Ausschluß der Leitung aus Betriebsversammlung - Auf welcher Rechtsgrundlage?
Auf welcher Rechtsgrundlage kann der Arbeitgeber/Betriebsleiter von einer Betriebsversammlung ausgeschlossen werden?
Hintergrund: Es wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Kollegen eine Betriebsversammlung ohne die örtliche Leitung abgehalten und nun ist unsere Leitung etwas pickiert und fragt nach den rechtlichen Grundlagen.
Gruß Stoner
Community-Antworten (3)
02.04.2007 um 12:35 Uhr
lies Dir den §43 BetrVG durch, der AG ist zu laden! Sollte es seitens der Belegschaft zu Problemen kommen, da diese sich dann nicht trauen, im Beisein der GL etwas zu sagen, bereitet die BV's so vor, das Ihr vorher die Fragen an die GL sammelt und selbst vortragt.
02.04.2007 um 14:46 Uhr
Hallo Stoner, nach dem Kommentar von Däubler zum § 43 BetrVG Rn 28 hat der AG bei außerordentlichen Betriebsversammlungen, die von einem Viertel der Belegschaft gewünscht wird, kein Teilnahmerecht.
02.04.2007 um 21:10 Uhr
Da hat Däubler wohl auch recht. Aber diese Betriebsversammlungen finden ja nicht während der Arbeitszeit statt. Der § 44 BetrVG verweist ja nur auf § 43 Abs. 1 BetrVG und nicht auf Abs. 3.
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