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Entgeltzahlung bei Krankheit ( Schichtzulagen ja oder nein)

S
solarkrieger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Habe da ein Problem zudem ich leider keine ausreichende Literatur finde. In unserer Firma kam das Gespräch auf ob bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Schichtzuschläge bei der Berechnung mit einzubeziehen sind. Meiner Meinung nach wird es genauso wie das Urlaubsentgelt berechnet, wo ja auch sämtliche Zulagen mit einfließen. Da ist der Gesetzestext allerdings für auch eindeutig. Besteht die Möglichkeit, da es bis jetzt so gehandhabt wird, das nur das normale Gehalt ohne Zuschläge gezahlt wird, das rückwirkend einzufordern?

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Community-Antworten (2)

R
Rapper

01.07.2009 um 17:52 Uhr

Solarkrieger,

ich glaube mal, du arbeitest eventuell in der Glasbranche, richtig? Okay. Laut Gesetzgeber gehören bei denjenigen AN, die regelmäßig laut Arbeitsvertrag im Schichtbetrieb arbeiten (Vollkontinuierlich etc.), also auch Sonntags, Feiertags, Nachtschicht, alle vom AG gezahlten Zuschläge mit zum Krankengeld dazu, so als wenn derjenige gearbeitet hätte bzw. wie die Kollegen seiner Schicht arbeiten. Allerdings müssen diese Zuschläge versteuert werden. Auch regelmäßig gezahlte Erschwerniszuschläge gehören mit dazu. Einmalzahlungen o.ä. gehören nicht mit dazu. Es gibt dazu einige Urteile. Einmal vom LAG Hessen und auch vom BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2004, Aktenzeichen: 5 AZR 68/04, BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.1.2009, 5 AZR 89/08). Was die rückwirkende Einforderung dieser Zuschläge betrifft, da hat man im Gegensatz zum Urlaubsentgelt keine Möglichkeit. Dort hätte der Betroffene (Kranke) von sich aus diese Nachzahlung einfordern müssen. Der BR kann den AG nur daruf hinweisen, dass die bisherige Regelung nicht dem Gesetz entspricht und er diese Regelung abändern muß. Am besten eine Frist setzen, bis wann er diese zu tun hat.

MfG

C
Catweazle

01.07.2009 um 20:45 Uhr

@solarkrieger,

vom Grundsatz her muss bei Krankheit genauso viel gezahlt werden als wenn man gearbeitet hätte. Die Tarifparteien können aber abweichende Berechnungsgrundsätze vereinbaren. AN und AG können bei fehlender Tarifbindung deren Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Für welche Zeit rückwirkend eine Nachzahlung verlangt werden kann ergibt sich aus dem Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Drei Monate sollten es aber mindestens sein.

Du solltest dich mal mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz und Ausschlussfristen beschäftigen.

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