Erstellt am 25.09.2008 um 10:04 Uhr von packer
moin niki,
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der BR über die lage der arbeitszeit mitzubestimmen.
wie ist die kernarbeitszeit bei euch rechtlich geregelt, gibt es z.B. eine BV darüber?
Erstellt am 25.09.2008 um 19:43 Uhr von niki
Servus packer,
erstmals vielen Dank für deine Antwort.
Habe mir unsere BV durchgelesen und für die besagte Abteilung ist folgendes geregelt:
"1.5 Für die Abteilung ... gilt - nach Absprache - für jeweils einen Mitarbeiter folgende abweichende Arbeitszeit:
Montag bis Donnerstag - Beginn: 08:00 Uhr / Ende: ab 16:30 Uhr
Freitag - Beginn: 08:00 Uhr / Ende: ab 12:30 Uhr nach Verarbeitung der üb erbrachten Ausgangspost"
Allerdings weiß ich nciht wie ich folgende Punkte auffassen soll
1.3 Das Recht des Mitarbeiters auf Veränderung des täglichen Dienstbeginns und Dienstendes kann eingeschränkt werden durch:
1.3.1 Weisung eines Vorgesetzten im Einzelfall
Was bedeutet im Einzelfall? Heißt dies, da die 5 Personen abwechselnd Freitags da sein müssten, dass es erlaubt ist, weil es ja sowieso nur alle 5 Wochen für jeden Mitarbeiter vorkommt?
Habe auch eine Auflistung einer Mitarbeiterin bekommen, dass es Urlaubs-/Krankheits- sowie Vertretungsbedingt auf jedenfall öfters als alle 5 Wochen für jeden Mitarbeiter vorkommen würde.
Ein weiteres Problem bei uns ist auch, dass der BR bis jetzt oder besser gesagt immer noch nur irgendwelche Feiern oder Betriebsausflüge, Jubiläumsgeschenke und etc. zuständig war/ist. Habe letztens bei einem Gespräch mich geäußert, dass wir nicht zu allem Ja und Amen sagen müßen und es auch unsere Pflicht ist, alles in unserer Macht stehende für die Mitarbeiter zu unternehmen um ihre Interessen zu vertreten. Zur Not auch über einen Rechtsanwalt an die GF herantreten könnten, wenn diese weiterhin nicht die Zustimmung des BR für gewisse Änderungen einholt. Die Antwort war eindeutig: Stell dir mal vor, du bist kein BRM mehr, dann kann die GF immer ein Kündigungsgrund finden. Diese Einstellung haben komischerweise alle "alten BRM". Was kann ich also als einzigste bewirken?
Und zum speziellen Thema hieß es, ja mein Gott, dass wird die schon nicht umbringen alle 5 Wochen einmal Freitags länger dazubleiben. Außerdem kann der BR da sowieso nichts machen, wenn die GF, dass so durchsetzten möchte. Diese Aussage ist ja somit total falsch, da wie du auch gesagt hast, die Arbeitszeit ja wie oben genannt feststeht.
Sorry, für die länge meines Beitrages, aber ich musste das loswerden.
Grüßle und nochmals danke.
Erstellt am 26.09.2008 um 08:23 Uhr von packer
moin niki,
arrrgh... das klingt gruselig... wir sagen dazu "Kantinenausschußbetriebsrat"... wie leicht dürfen die buletten maximal sein und wie teuer der nachtisch und wer sucht die lieder für das weihnachtsfest aus...
also "nach absprache" müsste man klären... ist das nun gemeint als absprache zwischen BR und AG oder AN und AG? ersteres dürfte dann kein problem sein, beim zweiten fall müsste bei unstimmigkeiten der AN sich an den BR wenden, der dann klärung mit dem AG sucht und im zweifelsfalle diese Überstunden nicht genehmigt. diese regelung setzt ja grundlegend die Gleitzeit ausser kraft für bestimmte mitarbeiter.
das kann man in einem gespräch mit dem AG klären. sollte euch/den KollegenInnen das ergebnis nicht gefallen kann man eine nachbesserung bzw. eine protokollnotiz zur BV geben, wie dieser umstand genau gehandhabt werden soll.
das würde ich den MA dann so weitergeben.
bei nicht zu erzielender einigkeit wird die BV von euch gekündigt und mit fristdruck neu verhandelt bzw. wenn der AG mauert landet das dann vor der einigungsstelle.
ich bezweifle aber mal, daß daß mit eurem kantinenausschuß machbar ist. ...
viel erfolg dabei