Erstellt am 16.09.2008 um 08:06 Uhr von ridgeback
@Motzki,
die Zustimmung des Betriebsrates ist erforderlich für die Bestellung und die Abberufung von Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG
Erstellt am 16.09.2008 um 08:07 Uhr von Azu
nicht hingehen, und wenn es sich um für die Arbeit nötige Untersuchungen (z.B. G26 etc.) handelt, einfach beim Hausarzt machen lassen.
Erstellt am 16.09.2008 um 08:23 Uhr von Motzki
Danke Azu
Bezahlt das dann die Krankenkasse?
Woher weis ich welche Untersuchung nötig ist?
Erstellt am 16.09.2008 um 08:49 Uhr von hgc.micha
Hallo,
Vorsicht! Eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann auch nur einem zugelassenem Arbeitsmediziner durch geführ und abschließend beurteilt werden. Allerdings besteht KEINE Pflicht sich bei einem Bestimmten Arbeitsmediziner untersuchen lassen zu müssen. Hier ist schon die freie Arztwahl zu beachten, evtl. Mehrkosten sind dann aber vom Mitarbeiter zu tragen.
Erstellt am 16.09.2008 um 21:42 Uhr von Akira
Motzki
Sind Dir eigentlich Sinn und Zweck solcher Untersuchungen bekannt?
Glaube nicht, denn laut:
Zitat:Woher weis ich welche Untersuchung nötig ist?
weist Du noch nicht mal um was es sich handelt.
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und der Beschäftigte über diesen zu informieren.
Im Ergebnis der Untersuchung wird für den Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung erstellt, die neben einigen allgemeinen Angaben zur Person und zur Tätigkeit im Betrieb die Beurteilung des Untersuchungsergebnisses nach arbeitsmedizinischen Kriterien enthält.
Bei vom Arbeitgeber zu veranlassenden Untersuchungen erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses. Sie kann lauten:
"Keine gesundheitlichen Bedenken" oder
"Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen" oder
"Gesundheitliche Bedenken" (ggf. befristet).
Hier noch ein kleiner Nachschlag:
Voraussetzungen für die Beurteilung "Keine gesundheitlichen Bedenken" kann z. B. das konsequente Tragen spezieller Persönlicher Schutzausrüstungen in Verbindung mit Nachuntersuchungen in verkürzten Abständen sein. Dagegen können gesundheitliche Bedenken befristet z. B. bis zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen für den Beschäftigten oder bis zur Ausheilung einer spezifischen Erkrankung des Beschäftigten bestehen.
Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes und eine Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung zu empfehlen, wenn die Gesundheit des Beschäftigten durch die Bedingungen am Arbeitsplatz weiterhin gefährdet ist.
Hierüber und über eingeleitete bzw. vorgesehene Maßnahmen müssen die zuständige Behörde, bzw. die Berufsgenossenschaft und die Personalvertretung vom Unternehmer informiert werden.
-----------Wobei mir dieser Satz zu denken gibt--------
Gesundheitliche Bedenken oder nicht bzw. nicht rechtzeitig durchgeführte spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können zu Beschäftigungsbeschränkungen führen.