Erstellt am 07.01.2020 um 13:09 Uhr von Pickel
Inwiefern ist das ein Thema das Handlungen des BR erfordert?
Erstellt am 07.01.2020 um 13:18 Uhr von Dr-Gery
Nun, der BR vertritt die Arbeitnehmerinteressen und sollte den AG gegebenenfalls auf Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer hinweisen.
In diesem Fall auf eine ungeklärte Rechtsprechung ob der AG eine Verzugspauschale zu zahlen hatt
Erstellt am 07.01.2020 um 13:33 Uhr von Pjöööng
"Nun, der BR vertritt die Arbeitnehmerinteressen und sollte den AG gegebenenfalls auf Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer hinweisen."
Diese Verpflichtung sehe ich vorrangig darin, das Entgelt pünktlich zu zahlen und nicht darin, eine lächerliche Kostenpauschale für die verspätete Zahlung zu leisten.
Erstellt am 07.01.2020 um 13:51 Uhr von Dr-Gery
Ich arbeite in einem Betrieb in dem die allermeisten Produktionsmitarbeiter gerademal Mindestlohn bekommen und ich kann versprechen da sind lächerliche 40€ eine Menge Geld. Ganz davon abgesehen das bei nicht genügender Deckung des Kontos ja auch nochmal Kosten entstehen.
Die Frage war ganz einfach würdet Ihr soetwas ansprechen ? Ist ja mit deiner Antwort klar beantwortet, Nein
Erstellt am 07.01.2020 um 13:57 Uhr von Pjöööng
"Ganz davon abgesehen das bei nicht genügender Deckung des Kontos ja auch nochmal Kosten entstehen."
Und genau deshalb ist es für Eure Kollegen wichtig den Lohn pünktlich zu beziehen! Darum sollte sich der BR kümmern. Wenn die Miete mangels Kontendeckung nicht bezahlt wurde nutzen Dir 40,- € drei Wochen später nur wenig!
Ja, ich würde mich auf die wichtigen Punkte konzentrieren und nicht noch dem Arbeitgeber dafür ein gutes Gewissen verschaffen dass er den Lohn zu spät zahlt.
Erstellt am 07.01.2020 um 14:01 Uhr von wdliss
Mich würden jetzt bitte mal wenigstens so 1 bis 2 Urteile, die dem des genannten BAG-Urteils wiedersprechen, interessieren.
Erstellt am 07.01.2020 um 14:16 Uhr von Pjöööng
z.B. Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4245/18
Erstellt am 07.01.2020 um 14:23 Uhr von Dr-Gery
LAG Sachsen 17.07.19-2 Da 364/18
AG Bremen 05.03.19 6 Ca 6294/18
Erstellt am 07.01.2020 um 14:28 Uhr von Dr-Gery
@ Pjöööng
Mich würde interessieren wie du dich darum kümmern würdest das der AG pünktlich bezahlt
Natürlich nicht im Detail aber wo würdest du ansetzen?
Erstellt am 07.01.2020 um 14:34 Uhr von Kjarrigan
zunächst würde ich als Br erst einmal eine BV mit dem AG abschließen mit dem Thema
des § 87 (1) Nr. 4 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.
In den Verhandlungen zu dieser BV kann der BR ja erst einmal alles fordern
also z.B. auch welche Folgen bei einer verspäteten Zahlung eintreten
Verzugspauchale, Zinsen, oder was auch immer.
Und dann hätte der BR eine Rechtsgrundlage um gegen den Ag bei verspäteter Zahlung vorzugehen.
Der VErzugsschaden bzw die Verzugspauchale ist Individualrecht und muss vom AN eingefordert warden bzw eingeklagt werden.
Erstellt am 07.01.2020 um 14:47 Uhr von Dummerhund
Ob 40€ Peanuts sind oder nicht, darüber könnte man trefflich streiten. Im Einzelfall vielleicht ja, im Kollektiv vielleicht nein.
Denn hat der Betrieb eine Stärke von 260 MA und der AG würde allen MA den Lohn zu spät zahlen könnte man die 40€ mal 260 nehmen. Dann käme man in einem Monat auf 10400€. Sofern man hier jeden MA einzeln rechnen kann. Wenn der AG der AG das Ganze dann auch noch mit System Macht...…….
Aber hier sollte man genau schauen welche Handlungsmöglichkeiten der örtl. BR und hier tätig werden kann.
Erstellt am 07.01.2020 um 15:00 Uhr von Dummerhund
@Kjarrigan
"zunächst würde ich als Br erst einmal eine BV mit dem AG abschließen mit dem Thema
des § 87 (1) Nr. 4 Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte."
"Und dann hätte der BR eine Rechtsgrundlage um gegen den Ag bei verspäteter Zahlung vorzugehen."
Ist dies wirklich so das eine Rechtsgrundlage erst besteht wenn man eine BV abgeschlossen hat?
Wenn dem so wäre, wäre es ja ein Einfaches jedes BetrVG aus zu hebeln.
Arbeitsverträge kenne ich so das darin auch die Vergütung und die Zeitpunkt der Auszahlung genannt wird. So zumindest meiner!
Erstellt am 07.01.2020 um 15:17 Uhr von Kjarrigan
@ dummerhund
Welchen Zahlungstermin nimmste denn? Den den AN Müller, Meier oder Schulze hat.
Oder soll sich der BR um jeden einzeln kümmern.
In einer BV kann vereinbart warden, das das Geld am 28 des Monats auf dem Konto des AN ist (wir haben das so vereinbart. Und dann gilt das für alle und der AG hat dafür zu sorgen dass das Geld am 28 da ist (inkl. Banklaufzeiten und wenn der 28 ein SA oder SO ist , ist das Geld auch am letzten Banktag (moistens FR) auf dem Konto.
Erstellt am 07.01.2020 um 15:44 Uhr von Dummerhund
@Kjarrigan
"Welchen Zahlungstermin nimmste denn?"
Ich würde genau den Zahlungstermin nehmen den AN Müller, Meier und Schulze haben.
Denn selbst wenn Müller nur Gehalt, Meier zusätzlich noch Überstunden, und Schulze zusätzlich zu Müller und Meier noch Verpflegungspauschale erhält, wird Gehalt wohl für alle gleich am Monatsende bez. Monatsanfang bezahlt und alles was drauf kommt am 10. oder an einem einheitlichem tag des Folgemonats bezahlt. Alles Andere würde sich für einen AG nicht rechnen.
Wo es dann hier bei dem Fragesteller hängt und welchen Auszahlung oder Gesammtauszahlung hier gemeint ist kann er nur selber sagen.
Erstellt am 08.01.2020 um 08:50 Uhr von Matze
Hier wurde noch nicht angesprochen: Warum zahlt der Arbeitgeber nicht zeitgerecht? Liegt hier womöglich eine Konkursverschleppung vor? Ist der Betrieb überhaupt noch solvent? Ist es möglich, dass demnächst gar keine Löhne mehr gezahlt werden können? Was sagt der Wirtschaftsausschuss?
Erstellt am 08.01.2020 um 11:07 Uhr von Pjöööng
Zitat (Dr-Gery):
"Mich würde interessieren wie du dich darum kümmern würdest das der AG pünktlich bezahlt"
Das übliche Instrumentarium halt:
- Monatsgespräch
- Beschwerden nach § 85 BetrVG. Ggf. bis zur Einigungsstelle. Wird dann interessant wenn der Arbeitgeber die Einigungsstelle mit dem Hinweis, es handele sich um einen Rechtsanspruch, verhindern möchte.
- Betriebsversammlung mit reger Beteiligung der Betroffenen
- Flugblattaktion vor dem Werkstor unter Hinzuziehung der ortlichen Presse,
Erstellt am 08.01.2020 um 17:30 Uhr von paula
zahlt der AG denn rechtzeitig die Sozialversicherungsbeiträge? Die Krankenkassen stellen nämlich sehr schnell den Insolvenzantrag, wenn ihr Geld nicht kommt.
Habt ihr einen WA? Was sagt der zur wirtschaftlichen Lage des AGs? Bei mir würden die Alarmglocken angehen, wenn der AG öfters mit dem Gehalt in Verzug kommt. Hier würde ich mein Augenmerk hinlegen und mir auch mal § 92a BetrVG anschauen. Die 40 Euro sind dann nur noch der Nebenkriegsschauplatz. Auf die 40 Euro kann man den AG hinweisen, aber durchsetzen kann der BR da eh nichts
Erstellt am 08.01.2020 um 17:33 Uhr von celestro
"Die Krankenkassen stellen nämlich sehr schnell den Insolvenzantrag, wenn ihr Geld nicht kommt."
Wie bitte?
Erstellt am 08.01.2020 um 22:08 Uhr von ganther
Na sicher. Die Krankenkassen sind die Einzugsstellen for den Sozialversicherungsbeitrag. Jedem AG ist zu raten diesen zu zahlen,da die Kassen sehr schnell Antrag auf Insolvenz stellen. So sollen Zahlungsausfälle für die Sozialversicherungsträger vermieden werden. Noch nicht gehört? Genau so bei meinem letzten AG passiert
Erstellt am 08.01.2020 um 23:13 Uhr von celestro
Was es nicht alles gibt. Danke!
P.S. Nein, hatte ich noch nie von gehört, deswegen war ich ja auch so irritiert.
Erstellt am 09.01.2020 um 10:29 Uhr von paula
sorry celestro. Da habe ich vielleicht etwas viel vorausgesetzt. Ja das ist absolut nicht ungewöhnlich, dass Krankenkassen Insolvenzanträge stellen, wenn die Zahlungen ausbleiben. Die sind da auch sehr konsequent. Ich habe lange eine Zeitlang beruflich immer die Jahreswechselseminare der Krankenkassen besucht. Da hat das mal der Chef einer Ersatzkasse erklärt. Die Krankenkasse ist Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das heißt sie zieht nicht nur die Krankenkassenbeiträge ein, sondern auch die Beiträge der anderen Sozialversicherungsträge wie z.B. Rente. Die Krankenkassen wollen sich hier nicht angreifbar machen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen und man will Schaden von der Versichertengemeinschaft fern halten, denn wenn im Rahmen der Insolvenz kein Geld mehr da wäre, würde man Beiträge für die Leistungen entstehen können nicht einziehen können. Daher Tipp für alle klammen Unternehmen: selbst wenn der Lohn selber nicht gezahlt werden kann, bedient wenigstens die Sozialversicherung pünktlich. Eigentlich irgendwo gaga, da der Arbeitnehmer, der das Geld vielleicht viel mehr braucht, in die Röhre schaut und die Sozialversicherung ihre Kohle pünktlich bekommt. Aber die Arbeitnehmer streben in der Regel kein Insolvenzverfahren gegen den eigenen AG an (wer sägt schon an dem Ast auf dem er sitzt), die Krankenkassen aber sehr schnell und konsequent. Da kann ein Monat reichen, wo die Kohle nicht fließt und die Krankenkassen sind am Start. Perverse Welt....
Erstellt am 09.01.2020 um 10:42 Uhr von Pjöööng
"... selbst wenn der Lohn selber nicht gezahlt werden kann ..."
Auch dann gilt:
"Insolvenzordnung (InsO)
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."
Der Arbeitgeber hätte dann also selbst Insolvenzantrag zu stellen.. Unterlässt er dies, sollte er sich sehr sehr sicher sein, dass der Engpass nur von sehr kurzer Dauer ist.
Erstellt am 09.01.2020 um 12:32 Uhr von paula
absolut. Insolvenzverschleppung ist kein Zuckerschlecken. Aber das sehen nicht alle AG so. Ein Freund von mir hat aktuell seit 5 Monaten kein Lohn bekommen. Die Familie hält ihn über was. Er ist leider ein unkritischer Optimist und glaubt da kommt wieder Geld. Weder Anwalt noch Gewerkschaft konnten ihn dazu bewegen Konsequenzen zu ziehen. Das deckt kein Insolvenzgeld mehr ab, noch besteht Hoffnung, dass den Versprechungen seines Chefs Taten folgen könnten. Ich warte täglich auf den dumpfen Schlag....