Erstellt am 25.11.2008 um 11:22 Uhr von nicoline
Hallo Maria
Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gemäß § 106 GewO zu bestimmen. Dazu gehört auch der Freizeitausgleich!
aber:
Mit der rechtzeitigen Herausgabe des Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht, der erstellte Dienstplan ist ___verbindlich!_____
Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach § 315 BGB unverbindlich.
Bedeutet:
Änderungswünsche des ___Mitarbeiters___ am Dienstplan sind durch den Dienstplanverantwortlichen bzw. die Leitung zu genehmigen. !!!
auch für Änderungswünsche der Leitung am Dienstplan __ muss__! die Genehmigung des Betroffenen eingeholt werden.
*Es gibt doch ein BAG-Urteil, welches besagt: Arbeitszeitänderungen müssen mindestens am Vortag Mittag angekündigt werden. *
Könntest Du mir das AZ mal zukommen lassen?
Um die Ruhezeit (9 Std.) => wieso 9 Stunden???????
Gruß, nicoline
Erstellt am 25.11.2008 um 11:36 Uhr von Maria
Hallo nicoline,
gemäß § 6 TVöD Abs. 4 i.V. mit § 7 Abs. 1 ArbZG wird bei uns durch Betriebsvereinbarung abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG geregelt, dass die Ruhezeit von zehn auf neun Stunden verkürzt wird. Die Pflegkräfte wollten das auch so, um leichter Schichten tauschen zu können.
Wenn die Stationsleitung die Kollegin im Spätdienst kurzfristig für 0,5 Std. oder auch länger heimschickt, so ist das meiner Meinung nach eine "Anordnung von Freizeitausgleich".
In einem Rundschreiben des VKA (Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber) heißt es:
...In Anlehnung an eine vEntscheidung des BAG zum Erfordernis einer angemessenen Ankündigungsfrist eines Freizeitausgleichs vom 17.01.1995 -3 AZR 399/94 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB gehen wir (=VKA) davon aus, dass das Erfordernis NICHT erfüllt ist, wenn der AN erst am selben Tag ODER am Nachmittag des Vortages über den gewünschten Freizeitausgleich in Kenntnis gesetzt wird".
Maria...
Erstellt am 25.11.2008 um 11:58 Uhr von waschbär
@Maria,
nach meiner Meinug. MÜSSEN Dienstplanänderungen immer EINVERNÄMLICH geklärt werden.
Auch ist eine änderung mit einer verkürzung der arbeitszeit solche eine ! Das heisst der AG darf dich nach hause senden MUSS aber dein Gehalt Zahlen (Annahmeverzug)
Bemerkung: Das mit der vergüzung der Ruhezeit bzw deren zustimmung halte ich für einen Fehler.
Ich versuche mal auf die schnell zusammen zu tragen.... Bin ja ein Waschbär und Dienstplanwächter :-))
**********Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich****
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
****************WEGEN VERWEIGERN***********
Einer Arbeitnehmerin, die sich weigert, kurzfristig angekündigte Überstunden zu machen darf nicht fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber hatte Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sei zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei für sie nicht zumutbar.
(Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04)
**** Dienstverpflichten?Quatsch *******
Verpflichtung zur Arbeit - durch Gesetz
Das Grundgesetz verbietet jede Form von Zwangsarbeit. Denn der Schock über die Verbrechen der Nazis bis 1945 saß zu Beginn noch tief:
******* Wichtig ist auch URTEILE vom arbeitsgerichten, sind KEINE Verbindliche Richtline ! Jeder Richter entscheidet ANDERs !*****
Wichtiger sind URTEILE von Land Gerichten LAG´s !!!!!
Entgültig wichtig ist das BAG und deren Urteile .-))))))
Erstellt am 25.11.2008 um 12:00 Uhr von wölfchen
. . . was lese ich da? Ruhezeit per Betriebsvereinbarung unter 10 Stunden gekürzt?
Erstellt am 25.11.2008 um 12:38 Uhr von Spike2008
Spätdienst: 13:42 - 21:54 / Z 1: 6:30-14:42 / Z2: 7:30-15:42
Was sind denn das für zeiten hab ich noch nie geshen aber ok
Erstellt am 25.11.2008 um 12:52 Uhr von Galaxy
@Spike2008
ich bin zwar nicht Maria aber kann die Frage, glaube ich, trotzdem beantworten.
das sind 7,7 Std. + 30 Min. Pause, entspricht der 38,5 Std-Woche auf 5 Tage verteilt vom TVöD-K für z.b. kommunale Krankenhäuser ......
Und die verschiedenen Anfangszeiten von Z1 und Z2 können halt den unterschiedlichen Anforderungen der Stationen oder Funktionsbereiche geschuldet sein....
Erstellt am 25.11.2008 um 12:54 Uhr von Spike2008
Bitte nicht falsch verstehen habe nur die Anfangszeiten bzw Endzeiten gemeint sowas hab ich noch nie gesehen !!
Mfg
Spike2008
Erstellt am 25.11.2008 um 13:34 Uhr von Maria
Hallo,
ja bei uns gibt es in der Pflege + Notaufnahme + Opertionspflege/Anästhesiepflege insgesamt 12 verschiedene Arbeitszeiten.
Erstellt am 25.11.2008 um 14:01 Uhr von Galaxy
@Maria
willkommen im Club, wir haben hier bei uns insgesamt 34 verschiedene Arbeitszeiten für die einzelnen Fachabteilungen.....
Erstellt am 25.11.2008 um 14:56 Uhr von wölfchen
. . . trotzdem: Ruhezeit unter 10 Stunden?????
Erstellt am 25.11.2008 um 15:31 Uhr von Maria
§ / Abs. 1 ArbZG sagt: In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer BETRIEBS- oder DIENSTvereinbarung kann zugelassen werden....
1.
2.
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu ZWEI Stunden zu kürzen....
Also 11 Std minus 2 Stunden ergibt: 9 Stunden.
Viele Grüße
Maria
Erstellt am 25.11.2008 um 18:14 Uhr von nicoline
Hallo Maria
Frage im Buch der hundert Fragen / Schichtplanfibel ver.di
Wie aber ist es jetzt mit zusätzlichem, nicht vorgeplantem Freizeitausgleich für Überstunden? Gilt bei einem verbindlichen Dienstplan trotzdem die 4 tägige Ankündigungspflicht nach dem BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94, oder ist dieser Freizeitausgleich wegen der Verbindlichkeit des Dienstplanes nicht möglich?
Antwort:
Wir finden in der BAG-Entscheidung zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall,
_______in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte._______
Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und _____keinen mitbestimmenden Betriebsrat._____
Und es gab keinen Tarifvertrag. __ Im TVöD ist kein Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit vorgesehen.__ Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen.
*Das heisst der AG darf dich nach hause senden MUSS aber dein Gehalt zahlen (Annahmeverzug)* => Waschbär
Genau so ist es!
§ 7 / Abs. 1 ArbZG sagt:
**In einem Tarifvertrag** => hier TvöD, in diesem Tarifvertrag steht nichts über die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden
**auf Grund eines Tarifvertrags in einer BETRIEBS- oder DIENSTvereinbarung** dann müßte im Tarifvertrag explicid eine ___generelle___ Öffnungsklausel für die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Std. vorhanden sein. Das ist nicht der Fall.
Einzig und allein im Zusammenhang mit Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst ist in § 7.1 TVöD-K die Verkürzung der Ruhezeit unter 10 Stunden gestattet.
Für alle anderen AN gilt:
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um ____bis zu eine Stunde verkürzt werden____, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Gruß, nicoline
Erstellt am 26.11.2008 um 08:02 Uhr von Maria
Hallo nicoline,
ich muß dir leider widersprechen.
§ 7 Abs 1. ArBZG sagt: ...In einem Tarifvertrag ODER AUF GRUND eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
2.
3. abweichend von § 5 Abs. die Ruhezeit um ZWEI Std. zu kürzen.....
...oder auf Grund eines Tarifvertrags.....
Der TVöD ist meines Wissens nach ein Tarifvertrag, oder?
Sorryyyy, aber vielleicht sitze ich wieder mal auf der Leitung...oder der viele Schnee in Bayern trübt meine Linsen...
Maria
Erstellt am 26.11.2008 um 09:17 Uhr von Galaxy
@Maria
wie schon nicoline ausgeführt hat, bedeutet " oder auf GRUND eines Tarifvertrages" daß schon IM TV, hier der TVöD, eine generelle Öffnungsklausel vorhanden sein muss.
Deshalb sehe ich es genauso wie nicoline, eure BV ist meines Erachtens nach unwirksam, egal was die MA wollen.
Zitat von Dir: "Die Pflegkräfte wollten das auch so, um leichter Schichten tauschen zu können."
Der "Gesundheitsschutz" der Ma ist gesetztlich betrachtet ein "höheres" Gut wie der "Einzelwille" der MA, auch wenn ich Sie persönlich, da ich selber in einem KH arbeite, verstehen kann.
Trotzalledem ist der TvöD ein Tarifvertrag, da hast du recht..;-))
Erstellt am 26.11.2008 um 10:02 Uhr von Maria
Hallo,
§ 6 TVöD Abs. 4 sagt:
....Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinvbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Frage an Galaxy: Ist das nun eine Öffnungsklausel?
Bin gespannt auf Antwort.
Maria
Erstellt am 26.11.2008 um 11:26 Uhr von Galaxy
@Maria
Nein, das ist keine Öffnungsklausel !
Zitat Nicoline:
§ 7 / Abs. 1 ArbZG sagt:
**In einem Tarifvertrag** => hier TvöD, in diesem Tarifvertrag steht nichts über die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden
**auf Grund eines Tarifvertrags in einer BETRIEBS- oder DIENSTvereinbarung** dann müßte im Tarifvertrag explicid eine ___generelle___ Öffnungsklausel für die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Std. vorhanden sein. Das ist nicht der Fall.
Also, "auf Grund" bezieht sich auf den TVöD, und dort ist die Verkürzung der Ruhezeit NICHT vorhanden und darum kann KEINE Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen werden.
Das ist zumindest mein Verständnis dieser Formulierungen, korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.
Erstellt am 26.11.2008 um 14:37 Uhr von Galaxy
@Maria
@nicoline
ich nochmal.
Ich muss dir doch recht geben, habe jetzt im Handbuch zum TVöD/TV-L für
Krankenhäuser, etc. nachgelesen und dort steht tatsächlich:
Nach §7 Abs.1 ArbZG sind folgende Abweichungen ZULÄSSIG:
d.) Die Ruhezeit nach §5 Abs.1 ArbZG, die 11 Stunden beträgt, kann um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird. Da in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Pflege von Personen nach §5 Abs.2 ArbZG die Ruhezeit ohnehin um eine Stunde bei Ausgleich innerhalb eines Monats verkürzt werden kann, ist also nur noch eine Kürzung um eine weiter Stunde möglich, also von 11 auf 9 Stunden.
Wenn ihr in der BV einen Ausgleichszeitraum für diese Stunden habt, ist alles paletti
War mir neu, habe vor einer Stunde dieses handbuch von Verdi in die Hände bekommen und direkt nachgeschaut.
Erstellt am 26.11.2008 um 14:56 Uhr von Maria
Hallo Galaxy und nicoline,
vielen Dank für eure Infos.
Ich habe gerade bei verdi angerufen und dort wurde mir bestätigt, dass dies durchaus möglich ist.
Frage an Galaxy: Was bedeutet dein Fenster "Nachricht an Verfasser(Galaxy)" am Ende deiner Antworten Nr. 16 und Nr. 17
Bis bald.
Maria
Erstellt am 26.11.2008 um 18:25 Uhr von nicoline
@ all
dann muß auch ich mich also eines Besseren belehren lassen. Dieser Sachverhalt wurde bei uns auf einem Arbeitszeitseminar, ungefähr ein Jahr nach Einführung des TVöD diskutiert, wo ich genau aus dem Grund, nämlich, weil die Beschäftigten uns darauf angesprochen haben, nach diesem Thema gefragt habe, die Antwort war das, was ich Dir, Maria geschrieben habe. Ist ja aber unbezahlbar, wenn man dazulernt. Also, nichts für ungut, meine Ausführung geschah nach bestem Wissen und Gewissen.
@ Maria
*Frage an Galaxy: Was bedeutet dein Fenster "Nachricht an Verfasser(Galaxy)" am Ende deiner Antworten Nr. 16 und Nr. 17*
Wenn Du in dieses Kästchen einen Haken setzt, wird Galaxy per e-mail benachrichtigt, dass im Forum eine neue Antwort vorhanden ist. Das Kästchen sieht man auch unter Deiner Frage und zwar deswegen, weil Du einen Haken gesetzt hast bei **Bei Rückfragen möchte ich per E-Mail benachrichtigt werden.** Das Kästchen wird aber nur sichtbar, wenn Du **Neue Antwort** angecklickt hast.
Zum guten Schluß möchte ich aber nochmal darauf hinweisen, dass die MA einen so kurzfristigen FZA nicht hinnehmen müssen, weil dass ja eigentlich die Frage war und nicht die Länge der Ruhezeit ;-))
Gruß, nicoline
Erstellt am 26.11.2008 um 19:33 Uhr von Galaxy
@nicoline
1.)mir ging es so wie dir, war fest der meinung dass du/wir im Recht bist/sind und bekam dann heute nachmittag frisch das Buch von Verdi auf den Tisch. Und wenn Verdi dem schon zustimmt.....man lernt immer dazu.
2.) Frage an Maria hatte ich schon beantwortet indem ich das Häkchen vor "Diesen Beitrag zur Frage im Forum" deaktiviert und ihr "Kommunikationskästchen" angeklickt habe. Darum logischerweise hier keine Antwort sichtbar und deshalb danke für deine Antwort.
Erstellt am 26.11.2008 um 20:25 Uhr von nicoline
@ galaxy
dann zwar nutzlos aber trotzdem gerne geschehen ;))
Könntest Du mir den genauen Titel des Buches nennen, damit wir es ordern können, wir haben es nämlich noch nicht und ich bin ein absoluter In Put Junkie! Ist Dir bekannt, ob es auch ein Handbuch für den TVöD-K VKA Bereich gibt???
Erstellt am 26.11.2008 um 20:56 Uhr von Maria
Letztmalig.
Hallo nicoline und Galaxy,
nochmals herlichen Dank, dass ihr insgesamt neun Stunden lang beim Thema "Rede und Antwort" gestanden habt.
Und nicht, wie bei manch anderen üblich, gegenseitig "hochgezogen" habt.
Nachdem WIR nun ALLE gemeinsam die Lösung (Dank verdi) gefunden haben,
kann ich nun beruhigt meinen wohlverdienten Schlaf antreten....
mit der Gewißheit...
...auch in Zukunft bei Problemen...
...auf die Hilfe von den Forumteilnehmern (u.a. nicoline und Galaxy) zurückgreifenzu können.
Gähn,gähn,gääääähnnnnnnnnn
Maria
Erstellt am 26.11.2008 um 21:04 Uhr von Maria
Hallo nocoline,
lese gerade deine Frage an Galaxy bezüglich des Handbuches.
Das verdi-Büchlein heißt: Neue Tarifverträge im Gesundheits- und Sozialwesen (kommunal).
190 Seiten mit TVöD-K---TVöD-B---TVöDVKA---TV ZUSI
Nach heutiger Auskunft von verdi soll Mitte Januar 2009 eine neue aktuelle Fassung erscheinen.
Die Telefonnummer von verdi lautet......
...steht im Internet.
Nun wartet aber mein Kuscheltier..ab ins Bett!
Maria
Erstellt am 26.11.2008 um 21:05 Uhr von nicoline
@ Maria
so kommst Du mir jetzt nicht vom Acker, ich bin mindestens genauso müde wie Du, wenn nicht noch mehr, 4 fach gäääääääähnnnnnnnnnnn!!!!!!!!!! Ich finde, wir haben, nach den 9 Std., wenigstens ein Anrecht darauf zu wissen, wie es denn nun weitergehen soll mit dem kurzfristig angeordneten FZA bei Euch, denn danach hattest Du ja eigentlich gefragt ;-))
Erstellt am 27.11.2008 um 07:47 Uhr von Galaxy
@maria
@nicoline
Titel: Handbuch zum TVöD/TV-L für
- Krankenhäuser
- Universitätskliniken
- Heime
- soziale Einrichtungen
mit CD-ROM incl.
650 Seiten
Autor: Margrit Zepf, Max Gussone
Das ist eine Sonderausgabe nur für Mitglieder von ver.di
Bestellnummer: W 2130-80-0507
aus dem Bund-Verlag, www.bund-verlag.de
gerade frisch erschienen
@nicoline
aktiviere doch bittemal dein "Kommunikationskästchen", dann bin ich sicher, dass dich die Antwort erreicht hat.
Erstellt am 27.11.2008 um 08:18 Uhr von Maria
Hallo nicolina und Galaxy,
es gibt auch eine kommentierte Textsammlung im WALHALLA-Verlag von Jörg Effertz.
TVöD - Jahrbuch Kommunen 2008/2009
ISBN: 978 - 3 - 8029 - 7988 - 0
Preis: 19,90.-
Einen "erholsamen" Arbeitstag wünscht
Maria
Erstellt am 27.11.2008 um 11:44 Uhr von nicoline
Maria, Maria,
willst Du jetzt wirklich gar nichts mehr erzählen zu dem Thema kurzfristiger FZA, oder bist Du immer noch soooooooooo müüüüüüüüüde, dass Du Antwort 24 wegen der noch zuen Augen übersehen hast????? ;-))
Erstellt am 27.11.2008 um 11:49 Uhr von Maria
Liebe nicobico,
..wer wird denn soooo ungeduldig sein.
Natürlich werden wir die mit unserem Pflegedirektor besprechen und eine Änderung der Gepflogenheit einfordern,aber...
er kommt erst am Montag aus dem Urlaub zurück.
Ich werde DICH selbstverständlich dann aktuell informieren.
Big.. genug mein Versprechen?
Maria
Erstellt am 27.11.2008 um 17:12 Uhr von nicoline
J*e*s*s*e*s Marja und Joseph
......geht doch!!!!!!
*Ich werde DICH selbstverständlich dann aktuell informieren.*
Sehr nett von Dir, aber ich möchte Dir wirklich nicht so viel Arbeit zumuten. Wollte nur wissen, ob Du registriert hast, dass Deine ursprüngliche Frage auch beantwortet wurde, denn eigentlich haben wir uns ja mit einem "nebensächlichen" Bestandteil Deiner Frage mehr beschäftigt als mit dem Hauptteil. Habe vollstes Vertrauen, dass Du Dir den Pflegedirektor zum Wohle der MA gepflegt zur Brust nehmen wirst.
Und nur mal so zum Sagen, wer über einen Zeitraum von neun Stunden Rede und Antwort steht, kann ja wohl nicht ungeduldig sein, da kenn ich aber unruhigere Zeitgenossen ;-))
**Und nicht, wie bei manch anderen üblich, euch gegenseitig "hochgezogen" habt.**
Genau das hat mir auch sehr gut gefallen, Kompliment und Dank an alle Schreiber!!!!!!!!!!
Liebste Grüße von nicoline