Hallo zusammen,
wir sind ein Betrieb mit regelmäßiger Früh-, Spät- und Nachtschicht, dadurch wurde nach § 9 Abs. 2 ArbZG die Sonn- und Feiertagsruhe verschoben von 00:00 bis 24:00 Uhr auf 06:00 bis 06:00 Uhr des folgenden Tages.
In unserm Manteltarif steht folgende Vereinbarung:
"Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 00:00 und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Der Zuschlag beträgt 50% (Feiertage 100%)."

Frage 1.
Wenn jetzt ein AN Nachtschicht bis 06:00 Uhr am Feiertag macht, bekommt er dann den Feiertagszuschlag von 00:00 bis 06:00 Uhr?

Frage 2.
Wenn jetzt ein AN eine Nachtschicht am Feiertag (Genehmigung von Gewerbeaufsicht liegt vor) von 22:00 bis 06:00 Uhr des folgenden Tages macht, bekommt er dann für 8 Stunden den Zuschlag oder nur für 2 Stunden?