Erstellt am 24.12.2008 um 15:52 Uhr von DonJohnson
Noch besseres Weihnachtsgeschenk.
Also, heute wirst du hiuer nciht viel Hilfe finden können, ich habe auch nicht wirklich Zeit, nur muß ich was sagen. dazu.
Was du wärend deienr Pause oder außerhalb der Arbeitszeit machst, ist völlig egal. Selbst wenn du die stunden als Überstundn aufschreiben würdest und es dringende betriebliche Gründe hierfür gab, muß sie als Freizeit (wenn nciht möglich ausbezahlt) werden. Also keep cool. Des weiteren ist das eh irrelevant, da erst das Gremium hätte gehört werden müssen zu dieser Kündigung. Auch dürfen die Erkenntnisse nciht älter als (meine ich) 14 Tage alt sein. Dein Gremium hat dich nciht gehört, also wurde es vermutlich nicht gehört. Wie du weißt, bist du nur nach 103 kündbar, lies dir den noch mal durch, dann bist du entspannter.
Oh habe das jetzt erst richtig gelesen. Die haben DIR die Anhörung zur frisatlosen Kündigung gegeben? Tja, dumm gelaufen denke ich für den AG. Wurde nciht richtig übergeben. Da es um dich geht, und du BRV bist, hätte dein Stellvertreter die bekommen müssen nciht du - du kannst eh nciht mit entscheiden.
Also keep cool. Wenn ihr noch beieinander sitzt beratet - Wenn du eine Arbeitsrechtsschutzversicherung hast (egal ob als GEW Mitglied oder wie auch immer), kannst du eh beruhigt sein.
Auch wegen der Frist bleibt cool. Sie endet ja bekanntlich nach drei Tagen, es sei denn, das Ende fällt auf einen Sammstag, Sonntag oder Feiertag - schau mal ins Gesetz - dann endet sie am nächsten Arbeitstag - also Montag. Da sind Rechtsanwälte oder GEW für dich da.
Beruhige dich erstmal, keep cool - wenn dein Gremium hinter dir steht verweigern sie die Zustimmung und der AG muß oder müßte sie vom Arbeitsgericht einholen - bei der von dir geschilderten Sachlage wird er damit scheitern...
Frohe und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünsche ich dir.
Bitte halte uns hier auf dem Laufenden was daraus geworden ist.
Gruß
DJ
Erstellt am 24.12.2008 um 18:09 Uhr von ridgeback
@mariomerzig,
hoffe Deine Kollegen im BR werden nicht zustimmen, sondern ihre Zustimmung verweigern oder der BR gibt überhaupt keine Erklärung ab, so gilt nach der Rechtsprechung des BAG nach Ablauf von drei Tagen die Zustimmung nicht als erteilt, sondern als verweigert (BAG, 18.08.1977, 2 ABR 19/77).
Gleiches gilt, wenn der Betriebsrat wegen Handlungsunfähigkeit keine Zustimmung beschließen kann (BAG, 16.12.1982, 2 AZR 76/81).
Dann hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die fehlende Zustimmung ersetzen zu lassen.
Viel Glück.
Erstellt am 24.12.2008 um 18:42 Uhr von mariomerzig
erst mal danke für eure Antworten, ich hab meinen Gewerkschaftssekretär heute noch wider erwarten erreichen können, der hat mir auch das gleiche gesagt wie ihr jetzt, ich und meine Familie danken euch für eure Hilfe, und wir werden jetzt erst mal weihnachten feiern und noch soweit wie möglich das Fest genießen.....
Natürlich werden wir demnächst eine Sitzung einberufen und ich werd euch im groben auf dem laufenden halten....
Frohe Weihnachten,,,,,
Erstellt am 25.12.2008 um 12:33 Uhr von Der alte Heini
mariomerzig
Entgegen der Meinung von Don Johnson sehe ich die außerordentliche Kündigung schon als richtig zugestellt. Die Aufgabe des Vors. ist es nun, die BR Kollegen unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zu eine BR Sitzung einzuladen. Für die Tagesordnungspunkte die Dich betreffen, also du rechtlich verhindert bist, ist eine Ersatzmitglied für die Beratung und der Beschlussfassung einzuladen.
Deiner Kündigung bedarf ausdrücklich der Zustimmung des BR.
Zu dem Vorwurf des Stundenbetruges sollte man wissen, dass die Tätigkeiten eines Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist. Diese Zeiten unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Macht ein Kraftfahrer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben seine Pause bzw. seine Ruhezeit oder hat einfach nur Feierabend, so obliegt es dem Fahrer was er in dieser Zeit "anstellt". Er kann ein Buch lesen, ins Kino gehen oder eben sein Ehrenamt als BR nachgehen. Wurde Betriebsratszeiten außerhalb deiner Arbeitszeit geleistet, hat der AG diese Zeiten mit bezahlter Freizeit zu vergüten. Einzigste Voraussetzung, die Betriebsratsarbeit muss notwendig sein.
Die Konsequenz aus dieser Geschichte sollte sein, dass du dich künftig auf Beschluss des BR für notwendige Betriebsratsarbeit freistellen lässt, oder aber dich selber gem.: § 37 Abs.: 2 BetrVG freistellst.
Erstellt am 26.12.2008 um 11:48 Uhr von Karla
Ich hatte vor kurzem eine sehr interessante Diskussion mit einem Arbeitsrichter - über genau dieses Thema.
Er vertrat eine mir bis dahin unbekannte Meinung.
Nach Auffassung meines Bekannten handelt es sich beim einholen der Zustimmung noch nicht um die Anhörung zur Kündigung.
Erst wenn der BR oder ersatzweise das Arbeitsgericht diese Zustimmung erteilt hat, so die Meinung meines Bekannten, kann der AG die Kündigunganhörung beim BR einreichen und auch erst dann fängt die Frist anfangen zu laufen.
Demnach kann ein BR Mitglied solange der BR seine Zustimmung nicht gibt und diese nicht vom Arbeitsgericht ersetzt wurde, auch nicht gekündigt werden und es würde auch keine Frist anfangen zu laufen.
Denn eine Frist, bis wann die Zustimmung oder Ablehnung des BR vorliegen muß - gibt es nicht.
Erstellt am 26.12.2008 um 12:26 Uhr von ridgeback
@ all,
folgender Link hat einen Kommentar zu § 103:
http://books.google.de/books?id=co1-n76tLH4C&pg=PA1737&lpg=PA1737&dq=BAG+NZA+1997+371&source=web&ots=Bo1pGnqaPf&sig=zBf7OIUux-SQKiN1Vu5jLLg4mOo&hl=de&sa=X&oi=book_result&resnum=1&ct=result
Erstellt am 26.12.2008 um 12:27 Uhr von DonJohnson
@Karla.
Wenn du da mal nicht was falsch verstanden hast...
Erstellt am 26.12.2008 um 12:48 Uhr von Lotte
Karla,
der letzte Satz von Dir wird vom Däubler, zumindest in der alten Auflage unter RN 31 zum § 103 BetrVG nur teilweise bestätigt:
"Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb derer sich der BR zu dem Antrag des AG zu äußern hat. Nach der Rspr. des BAG gilt die Zustimmung als verweigert, wenn sich der BR nicht binnen drei Kalendertagen äußert (BAG 24. 10. 96...). Die Nichtäußerung des BR gilt, anders als bei § 102, nicht als Zustimmung, sondern als Zustimmungsverweigerung."
Zum Rest: Wenn das ArbG die Zustimmung des BR ersetzt, muss der AG ohne schuldhafte Verzögerung kündigen, eine Anhörung des BR ist dann nicht mehr erforderlich. Drum glaube ich auch, dass der Arbeitsrichter entweder einer mehr als gewagten These aufsitzt oder Du ihn völlig falsch verstanden hast.
Erstellt am 26.12.2008 um 19:58 Uhr von Karla
Lotte,
ich glaube es ist eine gewagte These, weil ich bisher auch nichts gefunden habe, was diese Aussage überhaupt bestätigt.
Aber wo wenn nicht hier hat man die Gelegenheit solche Dinge zu hinterfragen.
Wie ich am Anfang schrieb, habe ich das auch zum ersten Mal gehört.
Daher ist es zwischen meinem Bekannten und mir auch in eine Diskussion ausgeartet.
Aber vielen Dank - jetzt fühle ich mich wenigstens in meiner Meinung bestätigt - für den Fall das ich wieder mit Ihm spreche.
Erstellt am 26.12.2008 um 20:54 Uhr von ridgeback
@Karla,
es ist doch zu prüfen, ob tatsächlich Umstände vorliegen, die eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Also ist es doch eine Anhörung.
Oder geht der AG hin und fragt den BR ob er das BRM xy kündigen darf? Anschliessend erfolgt dann die Anhörung? Diese These erscheint mir doch sehr zweifelhaft.
Erstellt am 27.12.2008 um 09:55 Uhr von peanuts
Diese These ist schon allein deshalb zweifelhaft, weil der AG beim Arbeitsgericht einen "Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des BRs" erst dann stellen kann, wenn der BR zuvor ordnungsgemäß angehört wurde und die Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme verweigert wurde.
Ohne vorherige und ausreichende Anhörung des BRs werden Anträge auf Zustimmungsersetzung durch´s Gericht zurück gewiesen.