Erstellt am 10.04.2008 um 14:48 Uhr von Werner
Moin liebe777,
ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung seines Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gezahlt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer im Bemessungszeitraum entspricht (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
Erstellt am 10.04.2008 um 14:56 Uhr von pehoe
Hallo liebe 777,
Drohung geht natürlich gar nicht. Aber ein befristeter Arbeitsvertrag läuft einfach aus- das ist keine Kündigung. Wenn der Beschäftigte ein Angebot bekommt, um dann weiterbeschäftigt zu werden, sollte er sich sehr gut überlegen, ob es vielleicht akzeptabel ist. Nimmt er den Änderungsvertrag nicht an, ist er eben draußen.
§15 TzBfG Abs.3: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Bedeutet, dass eine Kündigung schwierig werden dürfte.