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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Prämien und Schichtzulagen bei Urlaub Krankheit und Feiertagen

H
HansH
Jan 2018 bearbeitet

Folgende Frage nach einer längeren Diskussion mit einem anderen Betriebsrátsmitglied ,möchte Ich nochmal eure Ansicht hören. Bei Urlaubstagen muss doch der Schnitt der letzten 13 Wochen gezahlt werden (Burlg) incl. Prämien und Schichtzulagen im Durchschnitt. Bei Krankheit und Feiertagen (haben kein Tarifvertrag und keine BV) nach Entgeltfortzahlungsgesetz ,dort heisst ungefähr als wenn er gearbeitet hätte muss gezahlt werden ,also müssen die Schichtzulagen und Prämien auch gezahlt werden. Wenn die Prämien und Schichtzulagen nicht gezahlt wurde bei Urlaub,Feiertag und Krankheit(wir haben keine Ausschlussfrist im Vertrag). Dann kann man diese doch für die letzten 3 Jahre geltend machen oder?

2.15101

Community-Antworten (1)

W
wölfchen

15.03.2011 um 14:25 Uhr

. . . vielleicht hilft das zur Argumentation:

Mit Urteil vom 24.3.2010 hat das BAG entschieden, dass die Zulage für ständige Wechselschicht auch zu zahlen ist, wenn die für den Zulagenanspruch geforderten Schichten nur wegen Urlaub oder aus anderen in § 21 TVöD genannten Gründen nicht geleistet werden (BAG, Urt. v. 24.03.2010 – 10 AZR 58/09 sowie 10 AZR 152/09). Damit besteht Anspruch auf die Wechselschichtzulage auch dann, wenn die geforderte Schichtart (Früh-, Spät- oder die Nachtschichten) wegen

· Urlaub, Zusatzurlaub · Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums bis zu sechs Wochen nach § 22 Abs. 1 · Arbeitsbefreiung aus persönlichen Gründen nach § 29 · Freistellung am 24. und 31. Dezember

nicht geleistet wurden. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip.

Das ist zwar auf den TVöD gemünzt, aber der letzte Satz dürfte allgemeingültig sein . . .

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