Erstellt am 28.11.2008 um 19:31 Uhr von Kölner
@Hexelein
Er darf.
Und Ihr hättet noch nicht einmal im ersten Fall ablehnen können! Zumal niemand einen Nachteil hat!
Erstellt am 28.11.2008 um 21:14 Uhr von Der alte Heini
Hexelein
Ist die Gewerkschaft da mit im Boot, wegen Haustarif und so??
Erstellt am 28.11.2008 um 22:38 Uhr von Laffo
@hexelein
du schreibst in deinem 1. Satz: "...da die vorgesehene Zulage von 500Euro völlig unsinnig ist und MA des Betriebs mit ähnlichen Aufgaben und Qualifikation benachteiligt." Ja wunderbar!!! Das wäre doch ein schöner Hebel gewesen den anderen Mitarbeitern die 500 €uronen , sicherlich über Kampf, auch zukommen zu
lassen.Siehe dazu § 80 Abs.2 BetrVG(Einsicht des BR in Gehaltstabelle)->bei mehreren gleichbeschäftigten Mitarbeitern besteht dann ein kollektiver Bezug->BR Initiative zur Gleichstellung der dann benachteiligten Mitarbeiter( auch AGG?)
... übrigens darf er den nächsten Antrag schon nach Ablauf von 1 Woche der Erstantragstellung stellen.
Erstellt am 29.11.2008 um 10:32 Uhr von frager1
@von Kölner
sorry, aber der AG kann nicht den gleichen Vorgang ohne Veränderungen so oft vorlegen bis der BR zustimmt weil er ggf. mürbe ist.
Hier hilft ein Blick ins Gesetz (BetrVG).
§ 99 BetrVG - VI. Verfahren nach Zustimmungsverweigerung, Ersetzung der Zustimmung gemäß Abs. 4
Hat der BR die Zustimmung zu der Maßnahme verweigert, hat der AG folgende vier Reaktionsmöglichkeiten:
a) Er verzichtet auf die Durchführung der geplanten Maßnahme. Evtl. neue Vorschläge lösen den Mitbestimmungsmechanismus des § 99 erneut aus.
b) Der AG beharrt auf der Maßnahme, wartet mit ihrer Durchführung jedoch ab, bis über seinen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gemäß Abs. 4 durch das ArbG entschieden ist.
c) Der AG führt die Maßnahme vorläufig unter Beachtung des Verfahrens nach § 100 durch. Die Entscheidung über den – vorläufigen und endgültigen – Bestand der Maßnahme fällt dann im Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 und ggf. 101.
d) Der AG führt die Maßnahme durch, ohne das Verfahren gemäß § 100 einzuleiten. Untervarianten – jedoch ohne rechtliche Unterschiede – sind, ob er parallel dazu den Antrag nach Abs. 4 stellt oder auch dies unterlässt. Die Begründung für ein solches Vorgehen kann darin liegen, dass der AG die Zustimmungsverweigerung des BR für unbeachtlich hält (z. B. im Hinblick auf formale Mängel , Missbräuchlichkeit oder Fristüberschreitung. Im schlimmsten – leider in der Praxis gleichfalls nicht seltenen – Fall geschieht dies ohne oder nur mit vorgeschobener Begründung. In diesem Fall hat der BR die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 101, um die Maßnahme durch das ArbG aufheben zu lassen vgl. § 101 ; dort auch zur weiter gehenden Möglichkeit eines Unterlassungsantrags sowie einer einstweiligen Verfügung.
Erstellt am 29.11.2008 um 10:37 Uhr von Kölner
@frager1
Das ist in diesem Fall leider nicht reell.
Demnach würde ich Dir neben dem Gesetz auch Urteile und Wissen über Gelesenes empfehlen!
Erstellt am 29.11.2008 um 11:05 Uhr von Lotte
Hexelein,
verstehe Euren Unwillen nicht, da der AG doch genau das verändert hat, weswegen Ihr die Zustimmung verweigert habt. Obwohl Ihr eigentlich (siehe Kölner) keinen Grund hattet.
Erstellt am 29.11.2008 um 11:53 Uhr von Immie
@frager1
"den gleichen Vorgang ohne Veränderungen "
...ist ja verändert.
"Hier hilft ein Blick ins Gesetz "
...ist dieser Rat dein Ernst? Was hast du heute morgen eingenommen?