Arbeitszeitreduzierung im Dienstplan - bei Schichtdienst möglich?
Hallo,
unter 26051 hatte ich die Frage gestellt, ob eine kurzfristige Arbeitszeitreduzierung möglich sei? Nun gab mir die PDL heute zur Antwort: "Wenn die Abteilungsleitung dies im Dienstplan (nun also langfristig!) bereits vorsieht, ist das eine Möglichkeit Überstunden abzubauen". Beispiel: Arbeitszeit eines MA wird im Spätdienst um 0,4 Std. reduziert (7,3 Std. statt 7,7 Std.), damit er die Ruhezeit einhalten kann und am nächsten Tag einen Zwischendienst (Z1 Beginn 6:30 Uhr) leisten kann. Ein Z2 (Beginn 7:30 Uhr) wäre bei normaler Spätschicht möglich, aber EINE Abteilungsleitung hätte das gerne so. Die PDL sagt, das kann sie auch ohne Zustimmung des BR machen. Ich meine NEIN, denn § 87 BetrVG "..vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung..." greift hier, oder? Wer hat Recht? Danke für eure Antworten
Maria
Community-Antworten (6)
02.12.2008 um 11:02 Uhr
@Maria Da sollte eine BV her. Und zwar schleunigst...
02.12.2008 um 11:44 Uhr
Hallo Kölner,
und was sollte in dieser BV unbedingt verankert sein?
Ist die ArbZeitverkürzung generell erlaubt? Was kann der BR bis zum Abschluss einer BV bis dahin tun? Vielen Dank. Maria
02.12.2008 um 12:45 Uhr
@Maria,
ich lese dass Du von Z1 und Z2 Diensten sprichst, kann ich daraus entnehmen dass ihr schon ein Schichtmodell im KH habt? Deine Grundfrage ist ob der AG - hier PDL - einseitig in den bestehenden Dienstplan eingreifen kann?
02.12.2008 um 12:57 Uhr
Hallo klinik,
ja wir haben 12 Arbeitszeiten für die Pflege bzw. Funktionsabteilungen. Bis dato hatte besagte Stationsleitung öfters kurzfristig die Arbeitszeit im Spätdienst um 0,4 Std.reduziert, damit der MA am nächsten Morgen den Z1 (= Beginn 6:30 Uhr) antreten kann. Dem MA ist dies aber nicht recht. Er könnte entweder im Spätdienst einen Z5 ( 12:48 - 21:00) machen oder eben erst zum Z2 (= 7:30 - 15:42) am nächsten Tag erscheinen. Wir glauben dies ist Schikane einiger weniger MA. Wie gesagt, die MA werden im Dienstplan vier-, fünfmal mit 7,3 Std. geplant, obwohl wir überall 7,7 Std.-Schichten haben. Es trifft MA, welche 20 oder 150 Überstunden haben. Einen sinnvollen ÜS-Abbau kann ich darin jedenfalls nicht erkennen.
Auf den anderen Stationen wird dies nicht so gehandhabt.
Vielen Dank für weitere nützliche Antworten. Maria
02.12.2008 um 13:04 Uhr
Wenn das auf den anderen Stationen nicht so gehandhabt wird hilft Dir villeicht auch § 75 Abs. 1 BetrVG weiter. Unter dem Motto Gleichbehandlung.
02.12.2008 um 13:10 Uhr
@Maria,
entscheidend ist dass jemand versucht in einen bestehenden Dienstplan einzugreifen. Rochtig? Wenn ja gibt es dazu klare Rechtssprechung und nebenbei noch die Mitbestimmung des Betriebsrates. Hattest Du nicht am 24.November eine ähnliche Frage ins Fprum gestellt.
Ich hab Dir mal zusammengestellt was ich dazu, unter anderem im Forum gefunden habe (fand ich persönlich sehr interessant) lesen und sacken lassen:
im Thread 26051 geht es auch um einen ähnlichen Sachverhalt. Daher hab ich dir mal die Kernaussagen "zusammenkopiert",
Es geht aus deiner Frage auch nicht genau hervor, was du mit "kurzfristig ändern" genau meinst, vielleicht kannst du dies noch mal genauer erläutern
******Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.
*****WEGEN VERWEIGERN Einer Arbeitnehmerin, die sich weigert, kurzfristig angekündigte Überstunden zu machen darf nicht fristlos gekündigt werden. Ein Arbeitgeber hatte Überstunden nur 2 Stunden zuvor ohne besonderen Grund angeordnet. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, die Mehrarbeit zu leisten, obwohl in ihrem abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine solche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen war. Sie verwies in ihrer Begründung auf ihr kleines Kind, das sie aus der Kindertagesstätte abholen und zu Hause versorgen müsse. Dafür könne sie so kurzfristig keinen Ersatz finden. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos, da die Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich verpflichtet sei, Überstunden zu machen. Das Gericht entschied jedoch für die Mitarbeiterin. Eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden sei zwar grundsätzlich zulässig. Die Vorgesetzten müssten aber - sofern keine dringenden betrieblichen Interessen entgegenstehen - einen angemessenen Zeitraum zur Ankündigung einhalten. Muss, wie im vorliegenden Fall, die Arbeitnehmerin als allein erziehende Mutter bzgl. der Abholung und Betreuung ihres Kindes organisatorische Vorkehrungen treffen, so ist eine Ankündigungsfrist von einigen Tagen erforderlich. Alles andere sei für sie nicht zumutbar. (Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.01.2006, Az. 3 Sa 2222/04)
Frage im Buch der hundert Fragen / Schichtplanfibel ver.di
Wie aber ist es jetzt mit zusätzlichem, nicht vorgeplantem Freizeitausgleich für Überstunden? Gilt bei einem verbindlichen Dienstplan trotzdem die 4 tägige Ankündigungspflicht nach dem BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94, oder ist dieser Freizeitausgleich wegen der Verbindlichkeit des Dienstplanes nicht möglich?
Antwort: Wir finden in der BAG-Entscheidung zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall, in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Und es gab keinen Tarifvertrag. __ Im TVöD ist kein Freizeitausgleich für Überstunden oder Mehrarbeit vorgesehen.__ Die 4-Tagefrist, entliehen aus § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), wird von Gerichten jedoch allenfalls als Orientierung herangezogen, wenn sie - ohne Prüfung des Falles - eine absolute Untergrenze bei der Zumutbarkeit suchen.
Das heisst der AG darf dich nach hause senden MUSS aber dein Gehalt zahlen (Annahmeverzug)
Hallo Bethke, ich bin es zwar schon fast leid, gebetsmühlenartig immer das gleiche zu schreiben, da ich jedoch mit der Suchfunktion hier auch mein Problem habe, kopiere ich Dir hier mal mein Lieblingszitat aus dem Werner Schell- Forum in voller Länge rein:
"Direktionsrecht: Mit dem Arbeitsvertrag stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung. Im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus, indem er im Krankenhaus oder Pflegeheim den Arbeitnehmer durch eine Dienstplanung zur Arbeit (wann, wo und wie viel) einteilt.
Einspringen aus dem Frei: Das Direktionsrecht besteht natürlich nicht, wenn der AN sich im "Frei" befindet, außer es besteht eine Notlage in Form einer Katastrophe (diese besteht nicht bei Unterbesetzung, obwohl dies teilweise eine ist). Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet seine Arbeit aufzunehmen, wenn er sich in Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder im Bereitschaftsdienst befindet. Das ist bei einem Frei nicht der Fall! Denn Freizeit ist Ruhezeit. Deshalb ist jegliche Androhung von Seiten des AG wenn ein AN nicht aus dem Frei einspringen will, Nötigung!!!
Änderung des laufenden Dienstplans: Der Arbeitgeber kann, wenn sich der Arbeitnehmer in der Arbeit befindet, Überstunden anordnen (am selben Tag im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes), oder bei Ausfällen die Arbeitsaufnahme an einem Tag, der als frei geplant war, anordnen. Jedoch bedarf es dabei der Mitbestimmung des Personalrates!!! Wurde dessen Zustimmung nicht eingeholt, ist der Beschäftigte nicht verpflichtet die Überstunden zu erbringen. Ausnahmen können bei Arbeitszeitmodellen mit einem Arbeitszeitkonto bestehen mit entsprechender Dienstvereinbarung.
Allgemein: Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich! Eine Dienstverpflichtung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Bundesregierung kann im "Spannungs- und Verteidigungsfall", also im Krieg, eine Dienstpflicht erlassen. Eine Pflegedienstleitung oder Stationsleitung kann weder den Krieg ausrufen noch die bürgerlichen Rechte außer Kraft setzen.
Fazit: Ein Verpflichtung zum Einspringen aus dem Frei, also in der Ruhezeit, gibt es definitiv nicht, außer bei einer Katastrophe (sei es Massenunfall, Brand oder sonstiges in dieser Richtung; ein krankheitsbedingter Ausfall eines Kollegen gehört sicher nicht dazu). Eine Anordnung von Überstunden ist mitbestimmungspflichtig (kann unter Umständen bei Dienstvereinbarungen entfallen). Dennoch wird jedem Arbeitnehmer geraten erst mal die angeordneten Stunden/Dienste zu leisten und sich dann entweder an den Personalrat wenden, oder sich einen Anwalt (z.B. bei einem Gewerkschaftsmitglied über die Gewerkschaft) nehmen."
Hallo, vielleicht noch eine kleine Hilfe zur Unterstützung
Schichtwechsel ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat nicht zulässig 27.10.2004
Die Zuordnung eines Beschäftigten zu einem anderen Schichtsystem ist ohne hinreichende Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht zulässig. Das ergibt sich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 (5 AZR 559/02).
Geklagt hatte ein Produktionsarbeiter, der zehn Jahre in Dauernachtschicht gearbeitet hatte. Durch einen Einigungsstellenspruch war 2002 beschlossen worden, dass bei einem Wechsel der Schichtsysteme der Arbeitnehmer nur nach einer viertägigen Ankündigungsfrist in ein anderes versetzt werden dürfe. Von dieser Änderung müsse ebenfalls mit viertägiger Frist der Betriebsrat in Kenntnis gesetzt werden, besagte der Einigungsstellenspruch.
Mehrere Arbeiter sind dann von der Dauernachtschicht auf das Dreischichtsystem gesetzt worden. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass ihm der Abteilungsleiter den Verbleib in der Dauernachtschicht zugesichert habe. Die Klage hatte Erfolg.
Die Richter verwiesen darauf, dass zwar arbeitsvertraglich die Arbeit in der Nachtschicht nicht konkretisiert war, aber vor Zuweisung des Arbeiters in das Dreischichtsystem der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach Paragraf 87, Absatz1, Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz beteiligt wurde.
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