Erstellt am 14.11.2019 um 08:59 Uhr von Krambambuli
Zunächst nur einmal nur die Art der Tätigkeit und ab wann. Bestenfalls noch der Hinweis, dass durch beide Tätigkeiten zusammen das ArbZG noch eingehalten wird und es sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit handelt.
Erstellt am 14.11.2019 um 09:35 Uhr von takkus
Sehe ich anders: wenn dort nur steht, dass Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen ist, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass zur Art, der Firma und dem Zeitpunkt keine Angabe gemacht werden muss. Ich würde nur schreiben, dass ich ab …. einer Nebentätigkeit (vermutlich gegen Entgelt) nachgehen werde.
Erstellt am 14.11.2019 um 09:55 Uhr von moreno
Das Anzeigen einer Nebentätigkeit bedeutet doch nicht, dass es dem AG nichts angeht was ich mache. Ich bin da bei Krambambuli, dass man dem AG bei der Anzeige der Nebentätigkeit alle Informationen beifügen muss um ihn in die Lage zu versetzen, dass er kontrollieren kann ob es eine Konkurrenztätigkeit ist und ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird.
Erstellt am 14.11.2019 um 10:29 Uhr von takkus
Naja, sehen das ArbGeb gegenüber den Mitarbeitern und dem BR auch immer so? Wird immer umfänglich informiert? Wenn im Haustarif nicht steht, dass Angaben zu Firma, Art der Tätigkeit und zeitliche Lage gemacht werden müssen, würde ich als ArbN eben auch ganz sparsam mit meinen Infos sein. Oder ist in irgendeinem Gesetz oder geregelt welche Auskünfte gemacht werden müssen?
Erstellt am 14.11.2019 um 10:33 Uhr von BRHamburg
Warum fragt ihr nicht bei eurem Sekretär der Gewerkschaft nach? Ansonsten geht es den Hauptarbeitgeber nichts an wie lange ich meine Nebentätigkeit ausübe. Die Einhaltung der Arbeitszeit ist hier nicht Aufgabe des Arbeitgebers.
Erstellt am 14.11.2019 um 10:48 Uhr von moreno
Die Einhaltung der Arbeitszeit ist hier nicht Aufgabe des Arbeitgebers. ....Wie kommst Du denn darauf? Der Hauptarbeitgeber hat Anrecht darauf, dass Deine Nebentätigkeit weder Höchstarbeitszeit noch Ruhezeit verletzten und notfalls darauf bestehen, dass die Nebentätigkeit eingeschränkt wird.
Erstellt am 14.11.2019 um 11:11 Uhr von Dummerhund
Ist im Haustarifvertrag nur der eine Satz dazu vorhanden und ansonsten auch im Arbeitsvertrag nichts weiter dazu bestimmt, reicht i.d.R. die Angabe das man eine Nebentätigkeit ausübt oder ausüben will, und das diese nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber steht.
Auf fast allen Seiten wo ich bis jetzt gegoogelt habe wurde aber empfohlen dem Hauptarbeitgeber alles über die Nebentätigkeit an zu geben. Heißt: Art der Tätigkeit, Name des AG der Tätigkeit und ca die Arbeitszeit. Dies dem AG schriftl. Anzeigen und der AG unterschreibt zur Kenntnisnahme. Hier ist man dann zum einem rechtl. Abgesichert und zum anderem kann der AG besser planen wenn in seinem Betrieb mal umstrukturiert werden muss. Dann kann er nie sagen, er hat es nicht gewusst.
Erstellt am 14.11.2019 um 11:57 Uhr von nelchen
Huhu,
unser HTV existiert schon ewig. Und ewig ist der § zur Nebentätigkeit nach unseren Recherchen dort drinne. Das haben sich die damaligen "Verhandler" woanders abgeschaut. Und was den Gewerkschaftssekretär anbetrifft: naja....
Hier der Text:
"Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Beschäftigte dem Arbeitgeber mindestens 14 Tage vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."
Erstellt am 14.11.2019 um 12:18 Uhr von Dummerhund
Dann brauchst du schriftl. Genehmigung vom Haupt AG mit allen Angaben.
Erstellt am 14.11.2019 um 12:22 Uhr von BRHamburg
@ Moreno Ich habe nichts anderes gesagt! Der Hauptabeitgeber gibt dir eine tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vor. Daraus ergibt sich die Anzahl der Stunden die dir für eine Nebentätigkeit bleibt. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflicht zu kontrollieren ob du bei der Nebentätigkeit auch pünklich gehst.
Erstellt am 14.11.2019 um 13:40 Uhr von celestro
"Dann brauchst du schriftl. Genehmigung"
Nö!
Erstellt am 14.11.2019 um 14:14 Uhr von nicoline
Erstellt am 14.11.2019 um 14:18 Uhr von Dummerhund
ok, kann auch mündl. Schnief.
Ich Empfehle dann mal es schriftl. zu machen. Gründe hatte ich ja oben schon genannt.
Erstellt am 14.11.2019 um 14:21 Uhr von titapropper
"Ich Empfehle dann mal es schriftl. zu machen. " Hä? Verstehe ich jetzt nicht.
Erstellt am 14.11.2019 um 14:31 Uhr von celestro
"ok, kann auch mündl. Schnief."
sofern die Sache in Richtung "man braucht die Genehmigung schriftlich / mündlich" geht, wäre auch hier mein Kommentar ... Nö!
Erstellt am 14.11.2019 um 15:04 Uhr von Dummerhund
Hier kann man nachlesen und auch bei Interesse ein Formular runterladen.
https://karrierebibel.de/nebentaetigkeit/
Erstellt am 14.11.2019 um 16:17 Uhr von wdliss
sorry, DH aber deine Quelle ist in sich ein wenig widersprüchlich:
"An einer Genehmigung durch den Arbeitgeber kommen Sie also in der Regel nicht vorbei. Erst einmal ist da auch nichts dabei, schließlich geht es wirklich in erster Linie um eine Informationspflicht."
Ich kann ja den Ansatz nachvollziehen, dass eine schriftliche Genehmigung durch den AG eine super Absicherung ist, nur notwendig ist sie nicht. Denn wie der Auto feststellt handelt es sich nur um eine Informationspflicht - und der kann ich auch beweissicher nachkommen ohne eine Genehmigung zu erhalten.
Erstellt am 14.11.2019 um 17:31 Uhr von Dummerhund
@wdliss
Die Quelle ist in meinen Augen nicht Widersprüchlich. Sie sagt aus das in der Regel...
Dort aber wo es in einem Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben steht ist man nicht mehr nur bei der Informationspflicht.
Auch hier nach zu lesen:
https://www.juraforum.de/ratgeber/arbeitsrecht/nebentaetigkeit-ist-eine-genehmigung-vom-arbeitgeber-noetig
Wo also, wie hier, schon zwei Meinungen über eine Sache sind, kann es doch dann nicht verkehrt sein sich für die Sicherere Variante zu entscheiden. So zumindest sehe ich es.