Erstellt am 15.10.2008 um 15:47 Uhr von rolfo2
Normalerweise einen Änderungsvertrag, der die alten vertraglichen Vereinbarungen beibehält und nur die reduzierte Arbeitszeit festlegt.
Ich würde aber versuchen einen Passus einzubauen der dem AN die Möglichkeit gibt wieder auf seine alte Arbeitszeit aufzustocken.
Erstellt am 15.10.2008 um 15:54 Uhr von packer
moin rolfo,
normal ist bei uns nichts...
gibt es eine rechtssprechung o.ä. dazu?
unser AG wird auf jeden fall versuchen ihr einen "neuen" (nach tarifabschluß) vertrag anzudrehen, der aber für sie ungünstiger wäre. in dem alten sind z.B. die wochentage erwähnt an denen sie nur arbeiten kann... das will unser AG natürlich nicht mehr...
Erstellt am 16.10.2008 um 11:45 Uhr von rolfo2
moin Packer,
Ihr habt doch auf jeden Fall ein Mitbestimmun gsrecht nach § 87 BetrVG ( siehe Urteil)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Oktober 2007 - 4 Sa 242/07 -
1. Nach Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertrag und ggf. § 8 TzBfG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Entgegenstehende betriebliche Gründe können auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht vermindert beschäftigen darf - etwa weil Arbeitszeitregelungen im Betrieb entgegenstehen!
2. Gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Er hat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG auch mitzubestimmen beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Eine Veränderung bedarf insoweit der vorherigen Zustimmung der Betriebsrats, die aber ggf. durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird (§ 87 Absatz 2 BetrVG).
Betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 3 ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Maßgeblich ist der vertraglich geschuldete regelmäßige zeitliche Umfang der Arbeitsleistung. Dieser kann - je nach Betriebsabteilung oder Art der Tätigkeit - im Betrieb unterschiedlich sein (vgl. statt aller BAG, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 ABR 47/06). Bei dauerhafter Veränderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit - wie etwa beim Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers gemäß § 8 TzBfG - besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG
Erstellt am 17.10.2008 um 13:39 Uhr von Angi1
Hallo Packer,
sieht aus wie eine erneute Reduzierung der Arbeitszeit von 30 auf 20.
Im § 8 Abs.6 TzBfG steht, dass der AN eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen kann. Bitte auch beachten.
MfG
Angi1
Erstellt am 17.10.2008 um 15:48 Uhr von packer
danke angi,
aber das war nicht so ganz meine frage.
die kollegin war von vornerein mit 30 std eingestellt und ist auch schon lange da...
ich will einfach nur wissen, wo das steht, daß man seinen alten vertrag behalten kann und nur reduziert... oder wo steht, daß das nicht geht... über die mitbestimmung bei teilzeit weiß ich doch bescheid...
bisher hab ich leider keine antwort bekommen auf meine frage :(