEW-Idee schreiben, jetzt mache ich das doch. Gerade bei Ver.di habe ich in den letzten Wochen, Monaten, Jahren feststellen dürfen, dass sich nur wenige der Sekretäre mit dem TVöD auskennen (wollen) von der Auslegung und dem Bekanntheitsgrad einiger Urteile will ich dabei noch nicht einmal reden. Nichts für ungut - aber Dein Weg, zur GEW zu pilgern, der könnte ein verdammt steiniger sein.

Ich würde mir einen TV-Experten leisten oder Klage führen.

G
Galaxy

14.01.2009 um 16:40 Uhr

@Uschi66

lies in dem Urteil bitte nochmal Randnummer 17 und 18 und vergleiche die dort genannten §§ aus dem BAT mit dem heutigen § 8 Absatz 5 und der heutigen Definition von Wechselschicht/Schichtarbeit und dann stellst du den Unterschied fest. Im BAT steht das Wort "eingesetzt" und im TVöD "geleistet" und dies ist der feine, aber für uns AN, sehr gemeine Unterschied, so sehen es zumindest die Arbeitsrichter vom BAG...

Und das meinte ich mit "pennen" bei der Formulierung von Absätzen......

U
Uschi66

14.01.2009 um 16:51 Uhr

@Kölner

was mir gerade noch einfällt, warum schicken wir Leute (hier @Galaxy) auf Spezialseminare; hier zu Verdi wegen des TVöD, wenn diese dann ihr Wissen, zu welchen wir ihnen verholfen haben, nicht gleich einbringen. Da lassen diese uns doch so lange rätseln. :-)))

Wir sollten in Zukunft vielleicht einmal besser überlegen wen wir auf Spezialseminare entsenden. :-))

@Galaxy, bitte dieses nicht böse nehmen, aber es viel mir gerade ein :-))

G
Galaxy

14.01.2009 um 17:00 Uhr

@Uschi66

bin dir nicht böse, aber mich hat niemand geschickt, ich habe mich selber angemeldet, du kannst dich auch anmelden, google mal nach "Tobias Michel" dem "Arbeitszeitenpapst" von Verdi, Verfasser der Schichtplanfibel, dann müsstest du dementsprechende Links finden. Dieses Seminar ist sehr hilfreich...... ;-))

U
Uschi66

14.01.2009 um 17:34 Uhr

@Galaxy

Habe gegoogle(t) und habe die Webseite von "Tobias Michel" gefunden. Ist sehr gut. Für alle hier mal reinsehen:
http://www.schichtplanfibel.de/

N
nicoline

14.01.2009 um 22:22 Uhr

@ all ooooops, wo war ich mit meinen Augen, dass ich diesen so höchst interessanten thread erst jetzt entdeckt habe?????? Um noch einen drauf zu setzen auf Eure Diskussion, hätte ich jetzt gerne nochmal eine Aussage was man denn nun mit diesen Tarifworten anfängt??? (wenn ihr noch Lust habt)

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

M
Maria

15.01.2009 um 08:22 Uhr

@nicoline Hallo nicoline, hast du gestern den ganzen Tag "gepennt" ?!? Ich hatte dich im Forum nämlich schon seeehr vermisst! Aber als "alte" Nachteule traust du dich wenigstens bei Dunkelheit ins Forum.

Deinen letzten Absatz interpretiere ich folgendermaßen: Es geht hierbei um das Wort "ständig". Nur um festzustellen, dass der MA auch VOR bzw. NACH Urlaub, Krankheit... diese Schichtarbeit geleistet hat. Urlaub bzw. Krankheit führen in diesem Fall nicht zur UNTERBRECHUNG der "ständigen" Schichtleistung. Das heißt aber meiner Meinung nach NICHT, dass der MA auch IM Urlaub oder BEI Krankheit Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zulage hat. Lasse mich gerne von den Profis im Forum anders belehren.

nicoline, ich gehe davon aus, dass ich von dir heute erst gegen Mitternacht (wegen deiner Nachtruhe=Schönheitsschlaf?!?) eine Antwort bekommen werde.

Maria

N
nicoline

16.01.2009 um 01:00 Uhr

@Maria *nicoline, ich gehe davon aus, dass ich von dir heute erst gegen Mitternacht * wie Recht Du hattest! Kannst Du hellsehen?????

hast du gestern den ganzen Tag "gepennt" ?!? neee, nich wirklich, bin irgendwie, weiß auch nicht warum, auf Seite 1 hängengeblieben und hatte zwischendurch auch noch mal was zu tun! ;-))

"schwarz auf weiß" beweisen, dass dies bei Wechselschicht (S. 155) auch bei "Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und sonstigen Arbeitsausfällen" der Anspruch auf Fortzahlung der Wechselschichtzulage weiter besteht. Tja, und nuuuu????? Mußt Du hingehen und sagen, stimmt nicht?????

"eingesetzt" "geleistet" => Galaxy genau wegen dieser unterschiedlicher Formulierung, war ich von Anfang an der Meinung, die jetzt das BAG bestätigt hat. Habe diese Meinung auch mal in einem anderen Forum gepostet und mußte mich von eingefleischten ver.di Mitgliedern eines "schlechten" Besseren belehren lassen, wegen genau der Protokollnotiz, die ich jetzt zur Diskussion gestellt habe.

Und ansonsten kann ich Kölner (109 813) nur 100% zustimmen Habe vor kurzer Zeit ein Seminar gehabt, Veranstalter ver.di, wo ich dem Dozenten vier mal sagen mußte, dass er etwas Verkehrtes erzählt.

Meine Meinung ist, dass der TVöD z.T. ungenau (schlampig) formuliert ist. Ein Beispiel:

TVöD allgemeiner Teil zum Thema Wechselschicht: bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
herangezogen werden.

TVöD-K bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

Das Fehlen des Wortes durchschnittlich hat erhebliche Konsequenzen für die Beschäftigten. Da fragt man sich doch: ist es einfach nur vergessen worden, oder war diese Benachteiligung gewollt (von dem Wort zwei mal ganz abgesehen!)! Wenn ja von wem???? Und wer erklärt das den Beschäftigten oder Mitgliedern mal??????????

Na ja, nun ist es wie es ist und wir können es nicht mehr ändern, aber ärgern tut es mich oft.

Guats Nächtle!

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