Erstellt am 09.06.2005 um 22:33 Uhr von otto
Klare Antwort: Nein! Ein BR - ob neu gewählt oder nicht - hat nach dem BetrVG nie das Recht, über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Das geht ausschließlich über einen Tarifvertrag - im tarifgebundenen Betrieb - oder über die Änderung der einzelnen Arbeitsverträge.
Ein BR kann nur mithelfen, daß sich die Arbeitnehmer nicht jede Änderung bzw. Verlängerung ihrer Arbeitszeit gefallen lassen.
Erstellt am 10.06.2005 um 07:02 Uhr von TH4n4t0s
Gut, danke für die Klärung bezüglich der Arbeitszeit. Allerdings habe ich vergessen zu erwähnen das die mehrarbeit unvergolten bleibt, d.h.: das abeitsvertraglich geregelte Gehalt wird weiter bezahlt aber sonst nix. Kein Ausgleich in Freizeit o.Ä.
ebenfalls ist die Wochenarbeitszeit vertraglich auf 40 Stunden geregelt.
Erstellt am 10.06.2005 um 10:50 Uhr von Oliver
Das ist zwar absolut mies, aber trotzdem noch nicht verboten. Grundsätzlich gilt:
Die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag (!) beträgt acht Stunden. Da der Samstag aber streng genommen ein Werktag ist ergibt sich daraus eine maximal zulässige, regelmässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden!! Innerhalb dieser Zeit kann der AG disponieren, wie er will - vorausgesetzt er ändert auch tatsächlich die Verträge und vorausgesetzt, ihr macht diese Änderung mit.
Sollten die Verträge nicht geändert werden dann wären die zusätzlichen fünf Stunden Mehrarbeit. Schaut mal in eure Verträge, wie da der Punkt Mehrarbeit behandelt wird. Wenn da steht Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten, dann habt ihr Pech. ABER: Wenn es um Mehrarbeit geht dann lohnt sich wiederum die Gründung eines BR denn der ist vor der Anordnung von Mehrarbeit anzuhören und kann sie ablehnen!
Gruß,
Oliver
Erstellt am 10.06.2005 um 12:21 Uhr von Rollie
Der AG kann die Arbeitszeit nicht einseitig hochsetzen, wenn sie im Arbeitsvertrag festgelegt ist. (Tarifliche Gegebenheiten mal außen vor gelassen, es dürfte aber nur wenige TV's geben, die das zulassen).
Hier kann der AN vermutlich nur über rechtliche Schritte die Einhaltung des Vertrages einklagen.
Der AG hätte hier eine Änderungskündigung vornehmen müssen.
Auch wenn der BR kein Recht hat, in die Tarifautonomie einzugreifen, wäre die Bildung eines BR'Ss ggf. sinnvoll. Zumindest bei Kündigungen hätte der BR ein Mitbestimmungsrecht.