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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ab wann wird der Nachtarbeitszuschlag angerechnet?

M
muddy
Nov 2016 bearbeitet

Gibt es eine arbeitsrechtliche Pflicht, die vorschreibt, daß der Nachtarbeitszuschlag spätestens ab 20.00 Uhr wirksam wird. Oder kann ich als Arbeitgeber, wenn die Nachtschicht in der entsprechenden Pflegeeinrichtung erst 21.00 Uhr beginnt, diesen erst ab Nachtschichtbeginn ansetzen?

1.01207

Community-Antworten (7)

A
Aidan

27.10.2011 um 23:23 Uhr

Das Arbeitszeitgesetz sagt hierzu lediglich: "Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr." § 2 Abs 3 ArbZG

Zuschläge gibt es im Gesetz garnicht, das wird üblicherweise in einem Manteltarifvertrag geregelt, aber auch Betriebsvereinbarungen oder individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag wären möglich. Gibt es bei euch an diesen Stellen etwas zu diesem Thema? Ansonsten siehts eher schlecht aus ...

K
Kölner

28.10.2011 um 00:12 Uhr

...und § 2 Abs. 4 BetrVG nicht vergessen.

N
nicoline

28.10.2011 um 09:24 Uhr

§ 2 Abs. 4 BetrVG ??????????

D
DocPille

28.10.2011 um 09:28 Uhr

jetzt fragen hier schon arbeitgeber nach.

G
gironimo

28.10.2011 um 11:35 Uhr

na ja - kölner hat nach 22 Uhr geantwortet. Er meinte wohl § 2 Abs 4 ArbZG.

Sei es wie es wolle. Zuschläge werden in der Tat in Tarifverträgen geregelt. Außerdem können BV ergänzende Regelungen enthalten.

Bevor man also eine BV abschließt zunächst einen Blick in den Tarif werfen.

K
Kölner

28.10.2011 um 11:37 Uhr

@nicoline Jawoll. BetrVG! § 2 Abs. 4 BetrVG. Hinsichtlich der Arbeit zu nachtschlafender Zeit sind Fehler in diesem Sinne nicht relevant und führen nicht zu einer Haftung. Gewerkschaften und Betriebsräten wachen über diese Regelung.

@gironimo Danke.

R
rkoch

28.10.2011 um 12:49 Uhr

Zuschläge gibt es im Gesetz garnicht

Das stimmt nicht ganz!

§6 (5) ArbZG: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

D.h. auch außerhalb einer tarifvertraglichen Regelung muß der AG einen "angemessenen" Zuschlag in Zeit oder Geld auf die Nachtarbeit draufzulegen. Das ist einklagbar und die Gerichte setzen i.d.R. die zutreffenden tariflichen Regeln als angemessen an, oder so weit das nicht geht die gesetzlich durch Steuerbegünstigung als angemessen erkennbaren 25% (§3b EStG). I.d.R. sind also AG gut beraten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen (die dann natürlich schlechter sein kann als das was die ArbG als "angemessen" bei fehlen einer Vereinbarung ansehen). Eine derartige Vereinbarung wäre wie üblich nur auf Sittenwidrigkeit überprüfbar.

BTW: Lieber Fragesteller, bitte bearbeite Deine FRAGE und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus, danke.

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