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Lohn vor der Insolvenz

U
Urgestein
Nov 2016 bearbeitet

Moin moin, unsere Mutter-Firma hat durch die Blume gucken lassen, daß sie in den nächsten Monaten wohl den Insolvenzantrag stellen wird. Davon sind wir dann auch betroffen so unserer Geschäftsführer. Wie ist man eigentlich gegen einen Lohnausfall gesichert, da das Insolvenzgeld ja erst nach Einreichung der Insolvenz gezahlt wird. Sollte der AG nun also einen Monat A den Lohn nicht zahlen und Anfang des nächsten Monats B Insolvenz einreichen, wäre der Lohn für den Monat A dann verloren gegangen? Ich hab nämlich von solch einem Fall schon gehört. Kann man sich dagegen absichern, dass sowas passieren kann? Vielen Dank im voraus

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Community-Antworten (4)

K
Kölner

09.02.2012 um 13:16 Uhr

@Urgestein Die Insolvenz der Mutter hat NICHT zwingend etwas mit der Tochterfirma zu tun und die Lohnzahlung sowieso nicht.

BTW: WA vorhanden? Und: Wenn die Insolvenz nunmehr schon im Raum steht, würde ich als BR aktiv werden...

U
Urgestein

09.02.2012 um 13:58 Uhr

Ich weiss, aber unsere Fa ist erst 1 Jahr alt und kann nicht auf eigenen Füßen stehen, hat keine Werte und wurde immer von der Mutterfirma mit Geld versorgt sozusagen. Wir sind nur eine Fa von 17 leuten und somit haben wir keinen Wirtschaftsausschuß falls Du das mit WA meintest. Muss man dann schon vorher beim Amt sich wegen einem Antrag auf insolvenzgeld erkundigen oder wie läuft sowas ? Bin erst kurz im BR und sehr unerfahren. Ich möchte auf jeden Fall nicht, dass der Belegschaft Geld verloren geht und will sicher gehn und mich rechtzeitig um gewisse Dinge kümmern oder informieren....allerdings müsste man wissen welche das wären ;-(

L
Lernender

09.02.2012 um 14:09 Uhr

@urgestein die Agentur für Arbeit hat die Möglichkeit in einem solchen Fall für 3 Monate Insolvenzgeld zu Zahlen. Kannst ja mal anrufen und dich nach dem prozedere erkundigen.

Y
youngtimer

10.02.2012 um 22:40 Uhr

Moin!

Normalfall: Ein Antrag auf Insolvenzgeld kann innerhalb von 2 Monaten bei der entsprechenden Agentur für Arbeit nach Insolvenzeröffnung erfolgen. Diese bescheidet dann den Antrag. Der AG bzw. der (vorläufige) Insolvenzverwalter (je nach Situation) ist verpflichtet eine Insolvenzgeldbescheinigung auszustellen (§ 314 SGB III).

Vor Insolvenzeröffnung: Der Antrag kann erfolgen, wenn bereits ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden ist, dieses aber noch nicht eröffnet wurde, die Voraussetzungen auf Insolvenzgeld erfüllt werden, das AV beendet ist.

Vorschuss: Sollte die Festsetzung der Höhe des Insolvenzgeldes länge Zeit in Anspruch nehmen, kann ein Vorschuss gewährt werden.

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