Es gibt in diesem Bereich Urteile, die zu Gunsten des ANs gefällt wurden. Aber es gibt auch Urteile (davon eher mehr), die einen Anspruch auf unbefristete Heraufsetzung der Stundenzahl verneint haben.
Zitate aus: LAG Hamm, 04.05.2006, Az.: 8 Sa 2046/05
"Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies, wie das Bundesarbeitsgericht betont, regelmäßig Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung.
Maßgeblich für die Feststellung der vertraglichen Arbeitszeit ist danach nicht der Text des Arbeitsvertrages, sondern das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens."
Hier ist der Knackpunkt! Der AG gibt durch die jeweilige Befristung seinen "Parteiwillen" klar zu verstehen, sich eben nicht auf eine unbefristete Heraufsetzung der Arbeitszeit einlassen zu wollen.
" Wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin nicht nur an einzelnen Tagen, sondern über mehrere Jahre durchgängig deutlich mehr als die im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsstunden geleistet hat, kommt als Grund für die Heranziehung zur zusätzlichen Arbeitsleistung nicht ein aktueller, etwa durch den Ausfall anderer Arbeitskräfte bedingter Zusatzbedarf in Betracht.
Maßgeblich war vielmehr, ... der Umstand, dass im Betrieb der Beklagten ... in jedem Falle die vollständige Erledigung des aktuellen Arbeitsanfalls gewährleistet sein muss.
Das bedeutet etwa, dass bei einem feiertagsbedingtem Arbeitsausfall die Arbeit nicht wegfällt bzw. unerledigt bleiben kann, vielmehr muss die Arbeit zeitnah nachgeholt werden. Der so begründete verstärkte Arbeitsanfall wird von den Beschäftigten ohne Beschränkung auf die vereinbarte Arbeitszeit erledigt.
Die Tatsache, dass die Klägerin seit mehreren Jahren über die vertraglich vorgesehene Arbeitszeit hinaus eingesetzt worden ist, lässt sich unter diesen Umständen allein dadurch erklären, dass ein entsprechend erhöhter Arbeitsanfall nicht nur gelegentlich aus besonderem Anlass, sondern durchgängig vorlag; nicht hingegen kann von einer aktuell durch nicht einplanbare Umstände ausgelösten Bedarfssituation ausgegangen werden, wie sie für die Leistung von Überstunden kennzeichnend ist. "
Das wiederum spricht für die Kollegin. Es gibt scheinbar nicht nur einen zeitweiligen Bedarf an "Mehrarbeit", das muss sie einem Arbeitsrichter schlüssig darlegen können.
Die Chancen für eine Abänderung des AV wären ungleich höher, wenn sie diese höhere Stundenzahl kontinuierlich und über einen langen Zeitraum hinweg geleistet hätte, ohne jeweils eine befristete Zusatzvereinbarung unterschrieben zu haben...
Falls die Kollegin überhaupt bereit ist, vor´s ArbG zu ziehen, soll sie das zumindest versuchen.
Ergänzung: Das TzBfG ist nicht anwendbar