Erstellt am 02.12.2008 um 10:29 Uhr von Kölner
@Mark.01
Na das ist doch mal toll!
Wenn man sich § 622 Abs. 2 BGB ansieht kann man im Falle einer Anrechnung der Beschäftigungszeit im Kündigungsfall noch übler vorgehen!
Erstellt am 02.12.2008 um 13:36 Uhr von paula
@kölner
es stellt sich aber immer noch die Frage ob die Regelung des § 622 Abs. 2 BGB kein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist ;-)
Erstellt am 02.12.2008 um 13:39 Uhr von Kölner
@paula
Gibt es das..? :-))
Hast Du neuere Infos dazu?
Erstellt am 02.12.2008 um 13:56 Uhr von Mark.01
Ich wollte eigentlich nur wissen ob Ausbildungszeit als Beschäftigungszeit angerechnet wird. Denn bei unserem Fall geht es um Geld. (nach 4 Jahren eine Lohngruppe höher)
Erstellt am 02.12.2008 um 14:01 Uhr von Kölner
@Mark.01
Die Ausgangsfrage 'mal eben' zu ändern, ist immer die schlechteste Lösung.
2008 wäre die Erhöhung nach Deinen Aussagen fällig!
Erstellt am 02.12.2008 um 14:02 Uhr von paula
naja das BAG hat ja nun anerkannt dass das AGG bei Kündigungen Anwendung findet. Damit ist § 3 Abs. 4 AGG vom BAG schon in Frage gestellt.
Es gibt ja viele Kommentatoren die viele Normen des BGB oder von TV für europarechtswidrig halten. Thüsing wettert wohl am lautesten aber ich weiß dass es auch BAG-Richter gibt die da zweifeln. Mal sehen was das noch gibt... es bleibt spannend
Erstellt am 02.12.2008 um 15:31 Uhr von rolfo2
Ich sehe das mal so, Ausbildungszeit ist keine Beschäftigungszeit! Der Ausbildungsvertrag endet mit der Prüfung. Danach erst beginnt die Beschäftigungszeit.
In den Tarifverträgen ist doch normalerweise geregelt dass bei Beschäftigung in der Eingruppierung X nach x Jahren eine Höherstufung folgt.