Erstellt am 17.07.2011 um 19:01 Uhr von Kölner
@Zappelbienchen
BR vorhanden? Wenn nicht, sehe ich den AG im Recht...
Erstellt am 17.07.2011 um 19:02 Uhr von Kurzarbeiter
Habt ihr einen BR? Was sagt unternimmt dieser?
Was sagt die Gewerkschaft? Bist Du Mitglied? Sollte man als AN, da die Gewerkschaften sich ja für die AN einsetzen.
Erstellt am 17.07.2011 um 19:12 Uhr von eveline
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde Urlaubsgeld gezahlt??
Arbeitgeber darf Urlaubsgeld nicht streichen
Arbeitgeber müssen Urlaubsgeld auch dann zahlen, wenn dieses als "freiwillige soziale Leistung" im Arbeitsvertrag vermerkt worden ist. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice in Köln. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 9 AZR 255/99).
Eine Streichung des Urlaubsgeldes sei nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich deutlich mache, dass kein Anspruch auf die Zahlung bestehe. Die Bezeichnung des Urlaubsgeldes als "freiwillige soziale Leistung" dagegen sei für den Arbeitnehmer auch so zu verstehen, dass sich sein Arbeitgeber "freiwillig" zur Zahlung des Urlaubsgeldes verpflichte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber laut Gerichtsurteil sein Versprechen halten und das Urlaubsgeld zahlen, selbst wenn ihn weder Betriebsvereinbarungen, noch Tarifverträge oder Gesetze dazu zwingen. Generell müsse der Arbeitgeber Unklarheiten gegen sich gelten lassen, urteilten die Richter.
Also, Rechtsgrundlage prüfen!
und hier mal lesen
http://www.absolventa.de/karriereguide/gehalt/urlaubsgeld
Erstellt am 17.07.2011 um 19:28 Uhr von edgar
Die gesetzl. Pausen lt. ArbZG sind per Gesetz unbezahlte Pausen. Ob man sich hier nach so langer Zeit, sofern keine andere Rechtsgrundlage für das Vergüten der Pausen besteht, auf betriebliche Übung berufen werden kann wäre zu prüfen.
Bei Urlaub und in der Zeit der Lohnfortzahlung bei Krankheit wird man so bezahlt als ob man gearbeitet hätte.
Der AG kann nicht den Arbeitsvertrag ändern/ Änderungskündigen nur um das Gehalt abzusenken. Doch dieses könnte man hier unterstellen. Daher wäre auch hier ein rechtlich Prüfung sinnhaft.
Denn das Minus auf dem Arbeitzeitkonto ist eine indirekte Lohnsenkung.
Erstellt am 18.07.2011 um 09:37 Uhr von rkoch
> Jetzt haben wir erfahren,dass auch bei Krankheit und Urlaub jeden Tag die halbe Stunde abgezogen werden.
Das geht natürlich nicht. Bei Urlaub und Krankheit wird gar keine Zeit gerechnet sondern einfach der maßgebliche Lohn fortgezahlt. Das Zeitkonto ist an solchen Tagen "eingefroren".
> Bei 4 Schichten hat man doch keine Möglichkeiten diese STunden aufzuarbeiten.
Und hier wirds eben spaßig! Der AG ist VERPFLICHTET Euch die Zeit die arbeitsvertraglich vereinbart ist arbeiten zu lassen und zu bezahlen! Es ist SEINE Sache die Arbeitszeit auf die Wochentage so zu verteilen, das es dem AN möglich ist seine arbeitsvertragliche Pflicht zu erbringen! Tut er das nicht so kommt er in Annahmeverzug (§615 BGB).
Diese Situation ist es die oft die AG dazu verpflichtet im Schichtbetrieb die Pausen zu bezahlen. Der Tag hat eben nur 24 Stunden, die Woche nur 6 Werktage. Hat jetzt ein AG z.B. die gesetzliche 6-Tage Woche mit einer Arbeitszeit von 48h mit den AN vereinbart, so kollidiert dieser Zustand im 3-Schicht-Betrieb mit dem ArbZG. Natürlich KÖNNTE der AG in dieser Situation die Arbeitszeit vertraglich auf 7,5h/Tag verkürzen, allerdings geht das nur bei Neueinstellungen. Alle AN die bereits einen derartigen Vertrag haben müssten eine Änderungskündigung erhalten (oder den Vertrag einvernehmlich ändern). Da das i.d.R. unrealistisch ist, haben damals (als die gesetzliche AZ noch die Regel war) die AG das geringere Übel der bezahlten Pausen akzeptiert.
Bei Euch im 4-Schicht-Betrieb könnte der AG jetzt trotz vermutlich kürzerer AZ als der gesetzlichen in die selbe Situation kommen. Aber das müsst ihr selbst prüfen (und gerichtlich klären lassen so weit kein Betriebsrat eingreifen kann). Nur eines steht fest: Der AG kann NICHT einseitig Eure Wochenarbeitszeit kürzen. Er muß Euch die Möglichkeit geben sie zu erbringen und er muß sie bezahlen. Wichtig ist also welche Wochenarbeitszeit vertraglich vereinbart ist!