Erstellt am 19.12.2019 um 11:54 Uhr von takkus
"Gibt es eine tragfähige Grundlage, auf der wir von unserem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch machen können?" -> von hier aus schwer zu sagen. Die Ablehnungsgründe sind in §99 BetrVG definiert. Könnt ihr davon etwas anwenden?
Erstellt am 19.12.2019 um 12:10 Uhr von Kjarrigan
Aslo ich kann in den Ablehnungsgründen nix von Verwandschaft / Kumpanei / Sippenbildung finden, dass sich anführen liesse.
Und "kartellartige" Züge dürfte wohl eine ganz andere Bedeutung haben, als ein paar Verwandte in einer Firma.
Bei Autobauern in Wolfburg / Bochum soll es auch ganze Clans (Verwandte) die schon seit Genarationen in den Werken beschäftigt sind - geben. Nur was will man den mit 30 oder 50 Leuten bei 1000enden MA anfangen - ne Revolution wird's da nicht geben.
Erstellt am 19.12.2019 um 12:59 Uhr von seehas
Wenn es im Betrieb eine Vereinbarung gibt, wie intern Stellen ausgeschrieben werden, dann könnt ihr prüfen ob die Vorgehensweise eingehalten wurde. Bei Fehlern könnt ihr auf einer erneuten Ausschreibung beharren. Das ist aber nur dann wirklich interessant, wenn es von intern ein echtes Interesse gibt.
Erstellt am 19.12.2019 um 13:22 Uhr von celestro
"Ein VG ist nicht erfolgt."
Was sollte die Frau Ihren Partner fragen, was Sie nicht schon weiß?
Erstellt am 19.12.2019 um 13:47 Uhr von Fury82
"Was sollte die Frau Ihren Partner fragen, was Sie nicht schon weiß?"
Wer weiß, vielleicht tun sich hier Sachen auf... Spaß beiseite. Das war nur der Vollständigkeit halber erwähnt...
Ich bin mir bewusst, dass wir hier kaum bis keine Ansatzpunkte haben. Vielleicht ist das auch nur dem schon eh angespannten Verhältnis geschuldet.
Eine Sache noch: Inwiefern muss der Arbeitgeber sich bei der Arbeitsargentur informieren, ob es schwerbehinderte Kandidaten gibt, auch wenn sich keiner aktiv beworben hat?
Erstellt am 19.12.2019 um 13:59 Uhr von UdoWoe
Nach meinem Kenntnisstand muss der AG nur offene Stellen an die Arbeitsagentur melden. Er muss nicht nachfragen ob es SB für die Stelle gibt (nach meinem Wissen).
Wir haben bei uns in der Firma einen "Code of Integrity". Nachdem müssen alle Einstellung von nahen Verwandten, Lebenspartner und Kindern extra genehmigt werden.
Das werden wohl die wenigstens Firmen haben.
Bei kleinen Firmen ist da immer ein "geschmäkle" dabei.
Wirst aber wohl nichts dagegen unternehmen können. Ihr könnt nur eure Bedenken äußern. Aber ändern wird sich da nix.
Erstellt am 19.12.2019 um 14:17 Uhr von takkus
"Eine Sache noch: Inwiefern muss der Arbeitgeber …"-> § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
Um das zu können, muss er also die Agentur für Arbeit informieren/ fragen. Macht er es nicht, dann § 99 Abs. 2 Ziffer 1.
Erstellt am 19.12.2019 um 14:29 Uhr von Fury82
@takkus Danke! War zuerst etwas verwirrt, §81 scheint inzwischen was anderes zu sein... Das was du meinst hab ich dann unter §164 gefunden. Ich les' mal ob es auf uns passt...
Erstellt am 19.12.2019 um 15:40 Uhr von takkus
Sorry, stimmt. Hatte ich aus einem Mailaustausch mit unser damaligen PersLtg rausgesucht. Wir hatten auf dieser Grundlage mal einer Einstellung widersprochen. SGB wurde ja seitdem überarbeitet.
Erstellt am 19.12.2019 um 21:18 Uhr von Fury82
Vielleicht noch ein weiteres wichtig zu erwähnendes Detail: Die Person, ie eingestellt werden soll, hat vor Jahren schonmal in der Einrichtung gearbeitet, darf demnach nur unbefristet eingestellt werden.
Jetzt arbeiten in der gleichen Abteilung allerdings noch, meines Wissens nach drei Kollegen mit einer Befristung. Zudem sind ein oder zwei Kolleginnen in Schwangerschaftsurlaub.
Hier ließe sich doch sicher argumentieren, dass zu befürchten ist, dass dann einer der drei befristeten Kollegen möglicherweise nicht entfristet wird... Sehe ich das richtig?
Erstellt am 19.12.2019 um 23:10 Uhr von celestro
nicht unbedingt:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bag-sachgrundlose-befristung-bei-vorbeschaeftigung-unzulaessig
Erstellt am 20.12.2019 um 07:54 Uhr von seehas
Ihr könnt durchaus darauf bestehen, dass der Mitarbeiter befristet eingestellt wird, als Elternzeitvertretung, und einer der drei Kollegen dafür entfristet wird. Im TzBfG wird nur die erneute sachgrundlose Befristung untersagt (§14 (2) TzBfG). Die Befristung aus einem sachlichen Grund ist auch bei wiederholter Einstellung erlaubt. In § 14 (1) fehlt die entsprechende Klausel.
Erstellt am 20.12.2019 um 11:17 Uhr von celestro
"Ihr könnt durchaus darauf bestehen, dass der Mitarbeiter befristet eingestellt wird, als Elternzeitvertretung, und einer der drei Kollegen dafür entfristet wird."
das ergibt sich ... woraus? Bzw. können kann man eine ganze Menge ... aber ich habe so meine Zweifel, ob der AG sich mit dieser Idee großartig befassen muss.
Erstellt am 20.12.2019 um 13:26 Uhr von Catweazle
Berücksichtigen muss der Arbeitgeber die befristeten Kollegen nur wenn er Kenntnis davon hat dass sie an dieser Stelle interessiert sind. Eine Bewerbung wäre äußerst hilfreich. Widersprechen könnt ihr der Einstellung trotzdem. Vielleicht geht der Arbeitgeber aus Unkenntnis darauf ein und entfristet die Kollegen.