Erstellt am 26.10.2008 um 17:39 Uhr von rainer w
@Truppmann
§ 44 BetrVG regelt Zeitpunkt und Verdienstausfall
Hier heißt es unter anderem: Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich Wegezeiten ist den AN wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebes außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten die den AN durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vonm AG zu erstatten.
Hier sollte euer BR tätig werden,denn wenn der AG androht das Weihnachtsgeld zu kürzen kann das eine Behinderung der BR arbeit nach §23 Abs. 3 BetrVG sein.
Erstellt am 26.10.2008 um 19:45 Uhr von pirat
@Truppmann,
ergänzend zu @rainer w.....§ 43 (1) 1 BetrVG die Regelmässigkeit von BetrVersammlungen und zu guter Letzt, § 41 BetrVG das Umlageverbot....
Erstellt am 01.11.2008 um 22:55 Uhr von DonJohnson
Oh, ich bin sehr spät dran, aber leider war mein Schleppi naja, zum "Onkel Doktor". Auch ich würde den AG vom 41er in Kenntnis setzen. Das sollte aber in dem gemeinsamen Monatsgespräch stattfinden, da hiervon ein Protokoll angefertigt wird (von wegen Beweis). Schwierig ist nur, dass ihr auch vom AG angreifbar seid, da es eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 23 ist, die Intervalle von Betriebsversammlungen nicht einzuhalten. Deshalb solltet ihr mit kühlem Kopf an die Sache herangehen und gleichzeitig pokern!
Ich bin dagegen zu bluffen, aber vielleicht solltet ihr ihn auch darauf hinweisen, dass er mit solchen Erpressungen die Betriebsrasarbeit behindert! Schwierig ist nur, mit dem 119er spielt man nicht, man muß bereit sein, diesen auch anzuwenden! Der sollte nicht als Bluff herhalten, da die Drohung ansonsten an Schärfe verliert, wenn man sie nciht in die Tat umsetzt.
Viel Erfolg - halte uns auf den Laufenden...