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Kurzfristige Diensteinteilung für das Wochenende möglich?

M
Maria
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Krankenhaus teilt die PDL derzeit wegen Personalmangel vorallem KrankenpflegeschülerInnen an Wochenenden kurzfristig im laufenden Dienstplan um. So erfahren diese am Freitag, dass ihr, im Dienstplan geplantes Wochenend-FREI in zwei Spätschichten verändert wurde. Ich kenne ein BAG-Urteil für den Abbau von Überstunden, welches besagt, dass es nicht ausreicht, wenn der MA am Nachmittag erfährt, dass er am folgenden Tag frei hat (BAG 3 AZR 399/94 vom 17.01.1995). Frage: Gibt es hier ein Urteil, welches die kurzfristige Diensteinteilung in ähnlicher Weise untersagt? Für eure Antworten bin ich euch sehr dankbar!

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Community-Antworten (14)

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nicoline

04.07.2011 um 17:26 Uhr

ich hätte hier noch folgendes, ist zwar "nur" ein ArbGer. aber immerhin:

Einstweilige Verfügung gegen Dienstplanänderung Im Dienstplan ausgewiesene freie Tage lassen sich im Wege der einstweiligen Verfügung verteidigen. (ArbG Bremen 1Ga 93/89 vom 21.12.1989) Einer Krankenschwester (Teilzeit mit 75%) war mitgeteilt worden, dass die HNO-Station, auf der sie tätig war, zwischen dem 22.12.1989 und dem 08.01.1990 geschlossen werden soll. Ihr Dienstplan sah vom 23.12. bis zum Jahresende keinen Dienst vor. Sie plante mit ihrem Ehemann einen Urlaub in der Schweiz. Am 20.12. bekam die Krankenschwester von der Pflegedienstleitung die Anweisung, vom 23.12. bis zum 27.12.1989 auf der Chirurgischen Klinikstation 1a Dienst zu tun. Das Arbeitsgericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, Freizeit vom 23.12. und dem 02.01. zu gewähren. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde dem Krankenhaus ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5000 DM angedroht.

Und in Deinem Fall ganz wichtig, was auch in dem von KA eingestellten Link extra erwähnt wird, wenn schon Änderung, dann mindestens 4 Tage vorher ansagen, also, wer Samstags arbeiten soll, muss Montags Bescheid bekommen.

Obwohl......der Dienstplan ist verbindlich und jede Änderung.........!!!!!

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Maria

04.07.2011 um 19:08 Uhr

@Kurzarbeiter Danke für deine zwei Links. @nicoline Meines Wissens gilt die 4-Tagesfrist nur bei Verträgen für "Arbeit auf Abbruf", oder irre ich mich da?!?

N
nicoline

04.07.2011 um 19:16 Uhr

Maria, oder irre ich mich da?!? ja und nein. Eigentlich gilt diese 4 Tages Frist wirklich nur bei Teilzeitverträgen in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist. In Ermangelung anderer gesetzlicher Ankündigungsfristen greifen Gerichte aber auch gerne mal auf diese Frist zurück. Ich persönlich tendiere ja immer zu ....der Dienstplan ist verbindlich und Änderungen mitbestimmungspflichtig und wer sagt, dass man zustimmen muss??

S
Südmann

04.07.2011 um 19:19 Uhr

diese "4-Tages-Frist" ist die einzige konkrete gesetzliche Grundlage, auf die man zurückgreifen kann, deshalb wird sie auch oftmals "analog" bei anderen Arbeitsverhältnissen angewendet

getreu dem Satz : was einem explizit für "Arbeit auf Abruf" eingestellten AN "recht" sein soll, muß einem "normalen " AN zumindest "billig" sein

S
Südmann

04.07.2011 um 19:29 Uhr

z.b. hier :

Ohne eine konkrete Notlage dürfen Vorgesetzte nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern. Vier Tage sind eine angemessene Ankündigungsfrist. (LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2005, AZ: 22 Ca 3276/05)

M
Maria

04.07.2011 um 22:10 Uhr

@nicoline "premium"

...du irrst nicht, aber um den Sachverhalt zu vereinfachen schrieb ich "Krankenhaus". Diese PDL ist aber auch für das verwaltungstechnisch angegliederte Altenheim (ist städtisch) zuständig. Dort gibt es einen 3-BR, welcher sich nicht wehren kann....... DP-Genehmigung und andere Dinge sind dort leider ein Fremdwort! Deshalb hat man mich vom BR "KH" um Hilfe gebeten

N
nicoline

04.07.2011 um 22:31 Uhr

@Maria, Dort gibt es einen 3-BR, welcher sich nicht wehren kann....... ääääähhhhhmmmmm, könne ka er scho, wolle muss er müsse ;-))

DP-Genehmigung und andere Dinge sind dort leider ein Fremdwort! Dös is aber scho schad!

S
Südmann

04.07.2011 um 22:49 Uhr

"Dös is aber scho schad"

das bayrisch musst du noch etwas üben ;-))

ansonsten halte ich mich eben raus, wenn man schon so ignoriert wird ;-))

Frauengespräche ;-))

N
nicoline

04.07.2011 um 22:57 Uhr

Südmann, das bayrisch musst du noch etwas üben ;-)) da hast Du ganz bestimmt Recht, fällt Nordlichtern halt schon sehr schwer, die einzig wahre und echte Sprache zu lernen; ich würde ja einen Nachhilferat von einem so kriegserfahrenen Ratgeber wie Dir annehmen ;-))

wenn man schon so ignoriert wird ;-)) mach Dir nix draus, geht mir auch oft so ;-)) neue Antwort, neues Glück!!

M
Maria

04.07.2011 um 23:43 Uhr

@südmann Sorry, ich wollte dich gewiss nicht ignorieren!

Aba, woascht, "a oide Liab zwischn zwoa oide Weiba vo Süd und Nord roscht hoid net". Nix füa unguat-

N
nicoline

05.07.2011 um 00:01 Uhr

Maria, Aba, woascht, "a oide Liab zwischn zwoa oide Weiba vo Süd und Nord roscht hoid net". Genau!!

Südmann, wart mal, eins kann ich glaub ich rchtig: "pfiat di" und, wenn Du nett bist, müßtest Du jetzt glaub ich antworten: "pfiat di a"

Stimmts??? ;-))

S
Südmann

05.07.2011 um 00:05 Uhr

tja, Nicoline, "ratmässig" verstehen wir uns ja , auch wenn es am Dialekt hapert ;-))

und Maria, dieses "worscht" "hascht" "moanscht" ist nicht das richtige bayrisch aber trotzdem : netter Versuch ;-))

ich bin besänftigt - ohmmmmmmmmm

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Tulpe

05.07.2011 um 15:04 Uhr

Alles zum Thema Krankenhaus Diensteinteilung. www.Schichtplanfibel.de Und Azubis dürfen keine Überstunden leisten.

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