Erstellt am 18.11.2008 um 10:39 Uhr von pit47
Hallo Pupu,
nach § 44 BetrVG bekommst Du die Stunden der Teilnahme sowie die Wegezeiten wie Arbeitszeit vergütet.
Siehe auch Kommentar zum § 44 BetrVG Rn 13 von Däubler/Kittner/Klebe.
Erstellt am 18.11.2008 um 17:13 Uhr von DonJohnson
Und der Urlaub? Wird der nciht vergütet? Handelt es sich um unbezahlten Urlaub? Oder meint Pupu, dass es sich um Mehrarbeit handelt? Oder sollen die einem welch auch immer ausgehandelten flex Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden? Na das sind nur ein Paar Fragen, die die anfängliche Frage aufwirft. Eine genauere Fragestellung könnte die "Lösung" näher bringen.
Erstellt am 18.11.2008 um 21:05 Uhr von Birne
Hallo Pupu,
ich bin der Meinung, wenn man Urlaub hat, kann man keine Überstunden machen. Genauso kann Urlaub nicht Stundenweise genommen werden.
Das mit der Vergütung sehe ich auch so, wie PIt47.
Ich gebe meinen Kollegen die Info: Entweder Urlaub streichen lassen, wenn das noch geht und arbeiten und dann geht alles seinen geregelten Gang oder den Urlaub geniessen.
Wenn bei uns Kollegen eine Freischicht haben und zur Betriebsversammlung reinkommen bekommen sie bei uns nach Vereinbarung pauschal 2 Stunden Wegegeld.
MfG
Birne
Erstellt am 18.11.2008 um 23:55 Uhr von rainer w
@all
Sage mir einer die genaue Rechtsgrundlage warum der Tag nicht als Urlaubstag bestehen bleibt und ich für die teilnahme dan der Betriebsversammlung Mehrarbeit vergütet bekomme. Dann wäre nämlich jede BV über Urlaubsplanung die regelt das der Jahresurlaub am Anfang eines Jahres abzugeben ist ungültig. Hier würde der AN dann nämlich seiner Grundrechte beraubt. Oder wißt ihr am Anfang eines Jahres wann am Ende des Jahres eine Betriebsversammlung ist?
Erstellt am 19.11.2008 um 09:46 Uhr von Jube
@Pupu,
also bei uns ist die Beantragung von Mehrstunden in so einem Fall kein Thema, auch ohne BV dazu - die sollte man aber für den Fall von Schwierigkeiten anstreben.
@rainer
wir planen unsere Betriebsversammlungen bereits im Vorjahr und hängen die Termine dann aus, zusätzliche Teil -/Versammlungen kann man ja immer noch bei Bedarf anberaumen.
Erstellt am 19.11.2008 um 16:48 Uhr von Birne
Hallo,
wir legen die Betriebsversammlungen tatsächlich am Anfang des Jahres fest. Und Grundrechte wollen wir hier keinen wegnehmen....
Die Definition von Überstunden sind nach meinen Stand der Dinge Überschreitungen der durch einen Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegten, regelmäßigen Arbeitszeit.
Ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, richtet sich insbesondere danach, ob der abgeschlossene Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung vorsieht.
Sind also von Seiten des Arbeitnehmers Überstunden zu leisten, darf sich dieser derartigen Anordnungen des Arbeitgebers nicht widersetzen. Die Überstunden dürfen aber nicht die Höchstgrenzen zulässiger Arbeit nach dem Arbeitszeitgesetz verletzen. Der § 3 S. 2 ArbZG, von dem nur in ganz außergewöhnlichen Fällen abgewichen werden darf, bestimmt, dass die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern - leitende Angestellte ausgenommen - maximal 10 Stunden beträgt. Anordnungen, die hierüber hinausgehen, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und können somit von Arbeitnehmern sanktionslos verweigert werden.
Daraus ergibt sich meiner Meinung nach logisch, dass ein Besuch der Betriebsversammlung während des Urlaubes keine Überstunden sein können:
- Die Mehrarbeit ist nicht angeordnet worden. Wie auch, der Kollege hat ja Urlaub.
- Die übliche Arbeitszeit ist nicht überschritten worden. Der Kollege hat ja gar nicht gearbeitet, sondern hat Urlaub.
- Bei uns im Manteltarifvertrag ist geregelt, dass der Urlaub der Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft dient.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbsarbeit leisten. Also auch keine Überstunden.
Deswegen, weil dass alles kompliziert ist, regeln wir dass bei uns so.
Gruß, Birne