Erstellt am 02.04.2007 um 10:35 Uhr von SSGG
lies Dir den §43 BetrVG durch, der AG ist zu laden!
Sollte es seitens der Belegschaft zu Problemen kommen, da diese sich dann nicht trauen, im Beisein der GL etwas zu sagen, bereitet die BV's so vor, das Ihr vorher die Fragen an die GL sammelt und selbst vortragt.
Erstellt am 02.04.2007 um 12:46 Uhr von pit47
Hallo Stoner,
nach dem Kommentar von Däubler zum § 43 BetrVG Rn 28 hat der AG bei außerordentlichen Betriebsversammlungen, die von einem Viertel der Belegschaft gewünscht wird, kein Teilnahmerecht.
Erstellt am 02.04.2007 um 19:10 Uhr von paula
Da hat Däubler wohl auch recht. Aber diese Betriebsversammlungen finden ja nicht während der Arbeitszeit statt. Der § 44 BetrVG verweist ja nur auf § 43 Abs. 1 BetrVG und nicht auf Abs. 3.