Erstellt am 07.05.2008 um 13:08 Uhr von Alana
@sarah1966
seid ihr tarifgebunden ?
MBR des BR bei Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit), aber so weit ich weiß kein MBR bei Wochenarbeitszeit.
Erhöhung der Wochenarbeitszeit mit Lohnausgleich ?
Da die wöchentliche Arbeitszeit bei jedem einzelnen im Vertrag steht, müßte der AG für jeden Mitarbeiter einen Zusatz zum Arbeitsvertrag schreiben (Vertragsänderung = Änderung der wöchentlichen Arbeitzeit) und diesen vom jedem Mitarbeiter unterschreiben lassen.
Hier kann der MA widersprechen, weil Individualrecht.
Erstellt am 07.05.2008 um 13:36 Uhr von Petrus
Kommt drauf an, _wie_ es im AV steht. Wenn da vor ein paar Jahren reingeschrieben wurde: "Arbeitszeit nach TVÖD, derzeit 38,5 h", Dann sind das nach dem Tarifabschluss jetzt eben 40h. Wurde die Anlehnung an den TV "vergessen", kann kein TV oder der bloße Wunsch des ArbGeb etwas daran ändern - Vertrag ist Vertrag.
Am besten mit dem Vertrag zur Rechtsberatung...
Erstellt am 07.05.2008 um 13:42 Uhr von sarah1966
Wir sind keinem Tarifvertrag angeschlossen. In unseren Arbeitsverträgen steht:
Die Gehaltsanpassung richtet sich nach dem öffentlichen Dienst.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Std.
Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich!
Es gab auch keine Gespräche vorher ob man damit einverstanden ist sondern man wurde einfach nur schriftlich darüber informiert.
Gruß Sarah
Erstellt am 07.05.2008 um 13:58 Uhr von Alana
@sarah1966
hier kann ich Petrus nur beipflichten = RECHTSANWALT !
Wenn euer AG nicht jeden einzelnen Mitarbeiter diese Vertragsänderung zur Unterschrift vorlegt, dann hat jeder immer noch einen Vertrag mit 38,5 Wochenstunden - und mehr würde ich an eurer Stelle nicht arbeiten ...
Erstellt am 09.05.2008 um 08:30 Uhr von Benno_BRB
So nachdem mir nun gestern nicht möglich war in dieser Angelegenheit hier zu antworten, nun noch meinen Senf dazu:
Vorsicht!
Einerseits ist es für den AG ganz einfach jedem(r) MA(in) eine Änderungskündigung vorzulegen, in der die erhöhte AZ bestätigt wird. Unterschreibt der/die MAin) diese Ä-Kündigung nicht, dann ist der Arbeitsvertrag gekündigt und es müsste eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Auch muss eine Ä-Kündigung nicht sofort unterschrieben werden, sondern man hat als AN(in) schon noch eine "angemessene" Bedenkzeit. Die ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Der eine Richter entscheidet sich für 14 Tage der Andere für 4 Wochen. Aber drei Monate sind auf jeden Fall zu lange;-)
Und wenn ich das BetrVG richtig verstanden habe dann ist vor jeder Kündigung der BR zu hören - gell? ;-)