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Arbeitsverweigerung?

E
Einskommavier
Aug 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich brauche ein wenig professionellen Input zu einer drohenden Abmahnung.

Wir sind eigentlich ein Callcenter (nennen uns aber nicht so), in dem auch schriftliche Aufträge bearbeitet werden. Unsere Leute steigen mit einer Telefonieschulung ein und werden nach der Probezeit und wenn alles fachlich ok ist auf Schriftgut geschult.

Ein Mitarbeiter, der schon fast ein Jahr lang nur telefoniert, wird nun in der schriftlichen Bearbeitung geschult. Die folgende Qualitätsprüfung ergibt immer mal wieder Hinweise zur Bearbeitung, aber keine echten Fehler. Der Mitarbeiter fühlt sich dadurch angegriffen (er hat auch ein Problem, Feedback von weibl. Vorgesetzten anzunehmen) und verweigert in der Folge die schriftliche Bearbeitung, er möchte nur noch telefonieren. Sein Vorgesetzter argumentiert mit dem Schulungsaufwand und dem Weisungsrecht. Der Mitarbeiter hat aber auch Kollegen (im gleichen Team), die ausschließlich telefonieren. Und aufgrund ... "geistiger" Voraussetzungen auch nicht in der schriftlichen Bearbeitung geschult werden. Dem Mitarbeiter wird hier mit Abmahnung und sogar Kündigung gedroht. Zu Recht?

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Community-Antworten (7)

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Cyber99

14.08.2019 um 11:41 Uhr

In einem solchen Fall würde ich zunächst einmal den Arbeitsvertrag anschauen und prüfen, wie konkret die Hauptleistungspflicht, also die Tätigkeiten umschrieben sind. Ich gehe aber mal davon aus, dass im Arbeitsvertrag nicht drin steht, dass der Kollege lediglich telefonieren muss. Insofern kann der Arbeitgeber über sein Direktionsrecht entsprechend gestalten und auch die "schriftliche Bearbeitung" von Vorgängen anweisen. Wenn der Kollege sich dem widersetzt muss er mit den beschriebenen Konsequenzen rechnen.

K
kratzbürste

14.08.2019 um 11:56 Uhr

Ich würde mit dem Arbeitgeber Teambildung,Qualifizierung, Beurteilungsgrundsätze und Überwachung diskutieren.

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Pjöööng

14.08.2019 um 12:20 Uhr

Der Arbeitgeber kann das Direktionsrecht nicht unbeschränkt ausüben. Er darf dieses nur im "billigen Ermessen" tun, sprich: Er muss die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers gegen seine eigenen Interessen abwägen. Da der Kollege nun schon seit längerem (unbesanstandet?) telefoniert und es auch reine Telefoniearbeitsplätze gibt, kann ich hier noch keinen Grund erkennen warum der Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz umgeschult werden muss.

Ein wunderbares Betätigungsfeld für einen Betriebsrat um hier vermittelnd einzugreifen.

S
seehas

14.08.2019 um 12:39 Uhr

Eine Möglichkeit wäre natürlich auch mit dem Kollegen mal zu reden. So ein reaktionäres Weltbild, sich von weiblichen Vorgesetzten nichts sagen zu lassen, muss auch nicht unkommentiert bleiben. Letztendlich steht er sich damit immer wieder selbst im Weg. Ob Lernunwilligkeit ein Abmahnungsgrund ist weiß ich nicht. Probleme im Anerkennen der Autorität von Vorgesetzten können sicherlich ein Abmahnungsgrund sein. Die Tatsache, dass er eine Schulung erhalten hat, aus irgendwelchen Gründen aber trotzdem nicht für die avisierte Tätigkeit geeignet ist, ist allerdings mit Sicherheit kein Abmahnungsgrund. Es ist also eine Frage, auf welche Tatsachen die Abmahnung letztendlich gestützt werden soll.

P
Pjöööng

14.08.2019 um 12:51 Uhr

"sich von weiblichen Vorgesetzten nichts sagen zu lassen" ist ja wohl etwas völlig anderes als "er hat auch ein Problem, Feedback von weibl. Vorgesetzten anzunehmen"!

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Milchknilch

14.08.2019 um 15:10 Uhr

@Pjöööng: Doch. Ist beides im Grunde genommen das gleiche, da die Denkweise, die da dahinter steht fehlender Respekt gegenüber Frauen ist. Für mich als Betriebsrat ein nicht zu tolerierendes Verhalten. Diese Begründung dann auch noch herzunehmen um eine angewiesene und völlig zumutbare Tätigkeit abzulehnen setzt dem ganzen noch die Krone auf. Mehr kann ich dazu eigentlich gar nicht sagen.

P
Pjöööng

14.08.2019 um 16:09 Uhr

Sorry, aber Deine Schubladen sind mir zu einfach!

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