Erstellt am 03.09.2014 um 09:37 Uhr von gironimo
gute Frage - ohne in die Literatur geschaut zu haben, tippe ich eher auf nein, wenn nicht gerade unvorhersehbare betriebliche Ereignisse zur Sprache kommen sollen.
Vielleicht weiß es jemand besser......
Erstellt am 03.09.2014 um 10:07 Uhr von Pjöööng
Ja, es besteht Vergütungspflicht.
Der Arbeitnehmer muss also nicht die unvorhersehbaren betrieblichen Ereignisse vorhersehen.
Erstellt am 03.09.2014 um 13:24 Uhr von rtjum
Pjöööng kannst den Satz bitte mal erklären?
Was ist an einer Betriebsversammlung unvorhersehbar?
Grundsätzlich denke ich aber auch dass bei einer Betriebsversammlung der AG zahlen muss.
Erstellt am 03.09.2014 um 13:29 Uhr von Pjöööng
Zitat (rtjum):
"Was ist an einer Betriebsversammlung unvorhersehbar?"
Keine Ahnung! Musst Du gironimo fragen, was die "unvorhersehbaren betrieblichen Ereignisse" sind.
Erstellt am 03.09.2014 um 16:03 Uhr von KaiOS
Hallo,
ja, der MA hat einen Vergütungsanspruch.
Ein Arbeitnehmer kann während seines Erholungsurlaubs an einer regelmäßigen Betriebsversammlung teilnehmen. Er hat für die Zeit der Teilnahme Anspruch auf eine Vergütung nach § BETRVG § 44 BETRVG § 44 Absatz I 2 oder 3 BetrVG (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 5. 5. 1987 - 1 AZR 292/85).
BAG, Urteil vom 05.05.1987 - 1 AZR 665/85 (LAG Hamm Urteil 02.08.1985 16 Sa 174/85)
Und außerdem handhabt das unser AG auch so, und das würde der nicht, wenn er nicht müsste:-)
Gruss,
Kai
Erstellt am 03.09.2014 um 16:57 Uhr von seesee
Danke an alle! Immer wieder hilfreich, dieses Forum!