W.A.F. LogoSeminare

Reduzierung von Arbeitszeiten

M
Morgana
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Kann eine Mitarbeiterin, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchte, verlangen, das die Reduzierung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird ( z.B. 3 Wochen arbeiten 1 Woche frei ) Vielen Dank

1.745016

Community-Antworten (16)

D
Dezibel

03.11.2014 um 12:27 Uhr

Verlangen kann sie alles, die Frage ist doch, worauf sie sich mit dem Arbeitgeber einigt.

P
Pjöööng

03.11.2014 um 12:47 Uhr

Siehe hierzu § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz

Mal sollte dabei immer beachten dass die Verteilung der Arbeitszeit der Ansatzpunkt ist, über den der Arbeitgeber den Teilzeitantrag am leichtesten zum Scheitern bringen kann.

Falls es sich um keine Stelle handelt bei der die Arbeit auch immer wieder eine Woche liegen bleiben kann, kann der Arbeitgeber diese Art der Verteilung (und damit ggf. den Antrag in Gänze) ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass er keine "Kommt einmal in vier Wochen" Arbeitnehmerin finden konnte.

K
kätzchen

03.11.2014 um 13:50 Uhr

Wenn AN sich das aber finanziell nicht leisten kann (z.B. auch durch derzeitige fam. Situation) wie könnte es dann funktionieren? Vielen Dank für Hilfe im Voraus.

D
Dezibel

03.11.2014 um 14:36 Uhr

Wenn AN sich das aber finanziell nicht leisten kann ... Dann wird er kaum über eine Verkürzung der Arbeitszeit nachdenken. Oder was meinst Du damit?

K
kätzchen

03.11.2014 um 14:56 Uhr

Was soll sonst gemeint sein! Danke für Hilfe??

P
PeterPaula

03.11.2014 um 15:08 Uhr

Zunächst einmal wäre zu prüfen ob Euer Unternehmen überhaupt unter das TzBfG bzw. den dortigen § 8 fällt. Seit Ihr mehr als 15 AN?

Der AG kann den Teilzeitwunsch SOWIE die Verteilung der Arbeitszeit während dieser Zeit nicht schon aus dem Grunde ablehnen, weil er keine "kommt einmal alle vier Wochen" AN finden kann! Teilzeit ist ein Rechtsanspruch! Findet er tatsächliche keinen AN der diese Arbeit des Teilzeitwünschenden ausüben kann, MUSS der AG dies BEWEISEN - also nix mal eben mit am "leichtesten zum Scheitern bringen kann"! Dies gilt im Übrigen für ALLE Ablehnungsgründe!

Gibt der AN, dessen Teilzeitwunsch SOWIE die Verteilung der Arbeitszeit vom AG abgelehnt wurde - der Antrag muss nämlich in GÄNZE vom AG genehmigt oder abgelehnt werden -, sich mit dieser Ablehnung nicht zufrieden, hat der AN das Recht die Ablehnungsgründe von einem Arbeitsgericht auf seine soziale Rechtfertigung hin überprüfen zu lassen!

P
paula

03.11.2014 um 16:27 Uhr

@PeterPaula

das mit dem ArbG kann aber ein harter und steiniger Weg werden. Zumindest im Bereich unseres LAG ist nämlich ein einstweiliger Rechtsschutz nicht möglich. Wie meinte ein LAG Richter zu einer mit sehr gut bekannten Arbeitnehmerin: "Na dann wissen sie in 2 Jahren nach der Beendigung des Verfahrens vor dem BAG ob ihr Anspruch besteht"

P
PeterPaula

03.11.2014 um 17:07 Uhr

Du meinst Euer LAG verweigert per se eine EA? Macht somit keine Einzelfallentscheidung? Weil vermutlich dann wohl alle Fälle exakt gleich gelagert sind? Hmmm, kann ich jetzt irgendwie nicht wirklich glauben ;)

P
Pickel

03.11.2014 um 18:42 Uhr

Völlig losgelöst von der Frage, ob man jemanden für alle 4 Wochen findet:

Die absolute Mehrzahl der Berufe wird sich in so einen Rhythmus nicht störungsfrei ausüben lassen (ständige Übergabe der aktuellen Themen, Arbeiten, Neueinabeitung der neuen Kraft in Änderungen alle 4 Wochen, Ansprechpartner sind lange nicht anwesend etc pp.)

Die Person müsste schon in einem sehr leicht ersetzbarem Arbeitsumfeld arbeiten, damit sie alle 3 Wochen eine Woche aussetzen kann. Arbeitsleistung wird in aller Regel über die Wochenstunden definiert.

P
paula

03.11.2014 um 19:10 Uhr

PeterPaula

das kannst Du glauben, denn nach unserem LAG kommt es gerade nicht auf Eilbedürftigkeit etc an.

Das ganze ist eine rechtliche Diskussion. Der Teilzeitanspruch ist ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, die gemäß § 894 ZPO erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsacheverfahrens als abgegeben gilt. Daher würde der Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig die Hauptsache (zumindest teilweise) vorwegnehmen.

Sehen andere LAGs entwas anders. Aber selbst bei denen sind SEHR hohe Hürden

P
Pjöööng

04.11.2014 um 10:36 Uhr

Zitat (PeterPaula): "Der AG kann den Teilzeitwunsch SOWIE die Verteilung der Arbeitszeit während dieser Zeit nicht schon aus dem Grunde ablehnen, weil er keine "kommt einmal alle vier Wochen" AN finden kann! Teilzeit ist ein Rechtsanspruch!"

Du übersiehst ein winziges Detail: "Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."

"SOWEIT BETRIEBLICHE GRÜNDE NICHT ENTGEGENSTEHEN!"

"Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren."

Zitat (PeterPaula): "Findet er tatsächliche keinen AN der diese Arbeit des Teilzeitwünschenden ausüben kann, MUSS der AG dies BEWEISEN "

Sehr gut erkannt! Deshalb schrieb ich ja auch "... wenn er nachweisen kann ..."

Zitat (PeterPaula): "... hat der AN das Recht die Ablehnungsgründe von einem Arbeitsgericht auf seine soziale Rechtfertigung hin überprüfen zu lassen!"

"Soziale Rechtfertigung" von "betrieblichen Gründen"? Du scherzest?

P
PeterPaula

07.11.2014 um 10:33 Uhr

Wie nennt man nochmal die Abwägung der Gründe beider Verhandlungspartner auf ihre jeweilige Gewichtung?

B
blackjack

07.11.2014 um 12:13 Uhr

#Kann eine Mitarbeiterin, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchte, verlangen, das die Reduzierung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird ( z.B. 3 Wochen arbeiten 1 Woche frei ) #

Nein. Da sich die Verteilung der Arbeitszeit lediglich auf die Arbeitszeit bezieht, um welche die bisherige Arbeitszeit verringert wird. Sie kann nicht durch die Herabsetzung der Arbeitszeit eine völlige Neuverteilung ihrer Arbeitszeit erreichen.

C
Cosinus

07.11.2014 um 21:02 Uhr

Unlogisch und auch so dem Gesetz nicht entnehmbar.

Im Gegenteil. Die AZ kann täglich reduziert oder auf andere Wochentage verteilt werden.

Teile mir bitte einmal mit, wie du zu dieser Sichtweise kömmst. Und vor allem, worauf sich dieses begründen sollte.

B
blackjack

08.11.2014 um 18:37 Uhr

siehe Kommentar MHH/Meinel, TzBfG.

Ihre Antwort