Erstellt am 20.11.2008 um 18:25 Uhr von Lotte
neuer BR,
es kommt darauf an, ob sie eine Befristung nach TzBfG § 14 (1) mit Sachgrund oder nach § 14 (2) ohne Sachgrund (vorsicht bei neuem Betrieb) hat. Scheint die Befristung wirklich unwirksam, dann solltet Ihr der Einstellung zustimmen und sie spätestens kurz vor Ende der Befristung auf Unwirksamkeit der Befristung klagen oder dem AG mit dieser Klage drohen (hilft manchmal auch schon)Wird die Unwirksamkeit festgestellt, gilt der AV als unbefristet geschlossen.
Erstellt am 20.11.2008 um 20:54 Uhr von neuerBR
sachgrund steht zum vierten mal Vertretung Elternzeit sind kein neuer Betrieb
aber es darf doch nur 3x Verlängert werden oder seh ich das falsch?
Erstellt am 20.11.2008 um 22:48 Uhr von Laffo
neuer Brrr,
wenn der Sachgrund jedesmal verschieden war/ist kann der AG, wenn er es denn wollte & er immer wieder einen neuen Sachgrund findet, dich bis zur Rente so beschäftigen.
In "deinem" Fall scheint mir jedesmal ein neuer Sachgrund gegeben zu sein, da die Kollegin als Vertretung der "erschwangerten" Kollegin/nen(?) eingestellt wurde.
Wenn du z.B. mal Akademiker, welche Biologen, Chemiker...etc. sind anschaust, so bekommen die in der Regel befristete Verträge zu einem bestimmten Projekt, welches entweder zeitlich oder erfolgsabhängig begrenzt sind. ... & diese Projekte haben jedesmal einen neuen Sachgrund.
Erstellt am 21.11.2008 um 07:23 Uhr von Spike2009
@ neuerBR
Nach meinen Wissenstand kann der Arbeitgeber mehrfach befristete Verträge ausgeben jedoch nicht über 2 Jahre hin weg
zb. 1 Jahresvertrag, 2 x halbjahresvertrag wäre in ordnung anschließend unbefristet. also es darf die 2 Jahre nicht überschreiten
Erstellt am 21.11.2008 um 09:14 Uhr von khel
@Spike2009:
das ist fast richtig, sofern es sich um Befristungen ohne Sachgrund handelt (fast, weil das "mehrfach" ersetzt werden muss durch "maximal drei Befristungen hintereinander", siehe §14 Abs. 2 TzBfG).
Wenn es aber immer wieder Befristungen mit Sachgrund sind, was bei dem geschilderten Fall ja offensichtlich zutrifft, gibt es weder eine zeitliche Begrenzung des einzelnen Vertrages noch eine maximale Anzahl an aufeinanderfolgenden Verträgen. Siehe §14 Abs. 1 TzBfG.
Deswegen kann es in Ordnung sein, dass ein AN zum vierten Mal einen befristeten Vertrag bekommt.
Gruß
khel
Erstellt am 21.11.2008 um 09:49 Uhr von Rapper22
Hallo,
wenn es zum vierten Mal Vertretung Elternzeit ist, ist es ein und der selbe Sachgrund. Das die Vertretung jedesmal für eine andere Person ist, spielt dabei keine Rolle.
Eine längere Befristung ist nur bei unterschiedlichen Sachgründen nacheinander möglich.
Wobei ich immer meine Zweifel hege, dass Elternzeit als Sachgrund gilt.
Ein Sachgrund kann für mich eigentlich nur Projektbezogen sein. Und da ist es unerheblich, ob dieses Projekt ein, zwei oder drei jahre dauert.
MfG
Rapper22
Erstellt am 21.11.2008 um 12:20 Uhr von RAKO
@Rapper22 und @Laffo
Wie kommt Ihr auf die Idee mit der Erforderlichkeit UNTERSCHIEDLICHER Sachgründe? §14 (1) TzBfG sagt eindeutig: Solange Sachgrund: Befristung zulässig. Von unterschiedlich ist nirgends die Rede!
@Rapper22
Und was Elternzeit angeht: khel hat absolut Recht! Die Sachgründe sind in §14 (1) TzBfG eindeutig erläutert (wenn auch nicht abschliessend).
§14 (1) 3. "der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird!"
BINGO. Perfekt zulässiger Sachgrund, der immer und immer wieder eine Befristung rechtfertigt, auch eine Verlängerung (wenn der vertretene AN für das nächste Kind die Elternzeit verlängert) oder sogar mit Pausen - d.h. Vertrag läuft aus und derselbe AN wird zu einem späteren Zeitpunkt wiederum Sachgrundbefristet (gleicher oder anderer) eingestellt. Und wenn es 20 befristete Verträge sind, oder eine Befristung die bis zur Rente andauert (weil der vertretene AN nie mehr kommt- da hat Laffo Recht!) - das ist vollkommen Legal.