Erstellt am 02.06.2020 um 08:00 Uhr von moreno
Was sollen das für persönliche Gründe sein? Entweder der BRV ist persönlich betroffen dann darf er bei den Tagesordnungspunkten nicht in der Sitzung sein oder er ist nicht betroffen und leitet die Sitzung.
Erstellt am 02.06.2020 um 08:06 Uhr von EmmaT
Wenn er sich krank fühlt bzw. sich wegen anderer Umstände nicht in der Lage sieht die Sitzung zu leiten, aber anwesend sein kann.
Erstellt am 02.06.2020 um 08:14 Uhr von UdoWoe
Das ist sehr merkwürdig. Entweder bin ich krank, dann gehe ich nicht auf eine Sitzung oder ich bin anwesend, dann kann ich als BRV auch eine Sitzung leiten. Das gleiche gilt auch für den Stellvertreter.
Oder wie von moreno geschrieben, ich bin als BRV bzw. Stellvertertreter persönlich betroffen, dann nehme ich an diesem TO nicht teil.
Das aber beide so reagieren bzw. handeln finde ich schon sehr merkwürdig.
Dazu müsste man mehr wissen. Ich finde dies ein sehr komisches Verhalten dieser beiden Personen. Damit ist deine Frage aber nicht beantwortet.
Üblicherweise, sofern eine GO nichts beinhaltet, wählt man aus der Mitte einen Sitzungsleiter. Dieser leitet nur diese Sitzung.
Erstellt am 02.06.2020 um 08:29 Uhr von EmmaT
In der Tat. Ist merkwürdig.
Also ist es möglich einen Sitzungsleiter zu bestimmen und es wird verfahren als wäre kein Vorsitzender da. Falls noch jemand vielleicht einen anderen Kenntnisstand hat dann bitte mitteilen.
Danke.
Erstellt am 02.06.2020 um 08:39 Uhr von moreno
Nein das ist nicht möglich! Entweder er leitet die Sitzung oder er soll sich für krank erklären und nach Hause gehen dann kommt der Stelli dran ist er auch krank dann soll er auch nach Hause! Und dann leitet wie schon Udo geschrieben hat entweder der nächste laut GO oder ihr wählt einen aus der Mitte!
Erstellt am 02.06.2020 um 08:46 Uhr von EmmaT
Erstellt am 02.06.2020 um 10:46 Uhr von Kratzbürste
Ich sehe das so: Der BR kann immer beschließen, dass jemand anderes als der Vorsitzende eine BR-Sitzung leitet. Egal aus welchen Gründen.
Erstellt am 02.06.2020 um 10:56 Uhr von celestro
@Kratzbürste
§29 Abs. 2 Satz 1 + 2 BetrVG
"Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung."
ich kann daher Deiner Sichtweise nicht folgen ....
Erstellt am 02.06.2020 um 11:34 Uhr von moreno
Ich auch nicht! Durch Beschlüsse kann der Betriebsrat doch keine Gesetze ändern!
Erstellt am 02.06.2020 um 12:22 Uhr von Kratzbürste
Ich leite es aus § 27 Abs. 3 BetrVG ab.
Erstellt am 02.06.2020 um 13:04 Uhr von Pjöööng
Die Leitung der BR-Sitzung ist kein "laufendes Geschäft"!
"Der BR kann immer beschließen, dass jemand anderes als der Vorsitzende eine BR-Sitzung leitet."
Yepp! Durch Abwahl und Neuwahl eines Vorsitzenden!Wenn der BRV seinen Pflichten nicht nachkommen mag, dann muss jemand anderes diese Funktion übernehmen. Da sollte sich das Gremium auch nicht auf der Nase herumtanzen lassen.
Erstellt am 02.06.2020 um 13:07 Uhr von moreno
Die Leitung einer Betriebsratssitzung gehört doch nicht zur Führung der laufenden Geschäfte! Hier ist doch ganz klar im §29 geregelt, dass der Betriebsratsvorsitzende diese leitet.
Erstellt am 02.06.2020 um 13:08 Uhr von EmmT
Diese Antwort wurde von "EmmT" gelöscht.
Erstellt am 31.08.2023 um 10:57 Uhr von filip
Verhinderungsfall BRV
Der Verhinderungsfall ist entsprechend dem Begriff der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) anzuwenden. Danach liegt eine Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nur dann vor, wenn er sein Amt aus tatsächlichen Gründen, z.B. auf Grund von Krankheit, Erholungsurlaub, Weiterbildung oder Teilnahme an der Gesamtbetriebsratssitzung an einem anderen Ort nicht wahrnehmen kann. Keine Verhinderung ist es, wenn der Betriebsratsvorsitzende nur stundenweise vom Betrieb abwesend ist. Eine Vertretung ist in diesem Fall ausnahmsweise zulässig, wenn im Betrieb eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln ist. Ebenso handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn der Betriebsratsvorsitzende aus subjektiven Gründen (z. B. hohe Arbeitsbelastung am Arbeitsplatz, Erledigung persönlicher Angelegenheiten) seine Amtsgeschäfte (z. B. Leitung einer Betriebsratssitzung) nicht wahrnimmt. Der Betriebsratsvorsitzende ist als kurzzeitig verhindert zu betrachten, wenn in einer Betriebsratssitzung ein Tagesordnungspunkt behandelt wird, von dem er in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betroffen ist (z. B. die eigene Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung, Antrag zum Ausschluss aus dem Betriebsrat, BAG v. 3.8.1999 - 1 ABR 30/98). Für den Fall, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende, als auch sein Stellvertreter gleichzeitig verhindert sind, kann der Betriebsrat vorsorglich einen zweiten Stellvertreter wählen.
Aus <https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/stellvertretender-betriebsratsvorsitzdender>
Erstellt am 31.08.2023 um 10:59 Uhr von celestro
Danke ... auch wenn das nach über 3 Jahren vermutlich keine große Relevanz mehr für die TE hat.
Erstellt am 31.08.2023 um 11:22 Uhr von filip
Macht nichts, ich habe es auch jetzt erst gefunden und gelesen ...
Das interessanteste steckt in Satz 4 drin ... "Eine Vertretung ist ausnahmsweise ..."
Erstellt am 31.08.2023 um 15:42 Uhr von celestro
Und welchen Schluss ziehst Du aus diesem "interessanten Teil"? Also wenn Du die Frage der TE beantworten sollst ... ist das in Ordnung, oder nicht?
Erstellt am 01.09.2023 um 07:55 Uhr von filip
Na, dass der BRV in Ausnahmefällen, obwohl präsent, also im Haus, nicht unbedingt die BR-Sitzung leiten muss, das kann problemlos eine der Stellvertretungen tun.
Ich habe das betont, weil andere geantwortet haben, dass wenn BRV und Stellvertreter da sind, müssen die Sitzung leiten oder sich krankmelden und das ist halt nicht de facto so.