Erstellt am 17.12.2008 um 10:00 Uhr von pit47
Hallo macksie,
welche Frist soll verstrichen sein. Wenn der BR nicht nach § 99 BetrVG unterrichtet worden ist, kann auch keine Frist verstreichen. Der BR kann nach § 101 BetrVg beim Arbeitsgericht beantragen, dass diese personelle Maßnahme aufgehoben wird.
Erstellt am 17.12.2008 um 10:10 Uhr von macksie
Also wäre die 'Kündigung' des alten Vertrages unwirksam?? Laut meinen Informationen ist es nun zu spät, zu handeln. Die Massnahme ereignete sich Anfang Oktober. Die Kollegin unterschrieb sofort und verhielt sich 'still' aus Angst, entlassen zu werden (ihr wurde laut ihrer Aussage die Kündigung angedroht, falls sie nicht unterschreiben würde). Wir möchten da unserer Sache ganz sicher sein, weil unser AG Freudensprünge macht, sollte da was gegen den Baum gehen. Haben auch derzeit ein Beschlussverfahren laufen, wo wir alle zittern, ob es glatt geht. Unser AG übergeht uns ständig und mit einem Grinsen im Gesicht. Psychospielchen inklusive.
Erstellt am 17.12.2008 um 10:26 Uhr von macksie
Nachtrag: ein BR-Mitglied wusste davon und wurde gebeten, 'nichts zu sagen', sie rief daraufhin die Gewerkschaftssekretärin an , die ihr mitteilte 'unterschrieben wäre unterschrieben'
da könnte man doch von einer groben Pflichtverletzung seitens des BR ausgehen?
ich könte mir vorstellen, dass diese situation für den AN vor dem ArbGr zum Nachteil wäre?
Erstellt am 17.12.2008 um 10:48 Uhr von klinik
Wie wärs mit einer Anfrage an die rechtsabteilung der Gewerkschaft? Ein klärendes Gespräch im BR zu dem Vorgang? Notfalls die Beauftragung eines RA?
Erstellt am 17.12.2008 um 11:00 Uhr von macksie
also ich denke auch dass wir mit dem Anwalt reden werden. Im BR ist das alles geklärt es geht eben nur um die Kollegin und dass wir ihr helfen wollen und dabei auf nummer sicher gehen können.
ich bedanke mich für die antworten :)
Erstellt am 17.12.2008 um 11:18 Uhr von kriegsrat
.... der kollegin werdet ihr nicht mehr "helfen" können...
ist schon richtig, unterschrieben ist unterschrieben
(außer sie wäre nicht geschäftsfähig oder der vertrag wäre sittenwidrig)
es gilt hier die vertragsfreiheit
würde aber die arbeitnehmer informieren (vielleicht per aushang) nicht voreilig irgendetwas zu unterschreiben ohne vorherige rechtliche beratung
Erstellt am 17.12.2008 um 15:17 Uhr von Olaf
Darf ich mal nachfragen?
Die Stundenreduzierung ging vom AG aus?
Werden die Ü-Stunden bezahlt?
Ist begrenzt, wieviel Ü-Stunden maximal geleistet werden müssen (Vorher und nachher)?
Ist die andere Filialstelle ausgeschrieben worden, und ist derselbe BR zuständig?
Ist die andere Stelle für die Kollegin von Interesse?
Wenn beides mit Ja zu beantworten ist. Einstellung ablehnen, Ausschreibung verlangen und die Kollegin auf §9 TzBfG hinweisen.
Erstellt am 17.12.2008 um 16:13 Uhr von DonJohnson
Soweit so gut. Die Frage der Überstunden ist dennoch nicht geklärt. Egal ob im AV steht, zu wieviel Mehrarbeit die Kollegin herangezogen werden kann, sind die noch immer mitbestimmungspflichtig durch das Gremium. Der BR kann sie also ablehnen.
Ach ja, man kann nur wegen der fehlenden Stellenausschreibung ablehen, wenn man sie zuvor vom AG verlangt hat.
Erstellt am 17.12.2008 um 20:08 Uhr von macksie
Die Stundenreduzierung ging vom AG aus.
Die Überstunden werden nicht bezahlt (Freizeitausgleich).
Es ist keine andere Filialstelle ausgeschrieben worden.
Die Kollegin würde auch in der anderen Filiale arbeiten.
Bis dato kein Bescheid vom AG ob einer Neueinstellung.
@Kriegsrat: uns wäre wichtig, unserem Chef einfach mal 'vor's Schienbein' zu treten damit er solche Sachen in Zukunft unterlässt.
vielen dank :)
Erstellt am 18.12.2008 um 05:31 Uhr von kriegsrat
dem chef vors schienbein treten ?
wie wäre es dann zum beispiel mit der einleitung eines arbeitsgerichtlichen beschlußverfahrens mit dem ziel, eurem arbeitgeber unter androhung eines ordnungsgelds zu untersagen, zukünftig ohne zustimmung des betriebsrats überstunden anzuordnen ?
mir ist eigentlich die absicht der aktion eures AG nicht ganz klar, zuerst will er die Stundenanzahl reduzieren, um dann überstunden zu fordern
macht eigentlich nur sinn, wenn er dadurch eine höhere flexibilität erreichen will, um hier völlig willkürlich arbeitszeiten nach dem jeweiligen zeitlichen bedarf anzuordnen
da seid ihr voll in der mitbestimmung, fordert ihn auf, mit euch eine BV "Arbeitszeit" abzuschließen
wenn ersich weigert, erklärt ihr die verhandlungen als gescheitert und beschließt die einigungsstelle anzurufen
nehmt doch mal kontakt auf mit einem rechtsanwalt eures vertrauens und sprecht die szenarien mit ihm durch
ein guter anwalt liefert euch die passenden tagesordnungspunkte und beschlußvorlagen (auch bezüglich der unterschiede bei beschlußfassung über beauftragung eines anwalts nach §40 ((keine zustimmung des AG nötig)) oder § 80((zustimmung des AG nötig, kann jedoch bei weigerung durch das arbeitsgericht ersetzt werden))
das thema arbeitszeit eignet sich ganz vorzüglich zum "schienbeintreten"........
aber man sollte es mit professioneller hilfe angehen, um mögliche fehler zu vermeiden......