Erstellt am 03.11.2014 um 11:27 Uhr von Dezibel
Verlangen kann sie alles, die Frage ist doch, worauf sie sich mit dem Arbeitgeber einigt.
Erstellt am 03.11.2014 um 11:47 Uhr von Pjöööng
Siehe hierzu § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz
Mal sollte dabei immer beachten dass die Verteilung der Arbeitszeit der Ansatzpunkt ist, über den der Arbeitgeber den Teilzeitantrag am leichtesten zum Scheitern bringen kann.
Falls es sich um keine Stelle handelt bei der die Arbeit auch immer wieder eine Woche liegen bleiben kann, kann der Arbeitgeber diese Art der Verteilung (und damit ggf. den Antrag in Gänze) ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass er keine "Kommt einmal in vier Wochen" Arbeitnehmerin finden konnte.
Erstellt am 03.11.2014 um 12:50 Uhr von kätzchen
Wenn AN sich das aber finanziell nicht leisten kann (z.B. auch durch derzeitige fam. Situation) wie könnte es dann funktionieren? Vielen Dank für Hilfe im Voraus.
Erstellt am 03.11.2014 um 13:36 Uhr von Dezibel
> Wenn AN sich das aber finanziell nicht leisten kann ...
Dann wird er kaum über eine Verkürzung der Arbeitszeit nachdenken.
Oder was meinst Du damit?
Erstellt am 03.11.2014 um 13:56 Uhr von kätzchen
Was soll sonst gemeint sein!
Danke für Hilfe??
Erstellt am 03.11.2014 um 14:08 Uhr von PeterPaula
Zunächst einmal wäre zu prüfen ob Euer Unternehmen überhaupt unter das TzBfG bzw. den dortigen § 8 fällt. Seit Ihr mehr als 15 AN?
Der AG kann den Teilzeitwunsch SOWIE die Verteilung der Arbeitszeit während dieser Zeit nicht schon aus dem Grunde ablehnen, weil er keine "kommt einmal alle vier Wochen" AN finden kann! Teilzeit ist ein Rechtsanspruch! Findet er tatsächliche keinen AN der diese Arbeit des Teilzeitwünschenden ausüben kann, MUSS der AG dies BEWEISEN - also nix mal eben mit am "leichtesten zum Scheitern bringen kann"! Dies gilt im Übrigen für ALLE Ablehnungsgründe!
Gibt der AN, dessen Teilzeitwunsch SOWIE die Verteilung der Arbeitszeit vom AG abgelehnt wurde - der Antrag muss nämlich in GÄNZE vom AG genehmigt oder abgelehnt werden -, sich mit dieser Ablehnung nicht zufrieden, hat der AN das Recht die Ablehnungsgründe von einem Arbeitsgericht auf seine soziale Rechtfertigung hin überprüfen zu lassen!
Erstellt am 03.11.2014 um 15:27 Uhr von paula
@PeterPaula
das mit dem ArbG kann aber ein harter und steiniger Weg werden. Zumindest im Bereich unseres LAG ist nämlich ein einstweiliger Rechtsschutz nicht möglich. Wie meinte ein LAG Richter zu einer mit sehr gut bekannten Arbeitnehmerin: "Na dann wissen sie in 2 Jahren nach der Beendigung des Verfahrens vor dem BAG ob ihr Anspruch besteht"
Erstellt am 03.11.2014 um 16:07 Uhr von PeterPaula
Du meinst Euer LAG verweigert per se eine EA? Macht somit keine Einzelfallentscheidung? Weil vermutlich dann wohl alle Fälle exakt gleich gelagert sind? Hmmm, kann ich jetzt irgendwie nicht wirklich glauben ;)
Erstellt am 03.11.2014 um 17:42 Uhr von Pickel
Völlig losgelöst von der Frage, ob man jemanden für alle 4 Wochen findet:
Die absolute Mehrzahl der Berufe wird sich in so einen Rhythmus nicht störungsfrei ausüben lassen (ständige Übergabe der aktuellen Themen, Arbeiten, Neueinabeitung der neuen Kraft in Änderungen alle 4 Wochen, Ansprechpartner sind lange nicht anwesend etc pp.)
Die Person müsste schon in einem sehr leicht ersetzbarem Arbeitsumfeld arbeiten, damit sie alle 3 Wochen eine Woche aussetzen kann. Arbeitsleistung wird in aller Regel über die Wochenstunden definiert.
Erstellt am 03.11.2014 um 18:10 Uhr von paula
PeterPaula
das kannst Du glauben, denn nach unserem LAG kommt es gerade nicht auf Eilbedürftigkeit etc an.
Das ganze ist eine rechtliche Diskussion. Der Teilzeitanspruch ist ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, die gemäß § 894 ZPO erst mit rechtskräftiger Entscheidung
des Hauptsacheverfahrens als abgegeben gilt. Daher würde der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig die Hauptsache (zumindest teilweise) vorwegnehmen.
Sehen andere LAGs entwas anders. Aber selbst bei denen sind SEHR hohe Hürden
Erstellt am 04.11.2014 um 09:36 Uhr von Pjöööng
Zitat (PeterPaula):
"Der AG kann den Teilzeitwunsch SOWIE die Verteilung der Arbeitszeit während dieser Zeit nicht schon aus dem Grunde ablehnen, weil er keine "kommt einmal alle vier Wochen" AN finden kann! Teilzeit ist ein Rechtsanspruch!"
Du übersiehst ein winziges Detail:
"Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."
"SOWEIT BETRIEBLICHE GRÜNDE NICHT ENTGEGENSTEHEN!"
"Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren."
Zitat (PeterPaula):
"Findet er tatsächliche keinen AN der diese Arbeit des Teilzeitwünschenden ausüben kann, MUSS der AG dies BEWEISEN "
Sehr gut erkannt! Deshalb schrieb ich ja auch "... wenn er nachweisen kann ..."
Zitat (PeterPaula):
"... hat der AN das Recht die Ablehnungsgründe von einem Arbeitsgericht auf seine soziale Rechtfertigung hin überprüfen zu lassen!"
"Soziale Rechtfertigung" von "betrieblichen Gründen"? Du scherzest?
Erstellt am 07.11.2014 um 09:33 Uhr von PeterPaula
Wie nennt man nochmal die Abwägung der Gründe beider Verhandlungspartner auf ihre jeweilige Gewichtung?
Erstellt am 07.11.2014 um 11:13 Uhr von blackjack
#Kann eine Mitarbeiterin, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchte, verlangen, das die Reduzierung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird
( z.B. 3 Wochen arbeiten 1 Woche frei ) #
Nein.
Da sich die Verteilung der Arbeitszeit lediglich auf die Arbeitszeit bezieht, um welche die bisherige Arbeitszeit verringert wird.
Sie kann nicht durch die Herabsetzung der Arbeitszeit eine völlige Neuverteilung ihrer Arbeitszeit erreichen.
Erstellt am 07.11.2014 um 20:02 Uhr von Cosinus
Unlogisch und auch so dem Gesetz nicht entnehmbar.
Im Gegenteil. Die AZ kann täglich reduziert oder auf andere Wochentage verteilt werden.
Teile mir bitte einmal mit, wie du zu dieser Sichtweise kömmst. Und vor allem, worauf sich dieses begründen sollte.
Erstellt am 08.11.2014 um 17:37 Uhr von blackjack
siehe Kommentar MHH/Meinel, TzBfG.
Erstellt am 09.11.2014 um 12:07 Uhr von PeterPaula
@blackjack:
http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/verringerung-der-arbeitszeit.html
http://www.kp-recht.de/recht-von-a-z/arbeitsrecht/aufsaetze/verringerung-der-arbeitszeit-nach-8-teilzeit-und-befristungsgesetz.html
http://trabhardt-arbeitsrecht.de/teilzeit/