Erstellt am 11.11.2008 um 10:37 Uhr von pinky
NORMALER WEISE MUSS DER ARBEITGEBER DEN ARBEITSPLATZ FREI HALTEN, ES SEI DENN DER KOLLEGE WÜRDE SICH ALS ZEITSOLDAT VERPFLICHTEN WAS ER ABER AUCH NOCH WÄREND DER ZEIT BEIM BUND MACHEN KANN.
DER ARBEITGEBER MUSS ABER NICHT DEN ARBEITSPLATZ Z.B. IN DER ABTEILUNG ODER TEAM FREI HALTEN WO DER KOLLEGE Z.Z. BESCHÄFTIGT IST, ER KANN IHM AUCH EINEN ANDEREN ARBEITSPLATZ B.Z. TEAM ZU WEISEN UND HAT DANN DAMIT DEM GESETZ GENÜGE GETAN IN DEM ER IHM EINEN ARBEITSPLATZ ANGEBOTEN HAT.
Erstellt am 11.11.2008 um 10:38 Uhr von Kleine Hexe
er muß ihn danach nicht wieder einstellen aus einem einfachen Grund: das AV ist überhaupt nicht aufgelöst!
Das Arbeitsplatzschutzgesetz - ein Schutz vor beruflichen Nachteilen
Vor dem Zivildienst bestehende Arbeitsverhältnisse werden durch die Einberufung nicht gelöst. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird aber auch nicht um die Zeit des Zivildienstes verlängert.
Eine Kündigung aus Anlass des Zivildienstes ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Kleinbetrieben möglich. Geht dem Zivildienstleistenden eine Kündigung nach der Einberufung oder während des Zivildienstes zu, so verlängert sich die übliche Klagefrist. Die Frist selbst beginnt in diesen Fällen erst zwei Wochen nach Ende des Zivildienstes.
Den Erholungsurlaub darf der Arbeitgeber um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat kürzen, den der Arbeitnehmer Zivildienst leisten.
Der Zivildienst wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Lehrverhältnisse, Ausbildungs- und Probezeiten werden um die Zeit des Zivildienstes verlängert. Der Zivildienst wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisenden Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine Wartezeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.
aus: http://www.zivildienst.de/cln_029/lang_de/nn_151010/Content/de/DienstLeisten/SozSicherung/ASGStart.html__nnn=true
Grüße Kleine Hexe