@Don Johnson
Eine Nebenbeschäftigung bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. Gleiches gilt wenn der Arbeitgeber ein billigenswertes und berechtigtes Interesse hat zu erfahren, ob der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, sog. Erkundigungsobliegenheit, vgl. MünchArbR. Blomeyer, § 55 Rn. 18, 2. Auflage.
Will der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, so hat er diese anzuzeigen wenn die vertraglich geschützten Interessen des Arbeitgebers bedroht sind und eine rechtliche Rückwirkung auf den Arbeitgeber bedeuten, vgl. MünchArbR, Blomeyer, § 55 Rn. 9, 2. Auflage.
http://www.vericon.de/artikel.php?content_id=85
Anzeigepflicht der Nebentätigkeit
Unter manchen Umständen ist die Meldung der Nebentätigkeit beim Arbeitgeber sogar Pflicht – man spricht dann von der so genannten Anzeigepflicht.
Eine Anzeigepflicht besteht, wenn die Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die bisherigen Vertragsregelungen durch die Nebentätigkeit nicht eingehalten werden können oder die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit nicht vereinbar ist.
Die Anzeigepflicht der Nebenbeschäftigung kann aber auch vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Diese Regelung erscheint meistens im Arbeitsvertrag.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Arbeitnehmerpflichten#Nebenbeschftigung
Bundesarbeitsgericht Kassel vom 18. Januar J996 - 6 AZR 314/95
Nebentätigkeit muß angezeigt werden
Eine Nebentätigkeit muß dem Arbeitgeber angezeigt werden, falls sie
dessen Interessen bedroht.
Das ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbart ist und ihre Ausübung die
Arbeitspflicht verletzt.
Also DJ, doch bitte einmal genau lesen. Es besteht kein grundsätzliches MUSS der Anzeige der nebenbeschäftigung.
Ich denke doch auch Du möchtest nicht dem BAG widersprechen. Achte in allen beiträgen und besonders im BAG-Urteil auf das wichtige Wort "falls".
Das dieses Falls in den meisten Fällen zutrifft habe ich nicht bestittten. Denn in den meisten ArbV/TV ist hierzu eine entsprechene Verpflichtung.
Auch in diesem BAG-Urteil ging es um eine Nebenschäftigung welche lt. ArbV anzeigepflichtig war. Daher kam es hier zu einen negativen Urteil für den AN.
es ging hier um eine Abmahnung wegen der nicht erfolgten Anzeiog:
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer
beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigung
der Zustimmung der Beklagten. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers
beträgt 40 Stunden.
Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html
Besteht eine Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen?
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren. Da eine solche Pflicht nicht so stark in die die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift, entscheiden die Gerichte in dieser Frage eher zugunsten des Arbeitgebers.
Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Pflicht zur Anzeige enthalten ist, muß der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur dann (von sich aus) anzeigen, wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind, also zum Beispiel dann, wenn durch die Nebentätigkeit Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz eintreten. Der Arbeitgeber hat also keinen allgemeinen Anspruch darauf, alle Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers zu erfahren.
Ordentliche personenbedingte Kündigung – Ersatzruhetag - BAG, 24. 2. 2005 - 2 AZR 211_ 04
Kann der Arbeitgeber, der eine Arbeitnehmerin ausschließlich sonntags beschäftigt, dieser den nach § 11 Abs. 3 ArbZG vorgesehenen Ersatzruhetag deshalb nicht gewähren, weil die Arbeitnehmerin an allen übrigen Tagen der Woche in einem anderen Arbeitsverhältnis arbeitet, so ist regelmäßig eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person der Arbeitnehmerin gerechtfertigt
BAG, Urteil vom 24. 2. 2005 - 2 AZR 211/ 04 (Lexetius.com/2005,1151)
Nebenjob - Vorsicht bei Sonntagsarbeit
Wer in seinem Hauptberuf jeden Werktag arbeitet, riskiert bei einer zusätzlichen Beschäftigung am Sonntag die Kündigung und ein Bußgeld
Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 211/04
http://www.weigelt-ziegler.de/Blog.15.0.html
Und hier für BR noch diese Info:
§ 80 Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 5 BDSG
Nebentätigkeit - Arbeitgeberpflicht den Betriebsrat darüber zu informieren
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Mitarbeiter angemeldete Nebentätigkeiten verrichten, welchen Umfang die Nebentätigkeit hat und welcher Art sie ist.
Es würde mich einmal interessieren welche BR diese Infos bekommen.
PS: DJ, welcher Teil ist nun Bockmist?? Bitte doch vielleicht einmal genau lesen was ich schreibe. Denn auch wenn das "falls" auf 99% der beschäftigungsverhältnisse zutreffen würde, wird daraus immer noch kein MUSS, sondern immer noch i.d.R. kommt auf den ArbV und TV an bzw. auf das "wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind.
Weiter gerade das Problem mit dem Ersatzruhetag dürfte ein Problem bei vielen Nebetätigkeiten sein. Da viele die Nebenjobs an Wochenenden SA/SO (Bedienungen und Tankstellenjobs) machen. Also an beiden Tagen, da kenne ich eine Menge. Dann ist der Ersatzruhetag nicht mehr möglich, da sie eine 5 Tage-Woche im Hauptjob haben.