Behandlung nach TzBfG?
Eine Kollegin arbeitet Teilzeit mit 18 Std. in der Woche. Sie stellt einen Antrag auf Erhöhung der Stundenzahl auf 27 Wochenstunden. Diesem Antrag wird befristet für ein halbes Jahr entsprochen. Sie stellt vor Ablauf der Befristung wieder einen Antrag auf 27 Std. dem wiederum befristet für ein halbes Jahr stattgegeben wird, dass wiederholt sich noch einmal und vor ihrer vierten Antragsstellung kommt sie zu mir und fragt nach ob sie nicht Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung der Arbeitszeit hat. Wie seht ihr das, analog des befristeten Arbeitsvertrages, oder sind hier andere Maßstäbe anzulegen?
Community-Antworten (15)
29.12.2011 um 12:11 Uhr
Das TzBfG sieht zunächst einmal keine Befristung bei der Verlängerung der Arbeitszeit vor. Denkbar wäre eine Befristung , wenn der Arbeitsplatz befristet wäre und so gesehen würde ich dann schon sagen, dass die Maßstäbe für Befristungen anzulegen sind.
War der 18 Stundenjob unbefristet? Ist die Befristung sachgrundlos?
29.12.2011 um 12:36 Uhr
*Das TzBfG sieht zunächst einmal keine Befristung bei der Verlängerung der Arbeitszeit * Es gibt mindestens einen TV der eine befristete Arbeitszeit E R H Ö H U N G unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Ich würde das so auslegen, dass im TzBfG die Rede von der Befristung eines Arbeitsvertrages, nicht von der Befristung eines Arbeitszeitumfangs ist. Für mich ergibt sich hier keine Analogie zum TzBfG. Und von einer stillschweigenden/automatischen Änderung des AV kann man hier ja auch nicht reden.
http://www.experto.de/b2b/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/vorsicht-staendige-mehrarbeit.html
29.12.2011 um 12:59 Uhr
@gironimo die Kollegin ist unbefristet beschäftigt, die Befristung der Arbeitszeit ist Sachgrundlos.
@nicoline welche Möglichkeiten für die Kollegin siehst du denn?
29.12.2011 um 13:07 Uhr
@Lernender Zunächst mal Antrag auf Entfristung der Arbeitszeiterhöhung stellen.
29.12.2011 um 13:33 Uhr
hat sie schon bei der dritten Verlängerung getan.
29.12.2011 um 13:58 Uhr
Der Anspruch des teilzeitbeschäftigten ArbN auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.
http://www.ra-polzin.de/teilzeitbeschaeftigung-verlaengerung-der-arbeitszeit
29.12.2011 um 13:59 Uhr
"hat sie schon bei der dritten Verlängerung getan."
Dann soll sie das auch noch ein viertes Mal tun.
Desto länger der AG einen Mehrbedarf an Arbeitsstunden bescheinigt, desto größer sind die Chancen, die 27 Std. in einen unbefristeten Anspruch wandeln zu können.
Hat die Kollegin vor der ersten befristeten AZ-Verlängerung Ü´stunden geleistet?
29.12.2011 um 14:40 Uhr
@peanuts
Hat die Kollegin vor der ersten befristeten AZ-Verlängerung Ü´stunden geleistet?
Hat Sie
29.12.2011 um 14:47 Uhr
@blackseven
Danke für den Link, allerdings lese ich auch da nur den Anspruch auf eine freie Stelle raus.
29.12.2011 um 14:50 Uhr
In welchem Umfang und über welchen Zeitraum wurden Ü´stunden geleistet? Haben diese Ü´stunden dazu geführt, dass die Kollegin ihre Arbeitszeit hat herauf setzen lassen?
29.12.2011 um 17:56 Uhr
Habt Ihr schon mal den AG gefragt? Wie sieht der denn das, wenn die Befristung ausläuft? Dann ganz raus oder dann wieder 18 Stunden? (Natürlich erst fragen, wenn gerade die Verlängerung genehmigt wurde.)
Ich persönlich sehe das so, dass eine Befristung bei der Verringerung und Verlängerung der Teilzeitarbeit nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist (ohne es rechtlich untermauern zu können).
29.12.2011 um 19:19 Uhr
"Wie sieht der denn das, wenn die Befristung ausläuft? Dann ganz raus oder dann wieder 18 Stunden?"
Die Frage "ganz raus" stellt sich in diesem Zusammenhang doch überhaupt NICHT ...
30.12.2011 um 08:33 Uhr
@peanuts
ja die Überstunden haben dazu geführt das sie und jetzt kommts, auf Wunsch der unmittelbaren Vorgesetzten aufgestockt hat. Die Personalleitung will sich wohl alle Türen offen halten für den Fall das diese Abteilung nicht mehr in diesem Maße belastet ist.
30.12.2011 um 11:32 Uhr
Es gibt in diesem Bereich Urteile, die zu Gunsten des ANs gefällt wurden. Aber es gibt auch Urteile (davon eher mehr), die einen Anspruch auf unbefristete Heraufsetzung der Stundenzahl verneint haben.
Zitate aus: LAG Hamm, 04.05.2006, Az.: 8 Sa 2046/05
"Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies, wie das Bundesarbeitsgericht betont, regelmäßig Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Maßgeblich für die Feststellung der vertraglichen Arbeitszeit ist danach nicht der Text des Arbeitsvertrages, sondern das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens."
Hier ist der Knackpunkt! Der AG gibt durch die jeweilige Befristung seinen "Parteiwillen" klar zu verstehen, sich eben nicht auf eine unbefristete Heraufsetzung der Arbeitszeit einlassen zu wollen.
" Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin nicht nur an einzelnen Tagen, sondern über mehrere Jahre durchgängig deutlich mehr als die im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsstunden geleistet hat, kommt als Grund für die Heranziehung zur zusätzlichen Arbeitsleistung nicht ein aktueller, etwa durch den Ausfall anderer Arbeitskräfte bedingter Zusatzbedarf in Betracht.
Maßgeblich war vielmehr, ... der Umstand, dass im Betrieb der Beklagten ... in jedem Falle die vollständige Erledigung des aktuellen Arbeitsanfalls gewährleistet sein muss.
Das bedeutet etwa, dass bei einem feiertagsbedingtem Arbeitsausfall die Arbeit nicht wegfällt bzw. unerledigt bleiben kann, vielmehr muss die Arbeit zeitnah nachgeholt werden. Der so begründete verstärkte Arbeitsanfall wird von den Beschäftigten ohne Beschränkung auf die vereinbarte Arbeitszeit erledigt.
Die Tatsache, dass die Klägerin seit mehreren Jahren über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus eingesetzt worden ist, lässt sich unter diesen Umständen allein dadurch erklären, dass ein entsprechend erhöhter Arbeitsanfall nicht nur gelegentlich aus besonderem Anlass, sondern durchgängig vorlag; nicht hingegen kann von einer aktuell durch nicht einplanbare Umstände ausgelösten Bedarfssituation ausgegangen werden, wie sie für die Leistung von Überstunden kennzeichnend ist. "
Das wiederum spricht für die Kollegin. Es gibt scheinbar nicht nur einen zeitweiligen Bedarf an "Mehrarbeit", das muss sie einem Arbeitsrichter schlüssig darlegen können.
Die Chancen für eine Abänderung des AV wären ungleich höher, wenn sie diese höhere Stundenzahl kontinuierlich und über einen langen Zeitraum hinweg geleistet hätte, ohne jeweils eine befristete Zusatzvereinbarung unterschrieben zu haben...
Falls die Kollegin überhaupt bereit ist, vor´s ArbG zu ziehen, soll sie das zumindest versuchen.
Ergänzung: Das TzBfG ist nicht anwendbar
30.12.2011 um 11:46 Uhr
Danke @all
ich bin am überlegen ob ich ihr rate, da meiner Ansicht nach immer noch Bedarf an einer höheren Stundenzahl besteht, keinen Antrag zu stellen und für den Fall das sie Überstunden leisten soll, diesen als BR nicht zuzustimmen. Ob das Sinn macht oder nur eine Kraftprobe auf Kosten der Kollegin ist?
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