Erstellt am 24.09.2008 um 15:51 Uhr von carrie
@hallo
Soll heißen, eure Verträge sind auf 37,5 Stunden ausgerichtet und der BR hat mit der Firma eine Vereinbarung getroffen, dass ihr 40 Stunden arbeiten sollt aber keine zusätzliche Vergütung erhaltet?
Der Anspruch auf Vergütung von Arbeitsstunden setzt grundsätzlich voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Ohne vertragliche Regelung gilt eine Grundvergütung für die Überstunden (üblicher Stundenverdienst; Anteil des Monatslohns) gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, da der Arbeitnehmer eine quantitative Mehrleistung erbringt (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.1982, AP BGB § 612 Nr. 33). Die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von den Überstunden reicht jedoch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss zumindest eine konkludente Vereinbarung über die Mehrleistung nachweisen (s. LAG Hamm, Urt. v. 10.06.1999, MDR 2000, 220). Es existiert jedoch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte oder betriebsübliche Arbeitszeit zu vergüten ist.
Quelle:http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0906_32555266.php
Es wäre aber schön, noch mehr Infos zu bekommen, was es mit dieser Vereinbarung genau auf sich hat.
Erstellt am 24.09.2008 um 16:21 Uhr von DonJohnson
Die Frage ist ein wenig irreführend - meinst du eine Betriebsvereinbarung damit oder Überstunden?
Wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, muß erstmal geschaut werden, ob es einen Tarifvertrag gibt, der räumlich und arbeitsbezogen auf euch zutrifft. Dabei ist es erstmal egal, ob ihr ihm unterstellt seid oder nciht! Gibt es einen solchen, muß nachgesehen werden, ob der Tarifvertrag eine Hochsetzung der Wochenarbeitszeit in Form einer BV zuläßt (z.B. bei Insolvenzgefahr - zeitlich bedingt). Trifft das nicht zu, ist die Sache klar. Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass die Wochenarbeitszeit 37,5 Stunden beträgt, gilt der AV, da die BV rechtsungültig ist. Wenn die BV aber durch die Öffnung des TV rechtsgültig sein, und der Grund für die Erhöhung fällt weg, sollte eigentlich die BV dieses beinhalten. Sollte aber nciht, gilt dennoch der AV, da das Günstigkeitsprinzip greift.
Um dir also besser helfen zu können, wären mehr Infos hilfreich.
Vermutlich habe ich wieder an der Frage vorbei geschrieben und carries Antwort greift - naja, hier zumindest eine zweite Interpretation deiner Frage.
Erstellt am 24.09.2008 um 17:00 Uhr von DonJohnson
@ neskia - ich bin ein Fan vom 77,3 - genannt habe ich hier den § nciht, da es den Anschein hat, dass "hallo" das nicht wirklich so gebrauchen kann. Aber wie ich schon sagte, wenn es keinen TV gibt, der räumlich UND branchenüblich gilt, gilt auch der 77,3 nicht - da schauen die Richter sollte es so weit kommen drauf! Das kann uns aber nur "hallo" näher erläutern!
Erstellt am 25.09.2008 um 11:37 Uhr von Der alte Heini
hallo
Wird in einem Arbeitsvertrag ein Stundenvolumen und eine Vergütung festgeschrieben, so kann weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung in den Arbeitsvertrag verschlechternd eingreifen.
Somit dürfte Genanntes rechtswidrig sein und Arbeitszeiten über 37,5 Std/Woche hinaus als Überstunden gelten.
Diese Überstunden können für drei Jahre rückwirkend eingefordert werden.