W.A.F. LogoSeminare

Teilnahme an der Betriebsversammlung im Urlaub

A
Augsburg
Nov 2016 bearbeitet
  1. Eine Kollegin befindet sich zum Zeitpunkt unserer Betriesversammlung in Urlaub. Sie möchte aber gerne an der Betriebsversammlung teilnehmen. Kann uns jemand bestätigen, dass die Zeit der Betriebsversammlung sowie die Anreise als Arbeitszeit inkl. Fahrtkosten gut geschrieben werden müssen? Siehe auch BetrVG §44
  2. Da es sich bei unserem Gremium um einen gemeinsamen Betriebsrat handelt, würde für die Kollegin die Möglichkeit bestehen, zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht Vorort an einer Betriebsversammlung teilnehmen zu können. Gibt es hier eine gesetzliche Regelung dass die Teilnahme statt am Tag xy in Musterstadt I auch am Tag yz in Musterstadt II erfolgen kann?
10.10902

Community-Antworten (2)

E
eveline

09.09.2011 um 15:53 Uhr

Die Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung dringend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Den Arbeitnehmern entsteht durch die Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen kein Verdienstausfall. Findet eine ordentliche Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit statt, so hat der teilnehmende Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er bei Abhaltung der Betriebsversammlung innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit erhalten hätte (BAG, Urteil v. 18.9.1973, 1 AZR 116/73). Ein in Schichtarbeit eingeteilter Arbeitnehmer, der an einer an einem Sonntag erfolgenden Betriebsversammlung teilnimmt, die in seiner Freischicht durchgeführt wird, hat keinen Anspruch auf den tariflich vorgesehenen Sonntagszuschlag (BAG, Urteil v. 1.10.1974, 1 AZR 394/73).

Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den in § 44 Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Andere Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, der Arbeitgeber gestattet sie in der Arbeitszeit. Auch Arbeitnehmer, die wegen Teilnahme an einem Streik keinen Lohnanspruch haben sowie Arbeitnehmer im Urlaub, die bereits Urlaubsentgelt erhalten, und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, haben Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie für Arbeitszeit. Zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten entstehen immer dann, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Betriebsversammlung nicht ohnehin zum Betrieb kommt, um seine geschuldete Arbeit zu verrichten. Da bei Streik, bei Urlaub und bei Kurzarbeit in der Ausfallzeit keine Arbeitspflicht besteht, sind zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten zu vergüten (BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85). Auch Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Teilzeitarbeit sind berechtigt, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen und haben einen Vergütungsanspruch aus § 44 Abs. 2 BetrVG (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88).

R
rkoch

09.09.2011 um 16:57 Uhr

Zitate ohne Quellenangabe finde ich dem Ersteller des Kommentars gegenüber nicht wirklich fair... Andererseits kann ich eveline hier noch nicht einmal einen Vorwurf machen, da sie das Zitat selbst aus einem Beitrag von Sierra aus arbeitsrecht.de kopiert hat - und der auch keine Quellenangabe gemacht hat.....

Gibt es hier eine gesetzliche Regelung dass die Teilnahme statt am Tag xy in Musterstadt I auch am Tag yz in Musterstadt II erfolgen kann?

Nein... Das dürfte in der Form gar nicht vorkommen. Betriebsversammlungen sind eben Versammlungen der AN des Betriebes in dem sie arbeiten. So weit Abteilungs- oder Teilversammlungen gemacht werden dürfen/müssen betreffen diese eben genau die AN wegen derer diese gemacht werden, und keine anderen. Insofern stellt sich mir die Frage was ihr unter einem "gemeinsamen Betriebsrat" versteht....

Ihre Antwort